Mit 15 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:

 

1.                   Es wird festgestellt, dass weder ein an der Beschlussfassung mitwirkendes Mitglied des Gemeinderats, noch der Vorsitzende, befangen sind.

 

2.                   Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Pfeiferfeld“ in Steinach wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB.

 

3.                   Zusammen mit dem Bebauungsplan sollen auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlassen werden.

 

4.                   Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auf Gemarkung Steinach die Grundstücke Flst.Nr. 468, 469, 470/1, 470/2, 471/1, 471/2, 472, 473, 473/1 (Weg), 474, 475, 476, 477, 478, 479 (Weg), 480, 482, 510/1 (Weg), 535/5, 536/1, 537/1, 539, 540/2, 541/2, 541/3, 542/1, 543/1, 543/2, 544, 546/2, 547, 548/2 und 549/1 sowie die Teilflächen der Grundstücke Flst.Nr. 546 (Luisenstraße/K 1872), 471 (Weg) und 557/1 (Tannenstraße). Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan der Architekten Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:2000 vom 24.09.2019.

 

5.                  Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird mit folgenden Unterlagen durchgeführt:

 

Lageplan der Architekten Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:2000 vom 24.09.2019 (Anlage 1), Ziele und Zwecke der Planung vom 24.09.2019 (Anlage 2)

und städtebaulicher Vorentwurf vom 24.09.2019 (Anlage 3).

 

Die beschlossenen Unterlagen werden für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt und es wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Ferner wird eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.

 

6.                   Von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie der Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB wird aufgrund von § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

7.                   Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

8.                   Das Vermessungsbüro Henn und Kessler erhält den Auftrag zur Katastervermessung und Grundstücksabmarkung.

 

9.                   Der Vorsitzende wird ermächtigt, eine Vereinbarung mit dem Landkreis bezüglich der Inanspruchnahme der Kreisstraße 1872 im Zuge der Erschließung des Baugebiets zu schließen.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt die Sitzungsvorlage 528/2019 vor. Die Vorlage ist Bestandteil des Protokolls.

 

Protokollnotiz: Gemeinderat Tottmann ist befangen und nimmt weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.

 

Nach einer kurzen Einführung in die Thematik durch den Vorsitzenden stellt Stadtplaner Janecky von der Architektenpartnerschaft ARP aus Stuttgart die städtebauliche Vorplanung anhand der Planunterlagen eingehend vor. Er ergänzt, dass im weiteren Verfahren die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt wird.

 

Ingenieur Rebmann vom Ingenieurbüro Riker + Rebmann aus Murrhardt stellt nachfolgend die Entwässerung vor.

 

Gemeinderat Haller erkundigt sich, ob die Retentionsflächen trotzdem für die Landwirtschaft erhalten bleiben.

 

Der Vorsitzende teilt hierzu mit, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass es aber noch zu früh sei, dies beurteilen zu können.

 

Zur Anfrage von Gemeinderat Scherhaufer führt Ingenieur Rebmann aus, dass die Ringerschließung eine Straßenbreite von 5,50 m aufweist und außerdem mit einem einseitigen Gehweg versehen ist. Selbst bei einer Beparkung verbleiben 3,50 m Restfahrbahnbreite. Die Stichstraßen haben eine Straßenbreite von sechs Metern, sie sind ohne Gehweg ausgewiesen.

 

Der Vorsitzende ergänzt, dass die Stellplatzsatzung der Gemeinde Anwendung findet.

 

Gemeinderat Haller erkundigt sich nach den Steigungen im Baugebiet bzw. bei der Haupterschließungsstraße. Außerdem fragt er an, ob das Tempolimit an der Kreisstraße K 1872 mit dem geplanten Anschluss an das Neubaugebiet verändert werden kann.

 

Der Vorsitzende verweist darauf, dass eine Versetzung der Ortseingangstafel wahrscheinlich nicht möglich ist. Bauliche Eingriffe an der Kreisstraße im Bereich der Einfahrt (mit Linksabbiegespur) wird es jedoch sicher geben. Die Straßenverkehrsbehörde wird diesbezüglich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Rückmeldung geben.

 

Ingenieur Rebmann führt zur Straßenplanung aus, dass mit Steigungen bei der Haupterschließung von bis zu zwölf Prozent zu rechnen ist. Die hangparallelgeführten Straßen weisen geringe Neigungen auf.

 

Gemeinderätin Dr. Reichart begrüßt einerseits, dass Mehrfamilienhäuser geplant sind. Andererseits tendiert sie zu einer Verkleinerung des Baugebiets mit einer Erhöhung des Anteils an Geschosswohnungsbau.

 

Bauamtsleiter Rabenstein führt aus, dass der städtebauliche Entwurf vorsieht, angrenzend an die bestehende Bebauung Einfamilienhäuser zu bauen und erst am Gebietseingang im Norden und im zentralen Bereich die Möglichkeit für Mehrfamilienwohngebäude zu schaffen. Er kann sich nicht vorstellen, im Übergang vom Bestandsgebiet weiteren Geschosswohnungsbau zu realisieren.

In der Gebietsmitte wäre eine entsprechende Bebauung jedoch noch denkbar. Eine Verkleinerung des Gebiets mit gleichzeitiger Erhöhung des Geschosswohnungsbauanteils ist städtebaulich unverträglich. Auch der bauliche Umfang und der finanzielle Aufwand würden in diesem Fall in keinem Verhältnis stehen.

Berglen ist ein ländlich geprägter Raum. Eine entsprechende Bebauung, die zu Berglen passt, ist man den Bürgern schuldig.

 

Gemeinderätin Reichart kann dies städtebaulich nachvollziehen. Dennoch sieht sie das Problem des bezahlbaren Wohnraums.

 

Gemeinderat Simpfendörfer sieht einerseits den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum, andererseits sollte nicht so viel Fläche zugebaut werden. Er sieht hier noch Diskussionsbedarf.

 

Bauamtsleiter Rabenstein weist darauf hin, dass die Abgrenzung im städtebaulichen Entwurf zwar bewusst so getroffen wurde, dass sie aber nicht in Stein gemeißelt sei. Die Gemeinde wollte mit dem städtebaulichen Entwurf ein vernünftiges Mittelmaß finden, der Entwurf kann jedoch jederzeit diskutiert werden.

 

Gemeinderat Klenk weist darauf hin, dass das Thema Wohnungsnot bekannt sei. Das Altgremium hat sich bei der Ausweisung der § 13b BauGB-Gebiete sehr wohl Gedanken gemacht, die Gebiete nicht zu groß auszuweisen. Gleichzeitig sollte es sich für die Gemeinde rechnen. Er betont, dass es mit diesem Tempo bei den Wohngebieten in Berglen wohl nicht weitergehen wird.