Durch die Neukalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2023 und 2024 wird auch eine Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der Gemeinde Berglen notwendig.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat beschließt folgende
Änderungssatzung:
Gemeinde
Berglen
Satzung zur
Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung
– AbwS)
vom 26. Januar
1988, zuletzt geändert am 14.12.2021
Aufgrund
von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und
11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13,
20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 29.11.2022 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 37 „Höhe der Abwassergebühr“ der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 35) sowie die
Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder
Wasser 2,92
Euro.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 35a) beträgt
je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,64
Euro.
(3) Wird Abwasser in öffentliche Kanäle
eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk
angeschlossen sind, beträgt die Gebühr je Kubikmeter Abwasser 0,51 Euro.
(4) Für
Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
gebracht wird (§ 34 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:
a) wenn eine Vorbehandlung erforderlich ist 3,57 Euro,
b) wenn eine Vorbehandlung nicht
erforderlich ist 1,02 Euro.
(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige
Benutzung in den Fällen des § 35 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für
jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der
Jahresgebühr angesetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Berglen, den 30.11.2022
Holger Niederberger
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung
nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz
1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der
Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung
der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
hinzuweisen.