Betreff
Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2014 für den Abwasserbereich der Gemeinde Berglen
Vorlage
SV/113/2015
Art
Sitzungvorlage

Mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (rückwirkend zum 01.01.2013) und der damit verbundenen Gebührenkalkulation für die Jahre 2013 bis 2015 wurde vom Gemeinderat beschlossen, eine kostendeckende Abwassergebühr zu kalkulieren.

 

Gemäß dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg dürfen Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Bei der Gebührenbemessung können die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden. Davon hat der Gemeinderat seinerzeit Gebrauch gemacht und eine dreijährige Gebührenkalkulation beschlossen. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, so sind die Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf  Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden.

 

Aus diesem Grund legt die Verwaltung erstmals eine Abrechnung des gebührenrechtlichen Ergebnisses zur Beschlussfassung vor. Das gebührenrechtliche Ergebnis für das Jahr 2014 schließt insgesamt mit einer Überdeckung in Höhe von 74.755,81 € ab. Diese Überdeckung muss spätestens im Jahr 2019 in einer Gebührenkalkulation ausgeglichen werden. Bei Aufteilung des Gesamtergebnisses weist die Schmutzwassergebühr eine Unterdeckung in Höhe von 88.846,72 €, die Niederschlagswassergebühr eine Überdeckung in Höhe von 211.913,24 € auf. Auf den Straßenentwässerungskostenanteil entfällt eine Unterdeckung in Höhe von 48.310,70 €. Die Berechnung ist in Anlage 1 dargestellt. Diese Überdeckung wird voraussichtlich in die nächste Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2017 bis 2019 eingestellt und wird sich dämpfend auf die künftigen Gebührensätze auswirken.

 


1x Kämmerei   


Der Gemeinderat beschließt die Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses für die Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015 wie in Anlage 1 dargestellt.