Betreff
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk Berglen
Vorlage
SV/074/2022
Aktenzeichen
801.11
Art
Sitzungvorlage

 

Das Land Baden-Württemberg hat am 17. Juni 2020 mit dem „Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung“ die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes angepasst und insbesondere die zu Wirtschaftsführung und Rechnungswesen umfassend novelliert. Das im Jahr 2020 novellierte Eigenbetriebsrecht ist spätestens für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden. Die Wahlmöglichkeit zwischen einer an das HGB und einer an die kommunale Doppik angelehnten Form der Wirtschaftsführung blieb bei der Novellierung bestehen und ist

nunmehr nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Betriebssatzung zu hinterlegen.

Bis zur Umstellung des Gemeindehaushalts auf die kommunale Doppik wurde der Eigenbetrieb Wasserversorgung in der sogenannten Betriebskameralistik geführt. Diese orientierte sich buchhalterisch an den Regeln des kommunalen Haushaltsrechts, verwendete aber einen abweichenden Kontenrahmen. Für Eigenbetriebe wurde bereits vor der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht eine Bilanz erstellt.

 

Im Zuge der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht wurde auch der Eigenbetrieb Wasserwerk Berglen auf die kommunale Doppik umgestellt. Bei einer kleinen Gemeindeverwaltung wie in Berglen erfolgt die Buchhaltung für die Gemeinde und deren Eigenbetrieb durch das selbe Personal. Voneinander abweichende Buchungssystematiken erhöhen den Personalaufwand und die Fehleranfälligkeit in der täglichen Arbeit. Eine Harmonisierung der Buchführung der Gemeinde und des Eigenbetriebs vereinfacht auch die Verständlich- und Nachvollziehbarkeit der Haushalts-, bzw. Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse. Demgegenüber steht ein Mehraufwand für die Beratung durch den Steuerberater, da dieser dennoch für das Finanzamt eine Handels-/Steuerbilanz erstellen muss. In der Gesamtbetrachtung überwiegen jedoch die Vorteile einer einheitlichen Wirtschaftsführung.

 

Zum 01.01.2023 müssen die Kommunen über die jeweilige Betriebssatzung des Eigenbetriebs regeln, in welcher Form die Wirtschaftsführung künftig erfolgen soll.

 

 


1 x Kämmerei    


Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk Berglen gemäß der Anlage.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.