Kostentragung Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse
Die derzeit gültige Regelung der Wasserversorgungssatzung sieht vor, dass der Anschlussnehmer die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse, auch in den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, voll tragen muss (ausgenommen ist der Teil des Hausanschlusses, der parallel zur Hauptleitung verläuft). Dies führt regelmäßig zu Widersprüchen gegen entsprechende Kostenerstattungsbescheide, da es für die Bürgerinnen und Bürger nur schwer nachvollziehbar ist, warum sie für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum bezahlen sollen.
Werden ganze Straßenzüge saniert, wie z.B. zuletzt in Ödernhardt, werden die Hausanschlüsse für das Wasser und Abwasser innerhalb der Verkehrsfläche ebenfalls erneuert. Es müssen also Kostenerstattungsbescheide für alle Hausanschlüsse erstellt werden, um Anschlusserneuerungen für in der Regeln ein bis drei Meter abzurechnen.
Nun kommt es häufig vor, dass die Hausanschlüsse in einer Straße nicht dasselbe Baujahr haben (z.B. nachträgliche Schließung einer Baulücke). Im Regelfall haben Hausanschlüsse eine Nutzungsdauer von 50 – 60 Jahren. Sind nun vereinzelt jedoch jüngere Hausanschlüsse vorhanden ist es schwer den Anschlussnehmern zu vermitteln, dass diese dennoch zu ihren Lasten erneuert werden. Es muss auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Diese Anschlüsse nicht zu erneuern macht betriebswirtschaftlich jedoch keinen Sinn, da die Wahrscheinlichkeit von Rohrbrüchen mit zunehmendem Alter steigt und die neu sanierte Straße im Schadensfall wieder partiell geöffnet werden muss.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor die Kostentragung für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Grundstücksanschlüsse durch den Anschlussnehmer für den öffentlichen Bereich entfallen zu lassen und diese über die Gebühren und Beiträge zu finanzieren. Ebenfalls entfallen soll die Kostenerstattung der Erneuerung und Unterhaltung der notwendigen Wasserhausanschlüsse auf dem privaten Grundstück der Anschlussnehmer. Lediglich die Herstellung, Veränderung und Beseitigung der Wasserhausanschlüsse auf dem privaten Grundstück wären durch den Anschlussnehmer zu ersetzen. Eine analoge Regelung wenden auch die Stadtwerke Schorndorf an (siehe Zeitungsartikel in der Anlage).
Der Umfang der Erstattungsleistungen für Herstellungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Wasserhausanschlüssen betrug in den letzten Jahren:
2017: ca. 18.400,00 €, 2016: ca. 41.100,00 €, 2015: ca. 16.400,00 €
Der Umfang der Erstattungsleistungen für Herstellungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kanalgrundstücksanschlüssen betrug in den letzten Jahren:
2017: 0,00 €, 2016: ca. 11.700,00 €, 2015: ca. 16.700,00 €
Aufgrund der positiven Rechnungsergebnisse sowohl im Wasser-, als auch im Abwasserbereich wäre der Zeitpunkt für eine Umstellung grundsätzlich günstig.
Vorauszahlungen und deren Fälligkeit
Die Gemeinde Berglen erhebt derzeit auf die Wasser- und Abwassergebühren Abschlagszahlungen im Zweimonatsrhythmus, jeweils zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. eines jeden Jahres. Die Jahresabrechnung erfolgt in der Regel im Februar des Folgejahres. Da die Wasserzählerablesung ca. einen Monat in Anspruch nimmt und dann die Daten entsprechend eingepflegt, die Bescheide erstellt und versandt werden müssen, ist das zweimonatige Zeitfenster zwischen den Abschlägen recht knapp bemessen.
Wenn sich durch die Abrechnung die Abschläge für das folgende Jahr ändern, muss der Bescheid rechtzeitig zugehen, damit den Bürgerinnen und Bürgern diese Anpassung vor dem Fälligkeitstermin am 28.02. bekannt ist. Dieser zeitliche Druck führt regelmäßig zu einer sehr hohen Arbeitsbelastung in der Kämmerei.
Um Abhilfe zu schaffen wird vorgeschlagen die Anzahl der Abschläge auf fünf zu reduzieren und den Abschlag zum 28.02. zu streichen. Weiterhin soll je ein Sechstel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs und der Grundgebühr zugrunde gelegt werden. Das letzte Sechstel würde dann mit der Jahresabrechnung verrechnet. Da diese Regelung im Zuge der gemeinsamen Veranlagung sowohl die Wasser-, als auch die Abwassergebühr tangiert, müssten beide Satzungen entsprechend angepasst werden.
