Gemäß des Koalitionsvertrags der aktuellen Bundesregierung soll ein
Baukindergeld in Höhe von 1.200,00 Euro je Kind und
pro Jahr eingeführt werden, das über einen Zeitraum von zehn
Jahren gezahlt wird. Das Baukindergeld soll bundesweit gewährt werden –
bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000,00 Euro zu
versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr sowie zusätzlich 15.000
Euro pro Kind.
Mit Beschluss vom 07.02.2012 hat die Gemeinde Berglen ein kommunales Baukindergeld für Bauplätze des Baugebiets Gassenäcker/Mörgele in Oppelsbohm etabliert. Dieses wurde mit Beschluss vom 11.06.2013 auf alle kommunalen Bauplätze der Gemeinde erweitert.
Durch das Bundesbaukindergeld liegt nun eine Doppelfinanzierung des gleichen Sachverhaltes durch öffentliche Steuermittel vor. Seit Inkrafttreten des kommunalen Baukindergeldes wurden insgesamt Mittel in Höhe von 234.000,00 € bewilligt.
Aus Sicht der Verwaltung sollten die Richtlinien über die Gewährung von Baukindergeld beim Erwerb von Gemeindewohnbauplätzen außer Kraft gesetzt werden. Die Doppelfinanzierung des gleichen Sachverhaltes durch öffentliche Mittel ist weder zielgerichtet, noch für nicht Betroffene gerecht. Statt einer kleinen Gruppe an Personen zusätzliche Fördermittel bereitzustellen, sollten diese Mittel zur Erstellung und Unterhaltung der öffentlichen Infrastruktur verwandt werden.
Gemäß den aktuell geltenden Förderrichtlinien gilt für die Antragstellung eine Frist von fünf Jahren ab der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Da die Gemeinde ihre Wohnbauplätze aktiv mit dem Baukindergeld beworben hat, soll zur Gleichbehandlung aller Bauplatzerwerber diese Frist jedoch weiterhin Gültigkeit haben. Damit wäre gewährleistet, dass alle bisherigen Erwerber von Gemeindewohnbauplätzen die Möglichkeit haben, innerhalb dieses Zeitraums einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Die Mitglieder des Verwaltungs- und Finanzausschusses haben die Thematik in ihrer Sitzung vom 11.09.2018 vorberaten und den Beschlussvorschlag einstimmig empfohlen.
1 x Bauamt
1 x Kämmerei
Die Richtlinien über die Gewährung von Baukindergeld beim Erwerb von Gemeindewohnbauplätzen vom 7. Februar 2012, geändert am 11. Juni 2013 und 18. November 2014, treten zum 30.09.2018 vorbehaltlich dessen, dass ein Bundesbaukindergeld eingeführt wird, außer Kraft. Die Antragsfrist von fünf Jahren ab der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages gilt jedoch weiter.