In der
Sitzung des Gemeinderats am 09.10.2012 wurde die Neufassung der
Friedhofssatzung beschlossen. Hierbei wurde die Friedhofssatzung der Gemeinde Berglen an das Satzungsmuster
des Gemeindetages angelehnt.
Seinerzeit
wurde durch Änderungen des Bestattungsgesetzes durch den Landtag von
Baden-Württemberg dem Satzungsgeber unter anderem ermöglicht, dass dieser
festlegen kann, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden
dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische
Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind.
Von dieser
Möglichkeit machte der Gemeinderat seinerzeit auch Gebrauch. Zahlreiche
Normenkontrollverfahren gegen kommunale Friedhofssatzungen wurden
zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH)
entschieden. Hierbei wurden diejenigen Bestimmungen, die sich auf diese
Regelungen des Bestattungsgesetzes beziehen, als rechtswidrig und daher als
unwirksam erklärt.
Der VGH
führte zur Begründung aus, dass das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer
Kinderarbeit mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht vereinbar sei. Es belaste Steinmetze unzumutbar, weil verlässliche
Nachweise, dass Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden,
nicht verfügbar seien. Dies hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 16.10.2013 zur Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg
festgestellt.
Derzeit
sind leider keine Belege bzw. Zertifikate verfügbar, die die gesamte
Wert-schöpfungskette bei Grabsteinen, z.B. von Indien über China und Vietnam,
zuverlässig abbilden. Solange dies der Fall ist, kann Steinmetzen bei ihrer
Materialbeschaffung nicht der Nachweis über den Ausschluss ausbeuterischer
Kinderarbeit aufgebürdet werden, ohne einen unzumutbaren Eingriff in die gemäß
Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit
vorzunehmen.
Aus diesem
Grund schlägt die Verwaltung vor die Regelungen im § 16 der Friedhofssatzung
der Gemeinde Berglen an das aktuelle Muster des Gemeindetages anzupassen.
Sollten
entsprechende Belege bzw. Zertifikate zuverlässig zur Verfügung stehen, wird
die Verwaltung umgehend eine erneute Änderung der Friedhofssatzung vorbereiten
und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen.
1 x Kämmerei
Die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) wird, wie in Anlage 1 dargestellt, beschlossen.