Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Neubau eines Bürogebäudes mit Doppelgarage und Stellplätzen auf dem Grundstück Erlenstraße 18, Flst.Nr. 504/1 in Steinach
Vorlage
BUA/029/2015
Aktenzeichen
632.6:Sommerbergweg 3
Art
Sitzungsvorlage BUA

Die beiden Antragsteller betreiben bislang ihre Steuerberatungskanzlei im Gebäude Friedrichstraße 10 in Ödernhardt. Da die dortigen Räumlichkeiten eine weitere Vergrößerung der Kanzlei nicht zulassen, haben die Eigentümer sich kürzlich zum Kauf des Grundstücks Erlenstraße 18 in Steinach entschlossen, um dort ein neues Bürogebäude zu errichten. Nach den vorliegenden Planunterlagen wird das Gebäude eine Grundfläche von 11,51 m x 9,67 m erhalten und giebelständig zur Erlenstraße platziert. Die Traufhöhe beträgt, gemessen von der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), 6,30 m. Der First verläuft auf einer Höhe von 8,06 m. Das Dach wird als zimmermannsmäßige Holzkonstruktion mit einer Ziegeleindeckung und einer flachen Neigung von 20° ausgeführt. Sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss erhalten eine Auskragung um ca. 2,50 m nach Westen zur Erlenstraße. Die Parkierung ist nach den vorliegenden Unterlagen in einer im Gebäude integrierten Doppelgarage sowie auf fünf Stellplätzen geplant.

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es gehört jedoch dem nicht überplanten Innenbereich von Steinach an, weshalb das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Das Umfeld ist als Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung einzustufen und damit die Errichtung des Bürogebäudes zulässig. Auch aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Die um 0,41 m höhere Traufe des Neubaus gegenüber der Dachtraufe des Gebäudes Erlenstraße 20 ist nach Auffassung der Verwaltung noch vertretbar.

 

Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag unter Auflagen zu erteilen.

 


1 x Bauakte "Erlenstraße 18"   


1.      Das gemeindliche Einvernehmen zu dem vorliegenden Bauantrag wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe erteilt, dass

 

-     sämtliche Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;

 

-     das anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß auf dem Baugrundstück beseitigt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass dieses nicht auf die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche gelangt.

 

2.      Die Gemeinde stimmt auch als Angrenzerin an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.

 

 

 

 

 

Lageplanauszug

Nordansicht

 

Ostansicht

 

Südansicht

 

Westansicht

Schnitt 1

 

Schnitt 2