Nachfolgend beschließt der Gemeinderat einstimmig:
1. Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Hanfäcker" in
Rettersburg wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
2. Die Aufstellung des
Bebauungsplanes "Hanfäcker" erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8
Abs. 3 BauGB, da der bislang im FNP als Landwirtschaftsfläche dargestellte
Bereich im Plan des 11. Flächennutzungsplanänderungsverfahrens des
Gemeindeverwaltungsverbandes Winnenden und der Gemeinde Berglen als geplante
Wohnbaufläche und Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt ist.
3. Zusammen mit dem
Bebauungsplan sollen auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung
für Baden-Württemberg (LBO) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
erlassen werden.
4. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes umfasst auf Gemarkung Rettersburg der Gemeinde Berglen die
Grundstücke Flst.Nr. 110/1, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 152/1, 152/2, 153/1,
153/2, 154, 155, 156/2, 157, 158, 159, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168,
170, 171, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 183, 185, 186, 187, 188,
189/1, 189/3, 190, 191, 193, 199, 200, 201, 202, 203, 205, 206, 208, 210, 211,
345/1, 1837, 1839, 1840, 1841, 1842, 1843, 1844, 1845, 1847, 1848, 1849,
1850/3, 1850/4, 1851/1, 1853, 1853/1 und 1855/1 sowie Teilflächen der
Grundstücke Flst.Nr. 143, 144, 207 (Zwölfbeetweg), 337/2, 338/1, 339, 340/1,
341 (Kreisstraße 1915) 342, 343, 344/2, 345/2, 346, 347, 348/1, 348/2, 349,
350, 352, 353, 354, 360, 361 (Im Gaiern), 1829/1, 1850/1, 1850/2, 1851, 1852
(landwirtschaftlicher Weg), 1953 und 358/2.
Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Lageplan der
Architekten Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:500 vom 07.03.2017.
5. Ziel dieses
Bebauungsplanes ist die Schaffung von neuen Wohnbauflächen und einer Fläche für
den Gemeinbedarf "Kindertagesstätte" am nördlichen Ortsrand von
Rettersburg.
6. Die Öffentlichkeit
ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung zu beteiligen.
Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB von der Bauleitplanung zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
7. Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
8. Die Verwaltung wird
zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Rems-Murr-Kreis bezüglich der
Herstellung des Kreisverkehrsplatzes und der Mitbenutzung von Anlagen der
Gemeinde durch den Landkreis im Zuge der Erschließung des Baugebietes
"Hanfäcker" ermächtigt.
9. Das Ingenieurbüro
Riker + Rebmann wird mit der weiteren Planung der Erschließungseinrichtungen
beauftragt.
Protokollnotiz: Gemeinderat Müller erklärt sich für befangen und verlässt den Beratungstisch.
Auf die Sitzungsvorlage SV264/2017 wird verwiesen. Diese ist Bestandteil des Protokolls.
Bürgermeister Friedrich begrüßt die Planer Herr Schneider, Herr Rebmann und Herr Blank. Er verweist, dass sich seit der letzten Beratung des Bau- und Umweltausschusses zu diesem Tagesordnungspunkt keine Änderungen ergeben haben..