Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss:

 

1.         Es wird festgestellt, dass weder ein an der Abstimmung teilnehmendes Mitglied des Gemeinderates, noch der Vorsitzende befangen sind.

 

2.         Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem gemeinsamen Abwägungsvorschlag der ARP und der Verwaltung (Anlage 4) berücksichtigt, nicht berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen.

 

3.        Der Bebauungsplan „Alter Hau – 2. Erweiterung“ mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO auf Gemarkung Oppelsbohm wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Satzung hat folgenden Wortlaut (siehe Anlage).

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, das Weitere zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zu veranlassen.

 


Auf die Sitzungsvorlage 71/2022, die Bestandteil des Protokolls ist, wird verwiesen.

 

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Janecky von der Architektenpartnerschaft ARP aus Stuttgart, der nachfolgend den Sachverhalt kurz darstellt.

 

Gemeinderätin Dr. Reichart geht auf die Stellungnahme der Stadt Winnenden ein, die wohl fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass sich ein Teil der Grundstücksfläche im Außenbereich befindet und deshalb auch § 13b BauGB Anwendung finden muss.

 

Bauamtsleiter Rabenstein weist darauf hin, dass die Beurteilung der Stadt Winnenden unzutreffend ist. Durch das alte Planungsrecht (Bebauungsplanverfahren Alter Hau – 1. Erweiterung) wurde der Außenbereich zum Innenbereich umgewandelt. Eine Erschließung bis auf die Höhe der möglichen Neubebauung ist bereits hergestellt. Das Bebauungsplangebiet mit bebautem Grundstück und der nördlich davon gelegenen Grünfläche schließt den nördlichen Siedlungsrand zur freien Landschaft ab und liegt demnach planungsrechtlich im Innenbereich, sodass ein Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen kann.