Mit Schreiben vom 14.01.2016 beantragt die Schützengilde Berglen-Ödernhardt/Winnenden e.V. eine Ausfallbürgschaft der Gemeinde Berglen für die Kreissparkasse Waiblingen in Höhe von 100.000,00 € wegen dringender Renovierungsarbeiten im und ums Schützenhaus.

 

Die Gesamtsumme der Renovierungsarbeiten beläuft sich auf ca. 81.500,00 € (Umbau und Renovierung WC-Anlagen, Küchen- und Außenbereich). Des Weiteren soll die Restschuld eines bestehenden Darlehens i.H.v. 18.569,66 € umgeschuldet werden.

 

Von Seiten der Schützengilde wurde eine entsprechende Kostenschätzung für die geplanten Maßnahmen vorgelegt (siehe Anlagen).

 

Des Weiteren legt die Schützengilde die Kassenberichte der Jahre 2008 bis 2014 als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass einzelne Rechnungsergebnisse zwar negativ ausgefallen sind, der Verein jedoch, über die gesamte Zeitspanne von 2008 bis 2014 betrachtet, Überschüsse aus dem laufenden Betrieb erwirtschaftet hat.

 

Größere Investitionskosten stellen Vereine regelmäßig vor finanzielle Herausforderungen. Die Schützengilde Berglen-Ödernhardt/Winnenden e.V. kann die Finanzierung dieser Kosten selbst bestreiten. Aus Sicht der Banken stellt ein Vereinsheim jedoch keine adäquate Sicherheit dar, da ein Markt für solche Objekte nur bedingt vorhanden ist. Das Grundstück, auf dem sich das Vereinsheim befindet, gehört der Gemeinde Berglen und ist dem Schützenverein im Zuge eines Erbbaurechtsvertrags überlassen. Da somit auch das Grundstück keine Sicherheit für die Banken darstellt, bestehen diese auf eine Ausfallbürgschaft von Seiten der Gemeinde.

 

In Deutschland unterscheidet man zwischen der „normalen“ Ausfallbürgschaft und der modifizierten Ausfallbürgschaft. Bei der „normalen“ Ausfallbürgschaft gilt der Ausfall als eingetreten, wenn der Gläubiger die fruchtlose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners vorgenommen und dem Bürgen nachgewiesen hat. Die modifizierte Ausfallbürgschaft enthält Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Ausfallbürgen darüber, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll. Die modifizierte Ausfallbürgschaft ist eine Vereinbarung, bei der ein Ausfallereignis fingiert wird. Hierbei soll ein bestimmter Zeitpunkt (z.B. „Drei Monate nach Kreditfälligkeit“, „Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens“) oder ein Ereignis (z.B. „Zahlungseinstellung des Hauptschuldners“, „Nichtzahlung fälliger Zins- und Tilgungsbeträge“) als Ausfall und damit als Bürgschaftsfall gelten.

 

Zu dieser Thematik hat das Kommunalamt des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis ein Merkblatt „Hinweise zur Ausfallbürgschaft“ erstellt (siehe Anlage).

 

Die Verwaltung möchte das ehrenamtliche Engagement der Berglener Vereine, die einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl der Gemeinde leisten, unterstützen und befürwortet die Gewährung einer Ausfallbürgschaft. Da die Gemeinde jedoch über Mittel der Allgemeinheit verfügt muss gewährleistet sein, dass diese nur im absoluten Ausnahmefall herangezogen werden. Die Verwaltung empfiehlt daher den Hinweisen des Kommunalamtes zu folgen und einer „normalen“ Ausfallbürgschaft zuzustimmen.

 

Gemäß § 88 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) darf die Gemeinde grundsätzlich keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen, die Rechtsaufsichtbehörde (Landratsamt – Kommunalamt) kann hiervon jedoch Ausnahmen zulassen.

 

Der Beschluss des Gemeinderates muss entsprechend vom Landratsamt genehmigt werden.

 

 


1 x Kämmerei

1 x Landratsamt (über Kämmerei)    


Der Gemeinderat beschließt die Gewährung einer „normalen“ Ausfallbürgschaft für die Schützengilde Berglen-Ödernhardt/Winnenden e.V. für ein Darlehen der Kreissparkasse Waiblingen in Höhe von 100.000,00 €.