- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat in seiner
öffentlichen Sitzung am 29.09.2015 den Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan
"Stöckenhäule 2“ in Stöckenhof mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74
LBO gefasst. Zudem wurde die öffentliche Auslegung der Unterlagen gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beschlüsse des Gemeinderates sowie die
Auslegung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 19.10.2015 bis einschließlich
19.11.2015 sind im Amtsblatt der Gemeinde Berglen am 08.10.2015 öffentlich
bekannt gemacht worden. Zeitgleich hat die Verwaltung die Behörden und die
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die
Bauleitplanung der Gemeinde unterrichtet und sie um erneute Stellungnahme
gebeten.
Von privater Seite sind keine
Stellungnahmen zur Planung eingegangen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange haben sich wie folgt geäußert:
1. Polizeipräsidium Aalen, Sachbereich Verkehr
Das Polizeipräsidium Aalen kann
dem Bebauungsplan in der vorgelegten Form grundsätzlich zustimmen. Im Textteil
wird erläutert, dass es sich bei den Erschließungsstraßen (Holunderweg und
Dahlienstraße) um gemischt genutzte Verkehrsflächen handelt. Evtl. ist die
Ausweisung als Tempo-30-Zone angedacht. Nach den Vorgaben der StVO muss eine
Verkehrsführung stetig sein. Kurzfristige oder häufige Änderungen sollten
unterbleiben. Die Anlegung als verkehrsberuhigter Bereich scheidet auf Grund
verkehrsrechtlicher Vorgaben (StVO, VG-Urteil) aus. In 30er-Zonen kann in der
Regel auf Fußgängersicherungen verzichtet werden. Da es sich hier aber um eine
Wohnerschließung handelt (Fußgänger, Kinder usw.), wird die Anlegung eines
Gehwegs angeregt. Um Beteiligung im weiteren Verfahren wird gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag:
Die Straßen im Baugebiet
"Stöckenhäule 2" sind als gemischt genutzte Verkehrsflächen und
überwiegend ohne besondere Gehwegabtrennung konzipiert. Mit diesem
Nebeneinander von Fahr- und Fußgängerverkehr sowie ruhendem Verkehr auf einer
angemessen dimensionierten Fläche hat die Verwaltung im Baugebiet Baugebiet
"Gassenäcker-Mörgele" (28 Bauplätze) in Oppelsbohm sehr gute
Erfahrungen gemacht. Im Bereich der Zufahrt zum Baugebiet "Stöckenhäule
2" von der L1120 im südlichen Teil der Dahlienstraße soll allerdings ein
Gehstreifen entlang der Fahrbahn bis zur Einmündung des Holunderwegs angelegt
werden, da hier die Fahrzeugdichte am größten sein wird. Dieser Gehstreifen
wird durch eine parallel verlaufende Pflasterzeile von der Fahrbahn abgegrenzt
und sorgt für eine optische Strukturierung des Verkehrsraumes. Durch die
spätere verkehrsrechtliche Anordnung einer Tempo 30–Zone, wird die
Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge nach Abschluss der Erschließungsarbeiten an
die Straßenkonzeption angepasst. Die Anlegung weiterer Gehwege oder Gehstreifen
im übrigen Teil des Baugebietes ist aus Sicht der Verwaltung jedoch
entbehrlich.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Ausführungen des Polizeipräsidiums
Aalen, Sachbereich Verkehr. Eine Änderung der Erschließungsplanung erfolgt
nicht.
2.
Verband Region Stuttgart
Wir bedanken uns für die Anhörung im förmlichen
Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplanentwurf „Stöckenhäule 2“ in Berglen –
Stöckenhof. Dazu gilt weiterhin unsere Stellungnahme vom 17.07.2015, in der auf
unsere Stellungnahmen zur entsprechenden 6. Änderung des Flächennutzungsplans
des GVV Winnenden und der Gemeinde Berglen verwiesen wurde:
1.
