Das Land Baden-Württemberg hat am 17. Juni
2020 mit dem „Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung“ die Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes angepasst und insbesondere die zu Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen umfassend novelliert. Das im Jahr 2020 novellierte
Eigenbetriebsrecht ist spätestens für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar
2023 beginnen, anzuwenden. Die Wahlmöglichkeit zwischen einer an das HGB und
einer an die kommunale Doppik angelehnten Form der Wirtschaftsführung blieb bei
der Novellierung bestehen und ist
nunmehr nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des
Eigenbetriebsgesetzes in der Betriebssatzung zu hinterlegen.
Bis zur Umstellung des Gemeindehaushalts auf
die kommunale Doppik wurde der Eigenbetrieb Wasserversorgung in der sogenannten
Betriebskameralistik geführt. Diese orientierte sich buchhalterisch an den
Regeln des kommunalen Haushaltsrechts, verwendete aber einen abweichenden
Kontenrahmen. Für Eigenbetriebe wurde bereits vor der Umstellung auf das neue
Haushaltsrecht eine Bilanz erstellt.
Im Zuge der Umstellung auf das neue
Haushaltsrecht wurde auch der Eigenbetrieb Wasserwerk Berglen auf die kommunale
Doppik umgestellt. Bei einer kleinen Gemeindeverwaltung wie in Berglen erfolgt
die Buchhaltung für die Gemeinde und deren Eigenbetrieb durch das selbe
Personal. Voneinander abweichende Buchungssystematiken erhöhen den
Personalaufwand und die Fehleranfälligkeit in der täglichen Arbeit. Eine
Harmonisierung der Buchführung der Gemeinde und des Eigenbetriebs vereinfacht
auch die Verständlich- und Nachvollziehbarkeit der Haushalts-, bzw. Wirtschaftspläne
und der Jahresabschlüsse. Demgegenüber steht ein Mehraufwand für die Beratung
durch den Steuerberater, da dieser dennoch für das Finanzamt eine
Handels-/Steuerbilanz erstellen muss. In der Gesamtbetrachtung überwiegen
jedoch die Vorteile einer einheitlichen Wirtschaftsführung.
Zum 01.01.2023 müssen die Kommunen über die
jeweilige Betriebssatzung des Eigenbetriebs regeln, in welcher Form die
Wirtschaftsführung künftig erfolgen soll.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur
Änderung der Betriebssatzung für das Wasserwerk Berglen gemäß der Anlage.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.