- Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss
Die Eigentümerin
der früheren Gärtnerei Klink in Hößlinswart hat die Firma Riker Wohnbau +
Immobilien GmbH aus Schorndorf und den Stadtplaner Wolfgang Leissle aus
Rudersberg damit beauftragt, eine Neuentwicklung des Geländes zwischen Reh-,
Wiesel- und Bärenstraße zu untersuchen, da eine Wiederaufnahme des stillgelegten
Gärtnereibetriebes oder eine anderweitige gewerbliche Nutzung auf dem hängigen
Gelände nicht vorgesehen ist. Der zunächst erarbeitete Bebauungsplanentwurf sah
zwei Häuserzeilen mit je drei traufständig ausgerichteten Wohngebäuden vor. Der
südöstliche Teil des Quartiers sollte dabei über die Wieselstraße und der
nordwestliche Teil über eine Verlängerung der Bärenstraße erschlossen werden.
In diesem Zusammenhang war ferner beabsichtigt, den Fußweg Nr. 1038 so
auszubauen, dass dieser durchgängig befahrbar ist und damit auf eine
Wendeeinrichtung am Ende der Bärenstraße verzichtet werden kann. Der Bau- und
Umweltausschuss hat dieser Planung in seiner öffentlichen Sitzung am 03.12.2013
zugestimmt. Aufgrund der unerwartet hohen Herstellungskosten wurde dieser
Entwurf allerdings von der Grundstückseigentümerin verworfen. Architekt Leissle
entwickelte vor diesem Hintergrund einen alternativen Bebauungsvorschlag für
das Gärtnereiareal. Dieser sieht nur noch eine Häuserzeile an der Reh- und
Wieselstraße mit drei giebelständig ausgerichteten Gebäuden vor. Für die
Erschließung der Baufläche werden, im Gegensatz zur ersten Planung, nun keine
neuen Verkehrsflächen mehr erforderlich. Darüber hinaus reduziert sich der
Aufwand für die notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat den neuen
Bebauungsplanentwurf in der Sitzung am 24.02.2015 vorberaten und dabei folgende
Empfehlung an den Gemeinderat als Beschluss gefasst:
"1. Der Bau-
und Umweltausschuss nimmt vom überarbeiteten Bebauungsplanentwurf
"Wieselstraße – 2. Änderung" in Hößlinswart Kenntnis und empfiehlt
dem Gemeinderat das förmliche Bebauungsplanverfahren nach Abschluss des
städtebaulichen Vertrags einzuleiten.
2. Der Bau- und
Umweltausschuss ermächtigt den Vorsitzenden einen städtebaulichen Vertrag mit
der Eigentümerin des Geländes, Frau Erna Klink, oder einem von ihr
Bevollmächtigten abzuschließen."
Nachdem der städtebauliche Vertrag am
22.10.2015 unterzeichnet wurde, soll nun das förmliche Bebauungsplanverfahren
eingeleitet werden.
Die Änderung des Bauleitplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Dies hat zur Folge, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verzichtet wird. Eingriffe, die aufgrund der Bauleitplanung zu erwarten sind, bedürfen zudem keines entsprechenden Ausgleichs.
1 x Bauamt
(Bebauungsplanordner)
1 x
Stadtplanungsbüro Leissle
1. Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Wieselstraße – 2.
Änderung", Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB in
Hößlinswart, wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB gefasst.
Ferner wird der Bebauungsplan im Entwurf festgestellt.
2. Zusammen mit dem Bebauungsplan sollen auch
örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO) erlassen werden.
3. In den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden auf Gemarkung Hößlinswart die
Grundstücke Flst.Nr. 1041, 1042, 1043 und 1044 einbezogen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem
Lageplan im Maßstab 1: 500 des Architektur- und Stadtplanungsbüros Leissle,
Rudersberg, vom 15.12.2015.
4. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt, weshalb von einer frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen wird.
5. Eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
6. Der
beschlossene Bebauungsplanentwurf vom 15.12.2015 einschließlich der Begründung
vom 15.12.2015 ist nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Berglen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Ferner sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.