Kostentragung Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse

 

Die derzeit gültige Regelung der Wasserversorgungssatzung sieht vor, dass der Anschlussnehmer die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse, auch in den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, voll tragen muss (ausgenommen ist der Teil des Hausanschlusses, der parallel zur Hauptleitung verläuft). Dies führt regelmäßig zu Widersprüchen gegen entsprechende Kostenerstattungsbescheide, da es für die Bürgerinnen und Bürger nur schwer nachvollziehbar ist, warum sie für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum bezahlen sollen.

 

Werden ganze Straßenzüge saniert, wie z.B. zuletzt in Ödernhardt, werden die Hausanschlüsse für das Wasser und Abwasser innerhalb der Verkehrsfläche ebenfalls erneuert. Es müssen also Kostenerstattungsbescheide für alle Hausanschlüsse erstellt werden, um Anschlusserneuerungen für in der Regeln ein bis drei Meter abzurechnen.

 

Nun kommt es häufig vor, dass die Hausanschlüsse in einer Straße nicht dasselbe Baujahr haben (z.B. nachträgliche Schließung einer Baulücke). Im Regelfall haben Hausanschlüsse eine Nutzungsdauer von 50 – 60 Jahren. Sind nun vereinzelt jedoch jüngere Hausanschlüsse vorhanden ist es schwer den Anschlussnehmern zu vermitteln, dass diese dennoch zu ihren Lasten erneuert werden. Es muss auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Diese Anschlüsse nicht zu erneuern macht betriebswirtschaftlich jedoch keinen Sinn, da die Wahrscheinlichkeit von Rohrbrüchen mit zunehmendem Alter steigt und die neu sanierte Straße im Schadensfall wieder partiell geöffnet werden muss.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor die Kostentragung für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Grundstücksanschlüsse durch den Anschlussnehmer für den öffentlichen Bereich entfallen zu lassen und diese über die Gebühren und Beiträge zu finanzieren. Ebenfalls entfallen soll die Kostenerstattung der Erneuerung und Unterhaltung der notwendigen Wasserhausanschlüsse auf dem privaten Grundstück der Anschlussnehmer. Lediglich die Herstellung, Veränderung und Beseitigung der Wasserhausanschlüsse auf dem privaten Grundstück wären durch den Anschlussnehmer zu ersetzen. Eine analoge Regelung wenden auch die Stadtwerke Schorndorf an (siehe Zeitungsartikel in der Anlage).

 

Der Umfang der Erstattungsleistungen für Herstellungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Wasserhausanschlüssen betrug in den letzten Jahren:

2017: ca. 18.400,00 €, 2016: ca. 41.100,00 €, 2015: ca. 16.400,00 €

 

Der Umfang der Erstattungsleistungen für Herstellungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kanalgrundstücksanschlüssen betrug in den letzten Jahren:

2017: 0,00 €, 2016: ca. 11.700,00 €, 2015: ca. 16.700,00 €

 

Aufgrund der positiven Rechnungsergebnisse sowohl im Wasser-, als auch im Abwasserbereich wäre der Zeitpunkt für eine Umstellung grundsätzlich günstig.


Vorauszahlungen und deren Fälligkeit

 

Die Gemeinde Berglen erhebt derzeit auf die Wasser- und Abwassergebühren Abschlagszahlungen im Zweimonatsrhythmus, jeweils zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. eines jeden Jahres. Die Jahresabrechnung erfolgt in der Regel im Februar des Folgejahres. Da die Wasserzählerablesung ca. einen Monat in Anspruch nimmt und dann die Daten entsprechend eingepflegt, die Bescheide erstellt und versandt werden müssen, ist das zweimonatige Zeitfenster zwischen den Abschlägen recht knapp bemessen.

 

Wenn sich durch die Abrechnung die Abschläge für das folgende Jahr ändern, muss der Bescheid rechtzeitig zugehen, damit den Bürgerinnen und Bürgern diese Anpassung vor dem Fälligkeitstermin am 28.02. bekannt ist. Dieser zeitliche Druck führt regelmäßig zu einer sehr hohen Arbeitsbelastung in der Kämmerei.

 

Um Abhilfe zu schaffen wird vorgeschlagen die Anzahl der Abschläge auf fünf zu reduzieren und den Abschlag zum 28.02. zu streichen. Weiterhin soll je ein Sechstel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs und der Grundgebühr zugrunde gelegt werden. Das letzte Sechstel würde dann mit der Jahresabrechnung verrechnet. Da diese Regelung im Zuge der gemeinsamen Veranlagung sowohl die Wasser-, als auch die Abwassergebühr tangiert, müssten beide Satzungen entsprechend angepasst werden.

 

Zum Abgleich der beabsichtigten Anpassungen der Satzungen (rot hervorgehoben) sind die aktuell gültige Wasser- und Abwassersatzung als Anlage beigefügt.

 

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Finanzausschusses haben den Sachverhalt in ihrer Sitzung vom 11.09.2018 vorberaten und in der vorliegenden Form einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

 

 


1 x Kämmerei


Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzungen zur Änderung der Wasserversorgungssatzung und der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Berglen:

 


Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 21.11.2017

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 25.09.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 15 „Kostenerstattung“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

(1) Der Anschlussnehmer hat dem Wasserwerk zu erstatten:

 

      1. Die Kosten der Herstellung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).

 

      2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).

 

      Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

 

(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.

 

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Wird nur der Grundstücksanschluss hergestellt, entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses.

 

(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.

 

§ 47 „Vorauszahlungen“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

(1)    Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Entstehungszeitpunktes.

 

(2)    Jeder Vorauszahlung wird ein Sechstel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 41) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.

 

(3)    Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

 

(4)    In den Fällen der §§ 42 Abs. 2 und 3 sowie § 44 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

 

§ 48 „Fälligkeit“ der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

 

(2) Die Vorauszahlungen gem. § 47 werden jeweils zum 30.04., 30.06., 31.08. 31.10. und 31.12. zur Zahlung fällig.

 

(3) In den Fällen des § 42 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

 

 

Berglen, den 26.09.2018

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.  die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.


Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS)

vom 26. Januar 1988, zuletzt geändert am 21.11.2017

 

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 25.09.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 12 „Grundstücksanschlüsse“ der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:

(1)      Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

 

(2)      Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 28 Nr. 1) abgegolten.

 

(3)      Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

 

§ 13 „Sonstige Anschlüsse“ der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:

(1)      Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 29) neu gebildet werden.

 

(2)      Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu erstatten.

 

(3)      Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

 

§ 41 „Fälligkeit der Gebührenschuld, Teilzahlungen“ der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:

(1)  Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Entstehungszeitpunktes.

(2)  Jeder Vorauszahlung ist ein Sechstel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs, der zuletzt festgestellten abflussrelevanten Grundstücksfläche und der Jahreszählergebühr (§ 37 a – ab Inkrafttreten der Zählergebühr) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.

(3)  Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4)  In den Fällen des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

(5)  Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 41) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(6)  Die Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 werden jeweils zum 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. zur Zahlung fällig.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

 

 

Berglen, den 26.09.2018

 

 

 

Maximilian Friedrich

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.