Nachfolgend beschließt der Gemeinderat einstimmig:

 

1.            Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Hanfäcker" in Rettersburg wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

 

2.            Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hanfäcker" erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB, da der bislang im FNP als Landwirtschaftsfläche dargestellte Bereich im Plan des 11. Flächennutzungsplanänderungsverfahrens des Gemeindeverwaltungsverbandes Winnenden und der Gemeinde Berglen als geplante Wohnbaufläche und Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt ist.

 

3.            Zusammen mit dem Bebauungsplan sollen auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erlassen werden.

 

4.            Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst auf Gemarkung Rettersburg der Gemeinde Berglen die Grundstücke Flst.Nr. 110/1, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 152/1, 152/2, 153/1, 153/2, 154, 155, 156/2, 157, 158, 159, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 170, 171, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 183, 185, 186, 187, 188, 189/1, 189/3, 190, 191, 193, 199, 200, 201, 202, 203, 205, 206, 208, 210, 211, 345/1, 1837, 1839, 1840, 1841, 1842, 1843, 1844, 1845, 1847, 1848, 1849, 1850/3, 1850/4, 1851/1, 1853, 1853/1 und 1855/1 sowie Teilflächen der Grundstücke Flst.Nr. 143, 144, 207 (Zwölfbeetweg), 337/2, 338/1, 339, 340/1, 341 (Kreisstraße 1915) 342, 343, 344/2, 345/2, 346, 347, 348/1, 348/2, 349, 350, 352, 353, 354, 360, 361 (Im Gaiern), 1829/1, 1850/1, 1850/2, 1851, 1852 (landwirtschaftlicher Weg), 1953 und 358/2.

 

                Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Lageplan der Architekten Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:500 vom 07.03.2017.

 

5.            Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Schaffung von neuen Wohnbauflächen und einer Fläche für den Gemeinbedarf "Kindertagesstätte" am nördlichen Ortsrand von Rettersburg.

 

6.            Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung zu beteiligen. Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB von der Bauleitplanung zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

7.            Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

8.            Die Verwaltung wird zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Rems-Murr-Kreis bezüglich der Herstellung des Kreisverkehrsplatzes und der Mitbenutzung von Anlagen der Gemeinde durch den Landkreis im Zuge der Erschließung des Baugebietes "Hanfäcker" ermächtigt.

 

9.            Das Ingenieurbüro Riker + Rebmann wird mit der weiteren Planung der Erschließungseinrichtungen beauftragt.

 


Protokollnotiz: Gemeinderat Müller erklärt sich für befangen und verlässt den Beratungstisch.

 

Auf die Sitzungsvorlage SV264/2017 wird verwiesen. Diese ist Bestandteil des Protokolls.

 

Bürgermeister Friedrich begrüßt die Planer Herr Schneider, Herr Rebmann und Herr Blank. Er verweist, dass sich seit der letzten Beratung des Bau- und Umweltausschusses zu diesem Tagesordnungspunkt keine Änderungen ergeben haben..