„Stöckenhäule”
Der Planung stehen aufgrund der
Reduzierung der geplanten Wohnbauflächen „Bronnwiesen“ und „Kniebisweg“ in
entsprechenden Umfang keine regionalplanerischen Ziele entgegen. Die
Überschreitung des abgestimmten und genehmigten Flächenumfangs durch die
geplante Neuausweisung um rund 0,09 ha ist im regionalen Maßstab vertretbar.
Der Regionale Grünzug ist mit der Planung nach Norden endgültig ausgeformt.
Wir bitten Sie, uns nach
Inkrafttreten des Bebauungsplanes ein Exemplar der Planunterlagen, möglichst in
digitaler Form (an: planung@region-stuttgart.org), zu überlassen.
Beschlussvorschlag:
Dem Verband Region Stuttgart wird nach Verfahrensabschluss der
Bebauungsplan in digitaler Form übersandt.
3. Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur
Das Regierungspräsidium
Stuttgart nimmt als höhere Raumordnungsbehörde zu der vorbezeichneten Planung
wie folgt Stellung:
Aus raumordnerischer Sicht kann
die Planung mitgetragen werden. Im Übrigen verweisen wir inhaltlich auf unsere
Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom 06.08.2015.
Anmerkung:
Referat 45 - Straßenbetrieb und
Verkehrstechnik - und Referat 83.2 - Denkmalpflege
- melden Fehlanzeige.
Hinweis:
Zur Aufnahme in das
Raumordnungskataster wird gemäß § 26 Abs. 3 LplG gebeten, dem
Regierungspräsidium nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung in
Pa-pierform und in digitalisierter Form im Originalmaßstab zu übersenden.
Beschlussvorschlag:
Dem Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur,
wird nach Verfahrensabschluss der Bebauungsplan in Papierform sowie in
digitaler Form übersandt.
Landesamt für Denkmalpflege
Haben Sie zunächst vielen Dank
für die Organisation der Anfang dieser Woche durchgeführten archäologischen
Sondage im Areal des Kulturdenkmals Siedlung bzw. Fundplatz der Altsteinzeit
und der Jungsteinzeit: ÖSCH003 – Liste Nr.2! Unser in der diesbezüglichen
Stellungnahme zum B-Plan „Stockenhäule 2“ vom 06.08.2015 geäußerter Verdacht,
dass innerhalb des Plangebietes mit vorgeschichtlichen Kulturdenkmalen zu
rechnen ist, ließ sich bestätigen. So konnte Herr Feigel aus dem Oberboden
erneut Silexfunde tätigen, die die Anwesenheit vorgeschichtlicher Menschen
bezeugen. Allerdings zeigte sich gleichzeitig, dass der Erhaltungszustand der
angetroffenen Fundstellen weitere Maßnahmen, wie Ausgrabungen o.ä. unsererseits
nicht rechtfertigt. Offenbar liegen alle archäologischen Funde innerhalb der
Pflugschicht und weisen keinen Befundzusammenhang mehr auf. Seitens der
archäologischen Denkmalpflege bestehen daher keine Bedenken gegen die
Fortführung des Verfahrens. Da allerdings damit zu rechnen ist, dass bei
Erdbewegungen weitere Steinartefakte freigelegt werden, darf ich Sie bitten, im
weiteren Verfahren festzuhalten, dass
- alle mit Erdeingriffen
betraute Parteien nachdrücklich auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20
DSchG hingewiesen werden
- dem Landesdenkmalamt (unter:
andreas.thiel@rps.bwl.de) die Termine angezeigt werden, an denen seitens der
Gemeinde (z.B. Anlage der Erschließungsstraßen) oder der privaten Bauherren
(Kelleraushub, Erstellen von Bodenplatten u.ä.) Bodeneingriffe vorgenommen
werden, damit diese ggf. von einem Mitarbeiter der archäologischen
Denkmalpflege baubegleitend überwacht werden können.
