Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen
Sitzung am 19.07.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Alter
Hau – 2. Erweiterung“ in Oppelsbohm mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74
der Landesbauordnung (LBO) gefasst und den Bebauungsplanentwurf mit Begründung
gebilligt. Ferner wurde die öffentliche Auslegung der Unterlagen gemäß § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Beschlüsse des Gemeinderates sowie
die Auslegung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 15.08.2022 bis einschließlich
15.09.2022 sind im Amtsblatt der Gemeinde Berglen am 04.08.2022 öffentlich
bekannt gemacht worden. Zeitgleich wurden die Behörden und die sonstigen Träger
öffentlicher Belange am 15.08.2022 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die
Bauleitplanung der Gemeinde unterrichtet und um Stellungnahme zu dem
Bebauungsplanentwurf gebeten.
Von privater Seite sind keine Stellungnahmen
zur Planung eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden von der beauftragten Architekten
Partnerschaft ARP ausgewertet und zusammen mit der Verwaltung ein
Abwägungsvorschlag für den Gemeinderat erarbeitet (siehe Anlage).
Nachdem sich aufgrund dieser Stellungnahmen
keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, kann nun das Verfahren
abgeschlossen und der Satzungsbeschluss gefasst werden.
1 x Bauamt
1.
Es wird festgestellt, dass weder ein an der
Abstimmung teilnehmendes Mitglied des Gemeinderates, noch der Vorsitzende
befangen sind.
2.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange werden entsprechend dem gemeinsamen Abwägungsvorschlag der ARP und der
Verwaltung (Anlage 4) berücksichtigt, nicht berücksichtigt bzw. zur Kenntnis
genommen.
3.
Der Bebauungsplan „Alter Hau – 2.
Erweiterung“ mit den örtlichen Bauvorschriften
gemäß § 74 LBO auf Gemarkung Oppelsbohm wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung beschlossen. Die Satzung hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage).
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Weitere
zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zu veranlassen.