Frau
Gemeinderätin Iris Hartmann hat im
persönlichen Gespräch mit Herrn Bürgermeister Maximilian Friedrich am 26.
Oktober 2015 mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zum
nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Gemeinderat ausscheiden möchte. Ein
entsprechendes ärztliches Attest wird Frau Hartmann in den nächsten Tagen noch vorlegen.
Aus § 1 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 GemO ergibt
sich die Verpflichtung des Bürgers zur Übernahme und Ausübung einer
ehrenamtlichen Tätigkeit in der Gemeinde. Der ehrenamtlich Tätige kann nur aus
einem wichtigen Grund das Ausscheiden aus dem Gremium beantragen. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger anhaltend krank ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 5
GemO).
Dauer und Wirkung der Erkrankung müssen derart sein, dass dem Bürger die Übernahme bzw. die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zuzumuten ist. Eine nur vorübergehende Störung des Gesundheitszustandes ist kein gesetzlicher Ablehnungsgrund. Ob die Krankheit eine anhaltende ist, muss der Gemeinderat entscheiden; er kann sich ein privatärztliches oder erforderlichenfalls auch ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen lassen.
1 x Hauptamt
Der Gemeinderat stellt fest, dass ein
wichtiger Grund für das Ausscheiden aus dem Gemeinderat nach § 16 Abs. GemO
vorliegt. Frau Gemeinderätin Iris Hartmann scheidet deshalb mit sofortiger
Wirkung aus dem Gemeinderat aus.