Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Nutzungsänderung im Gebäude Allgäuweg 13, Flst. 704 in Streich - Verkaufsraum in Vesperstube mit Hofladen
Vorlage
BUA/027/2015
Aktenzeichen
632.6:
Art
Sitzungsvorlage BUA

Mit den Entscheidungen des Landratsamtes vom 12.08.2013 und 15.05.2015 erhielt der Antragsteller u.a. die baurechtliche Genehmigung für die Erstellung eines neuen Gebäudeanbaus auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände im Allgäuweg 13 in Streich. In diesem Anbau ist bislang ein Hofladen zur Direktvermarktung der selbst produzierten landwirtschaftlichen Produkte untergebracht. Der Antragsteller möchte nun zusätzlich in den bestehenden Räumlichkeiten auch einen Mittagstisch anbieten. Die Verköstigung und der Ausschank von Getränken sollen künftig im selben Umfang wie bei einer Besenwirtschaft betrieben werden. In erster Line werden Produkte aus eigener Erzeugung und Schlachtung angeboten. Zusätzlich sind Aktionstage geplant, an denen bestimmte Gerichte aus der eigenen Direktvermarktung verkauft werden sollen. Nach den vorliegenden Bauvorlagen soll der Gastraum eine Grundfläche von ca. 50 m² erhalten und damit Platz für 55 Personen bieten. Im östlichen Teil des Raumes wird der Verkaufsbereich untergebracht. Die sanitären Einrichtungen für die Gäste befinden sich im Untergeschoss des Anbaus, ein barrierefrei erreichbares WC befindet sich in der angrenzenden Betriebsleiterwohnung. Der Betrieb wird nach den Angaben des Eigentümers an maximal 200 Tagen geöffnet sein. Für die Parkierung werden sieben Stellplätze auf dem Grundstück ausgewiesen.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich von Streich und ist im geltenden Flächennutzungsplan 2000-2015 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen das Vorhaben, da davon ausgegangen wird, dass es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt. Eine Stellungnahme der Landwirtschaftsverwaltung liegt allerdings bis heute noch nicht vor.

 

Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen unter der Bedingung, dass es sich um ein Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt, zu erteilen.

 


1 x Bauakte "Allgäuweg 13"   


1.         Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter der Bedingung erteilt, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt.

 

2.         Die Gemeinde stimmt auch als Angrenzerin an das Baugrundstück dem Antrag zu.

 

 

Lageplanauszug

 

 

Erdgeschoss Anbau

 

 

 

 

 

 

 

Untergeschoss Anbau

 

 

 

Erdgeschoss Betriebsleiterwohnung