Zum Abgleich der beabsichtigten Anpassungen der Satzungen (rot hervorgehoben) sind die aktuell gültige Wasser- und Abwassersatzung als Anlage beigefügt.
Die Mitglieder des Verwaltungs- und
Finanzausschusses haben den Sachverhalt in ihrer Sitzung vom 11.09.2018
vorberaten und in der vorliegenden Form einstimmig zur Beschlussfassung
empfohlen.
1 x Kämmerei
Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzungen zur Änderung der
Wasserversorgungssatzung und der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung der Gemeinde Berglen:
Satzung zur Änderung der Satzung
über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke
mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Berglen vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 21.11.2017
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes
für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 25.09.2018
folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 15 „Kostenerstattung“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1) Der Anschlussnehmer hat dem Wasserwerk zu
erstatten:
1. Die
Kosten der Herstellung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen
Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses
(Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft
(§ 14 Abs. 2).
2. Die
Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung
der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
Zu diesen Kosten gehören auch die
Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die
Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der
Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so
wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt
ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die
Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der
endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der
Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheids fällig. Wird nur der Grundstücksanschluss hergestellt,
entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung des
Grundstücksanschlusses.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame
Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die
ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer
bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit
Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als
Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
§ 47 „Vorauszahlungen“ der
Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
(1)
Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom
Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am
30.04., 30.06., 31.08., 31.10. und 31.12. des Kalenderjahres. Beginnt die
Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die
Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Entstehungszeitpunktes.
(2) Jeder
Vorauszahlung wird ein Sechstel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und
der Grundgebühr (§ 41) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der
Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr,
des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des
laufenden Jahres ermittelt.
(3) Die
für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In
den Fällen der §§ 42 Abs. 2 und 3 sowie § 44 entfällt die Pflicht zur
Vorauszahlung.
§ 48 „Fälligkeit“ der Wasserversorgungssatzung
erhält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind
Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die
Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die
Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung
oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 47 werden jeweils zum 30.04., 30.06.,
31.08. 31.10. und 31.12. zur Zahlung fällig.
(3) In den Fällen des § 42 Abs. 3 wird die
Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Berglen, den
26.09.2018
Maximilian Friedrich
Bürgermeister
Hinweis
nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1
genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist
eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hinzuweisen.
Satzung zur Änderung
der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung –
AbwS)
vom 26. Januar 1988,
zuletzt geändert am 21.11.2017
Aufgrund
von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und
11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13,
20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Gemeinde Berglen am 25.09.2018 folgende Änderungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 12 „Grundstücksanschlüsse“ der
Abwassersatzung erhält folgende Fassung:
(1) Grundstücksanschlüsse
(§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten,
erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage
der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des
Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der
Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den
erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse
bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen
Abwasserkanal (§ 28 Nr. 1) abgegolten.
(3) Jedes
Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen
wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren
entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die
Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für
technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen,
Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen
gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
§ 13 „Sonstige Anschlüsse“ der
Abwassersatzung erhält folgende Fassung:
(1) Die
Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere
Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse
herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für
Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 29) neu gebildet werden.
(2) Die Kosten
der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in
Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der
Gemeinde zu erstatten.
(3) Der
Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des
Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der
Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheids fällig.
§ 41 „Fälligkeit der Gebührenschuld,
Teilzahlungen“ der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:
(1) Solange
die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner
Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen am 30.04., 30.06.,
31.08., 31.10. und 31.12. des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht
während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn
des folgenden Entstehungszeitpunktes.
(2) Jeder
Vorauszahlung ist ein Sechstel des zuletzt festgestellten
Jahreswasserverbrauchs, der zuletzt festgestellten abflussrelevanten
Grundstücksfläche und der Jahreszählergebühr (§ 37 a – ab
Inkrafttreten der Zählergebühr) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der
Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die
Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.
(3) Die
für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In
den Fällen des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
(5) Die
Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 41) geleistet
worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten
Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten
Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(6) Die
Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 werden jeweils zum 30.04., 30.06., 31.08., 31.10.
und 31.12. zur Zahlung fällig.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Berglen, den 26.09.2018
Maximilian Friedrich
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Ist
eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen
hinzuweisen.