Stellungnahme der Verwaltung
und Beschlussvorschlag:
Der Textteil des Bebauungsplanes
enthält in Abschnitt drei Ziffer 3.4 bereits Hinweise, insbesondere zur
Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20 DSchG. Aufgrund der Stellungnahme des
Landesamtes für Denkmalpflege sollte allerdings noch eine Ergänzung
hinsichtlich der Unterrichtung des Amtes über den Baubeginn der einzelnen
Baumaßnahmen aufgenommen werden.
Der Textteil wird in Abschnitt drei Ziffer 3.4 um
folgenden Hinweis ergänzt: "Vor Baugebinn eines Wohnhauses ist das
Landesamt für Denkmalpflege per E-Mail (andreas.thiel@rps.bwl.de) über den
geplanten Baubeginn zu informieren."
Die Erschließung des Baugebietes möchte die Verwaltung
im kommenden Jahr sehr zeitnah angehen. Das Ingenieurbüro Riker + Rebmann
sollte daher noch vor den Weihnachtsfeiertagen mit der Erstellung der
Ausführungsplanung und der öffentlichen Ausschreibung der Baumaßnahme
beauftragt werden. Aufgrund der sehr großen Bauplatznachfrage (aktuell liegen
der Verwaltung 70 unverbindliche Vormerkungen für die 22 Grundstücke vor) wird
vorgeschlagen, die Erschließungsarbeiten nicht in Bauabschnitte aufzuteilen.
1 x
Bebauungsplanordner
1 x
Ingenieurbüro Riker + Rebmann
1 x
Stadtplanungsbüro Leissle
1 x Landschaftsarchitekturbüro Blank
1. Es wird festgestellt, dass weder ein
Mitglied des Gemeinderates noch der Vorsitzende befangen sind.
2.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag der
Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
3.
Der Bebauungsplan "Stöckenhäule 2" mit
örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO auf Gemarkung Öschelbronn wird
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Satzung hat folgenden
Wortlaut (siehe nachfolgende Seite).
4.
Das Baugebiet wird vollständig erschlossen und alle
Bauplätze zum Verkauf angeboten.
5.
Das Ingenieurbüro Riker + Rebmann,
Murrhardt, wird mit der Ausführungsplanung und der öffentlichen Ausschreibung
der Erschließungsarbeiten beauftragt.
6.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend
dem Umweltbericht umgesetzt.
Gemeinde Berglen
Rems-Murr-Kreis
S a t z u n g
über die Aufstellung des Bebauungsplanes "Stöckenhäule 2"
in Stöckenhof mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO
Aufgrund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), hat der Gemeinderat am 15.12.2015 den Bebauungsplan
"Stöckenhäule 2"
mit örtlichen Bauvorschriften
gemäß § 74 LBO
auf der Gemarkung
Öschelbronn als
S a t z u n g
beschlossen.
Einziger Paragraph
(1) Der Bebauungsplan "Stöckenhäule
2" in Stöckenhof besteht aus dem Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit
Planzeichenerklärung und Textteil des Architektur- und Stadtplanungsbüros
Leissle, Rudersberg, vom 16.06.2015 / 29.09.2015 / 15.12.2015 sowie der
Begründung mit Umweltbericht vom 16.06.2015 / 29.09.2015 / 15.12.2015.
(2) Der räumliche Geltungsbereich ergibt
sich aus der Festsetzung im Lageplan.
(3) Die
vom Gemeinderat am 15.12.2015 beschlossene Begründung zum Bebauungsplan gemäß §
9 Abs. 8 BauGB vom 16.06.2015 / 29.09.2015 / 15.12.2015 ist als Anlage
beigefügt.
(4) Der Bebauungsplan enthält auch
örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO), die Bestandteil dieser Satzung sind.
(5) Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3
BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Berglen,
den 15.12.2015
Friedrich
Bürgermeister