Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Waldstraße 26, Flst.Nr. 19 in Steinach
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner
Sitzung am 02.12.2014 eine formlose Bauvoranfrage für die Neubebauung des
Grundstücks Waldstraße 26 in Steinach nach Abbruch des Bestandsgebäudes mit
Reihenhäusern beraten. Das gemeindliche Einvernehmen konnte seinerzeit jedoch
nicht in Aussicht gestellt werden, da sich der geplante Baukörper in die
Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB nicht einfügen würde.
Vom Bauträger wurde nun ein aktualisiertes
Baugesuch beim Bauamt eingereicht, das jetzt anstelle von Reihenhäusern die
Errichtung eines größeren Mehrfamilienwohngebäudes mit einer Grundfläche von
ca. 25,5 m x 11,80 m vorsieht. Alle drei Wohnungen sollen von einer Familie
genutzt werden, weshalb das Gebäude als Mehrgenerationenhaus konzipiert ist.
Der Baukörper wird auf dem leicht ansteigenden Gelände, wie bei der
ursprünglichen Planung, giebelständig zur Waldstraße platziert. Nach den
vorliegenden Unterlagen werden die Traufhöhe (TH = 7,61 m) und die Firsthöhe
(FH = 10,90 m) allerdings nun deutlich niedriger gegenüber der Ausgangsplanung
aus dem Jahre 2014 ausfallen. Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer
Neigung von 35° und einer Ziegeleindeckung. Auf der nordöstlichen Seite ist die
Anbringung von zwei Balkonen sowie auf der südöstlichen Gebäudeseite von einem
weiteren Balkon vorgesehen. Im südwestlichen Bereich soll zudem eine Terrasse
für die Wohnung im EG angelegt werden. Hierzu wird das Gelände im südlichen
Teil des Baugeländes entlang der Grundstücksgrenze mit einer Trockenmauer
abgefangen. Die Parkierung ist zum einen in drei Garagen und in deren Stauraum
sowie auf einem separaten Stellplatz vorgesehen. Es entstehen somit insgesamt
sieben Stellplatzflächen.
Das Baugrundstück liegt nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Beurteilung des Antrages erfolgt
daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), da es dem nicht überplanten Innenbereich
von Steinach zugeordnet wird. In unbeplanten Gebieten bestehen keine konkreten
planungsrechtlichen Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie sie
üblicherweise in Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein
Vorhaben muss sich deshalb mangels dieser konkretisierenden Regelungen und
Bestimmungen an der vorhandenen, umgebenden Bausubstanz orientieren. Es ist
folglich nach § 34 Abs. 1 BauGB u. a. dann genehmigungsfähig, wenn die
Erschließung gesichert ist, es sich in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Die Verwaltung hat gegen das Bauvorhaben keine städtebaulichen Bedenken, da sich der Neubau größenmäßig und auch höhenmäßig in die Umgebungsbebauung einfügen wird. Auch die Anzahl der geplanten Parkierungsflächen kann nach Auffassung der Verwaltung akzeptiert werden. Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen unter Auflagen herzustellen.
1 x Bauakte "Waldstraße 26"
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit
wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- das anfallende Niederschlagswasser auf dem
Baugrundstück beseitigt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass dieses nicht auf
die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche (Waldstraße) gelangt.
2. Die Gemeinde stimmt auch als
Angrenzerin an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Südwestansicht
Nordwestansicht
Nordostansicht und Straßenabwicklung
Südostansicht
Schnitt A-A