- Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss
In der Gemeinderatssitzung am 17.11.2015
wurde dem Gremium die örtliche Bedarfsplanung für die Kinderbetreuung in
Berglen vorgestellt. In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung angeregt, im
ehemaligen Hausmeistergebäude eine weitere Gruppe einzurichten (Ü3-Gruppe von
drei bis sechs Jahren mit 25 Plätzen oder AM-Gruppe für Kinder von zwei bis sechs
Jahren mit 22 Plätzen), um den bestehenden Fehlbedarf auszugleichen. Der
Gemeinderat hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verwaltung
beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten sowie die erforderlichen
Maßnahmen durchzuführen.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
"Nachbarschaftsschule – 2. Änderung" im Jahre 2012 gab es
Überlegungen, im Zuge des Neubaus einer dreiteiligen Sporthalle, ein
Blockheizkraftwert zu errichten bzw. eine zentrale Wärmeversorgung auf dem
Gelände der Nachbarschaftsschule aufzubauen. Als geeigneter Standort für diese
Anlage wurde seinerzeit der Standort des Hausmeistergebäudes Leharstraße 35 auf
Gemarkung Oppelsbohm, nordöstlich des Baugeländes der Sporthalle, definiert. Um
die planungsrechtliche Grundlage für den späteren Bau zu schaffen, ist im
Bebauungsplan eine Fläche zur Erzeugung von Wärme gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
ausgewiesen worden.
Bei der Klausurtagung des Gemeinderates im
Rathaus Oppelsbohm am 08.12.2012 erläuterte Herr Frank Müller vom Ingenieurbüro
Ratioplan GmbH aus Weissach im Tal das von ihm erarbeitete
Wärmeversorgungskonzept für das Schulgebäude. Dieses sah neben der
Modernisierung der bestehenden Heizungsanlage (Einbau eines zusätzlichen
Holzpelletkessels als Führungskessel und Nutzung des heizölbetriebenen Kessels
in Spitzlastzeiten) auch eine Teilsanierung des Wärmenetzes der Schule vor. Die
Kapazität der technisch ertüchtigten Anlage wurde zudem so berechnet, dass auch
die geplante Sporthalle an das Wärmenetz angeschlossen werden kann. Der
Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.01.2013 die Umsetzung dieses Konzepts
beschlossen und von den ursprünglichen Überlegungen zur Neuausrichtung der
Wärmegewinnung Abstand genommen.
Eine Änderung der Nutzung des ehemaligen
Hausmeistergebäudes ist aufgrund der aktuellen Festsetzung des Bebauungsplanes
"Nachbarschaftsschule – 2. Änderung" nicht möglich. Vor diesem
Hintergrund ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ein
Änderungsverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang werden die
überbaubaren Grundstücksflächen der dreiteiligen Sporthalle, der bestehenden
Sporthalle, des Kindergartens „Rappelkiste“ und des neuen Kindergartengebäudes
zusammengefasst und die Baugrenzen entsprechend festgesetzt. Der geänderte
Verlauf der Telekommunikations- und Stromleitungen im Plangebiet wird durch
eine Neufestsetzung der Leitungsrechte berücksichtigt.
Die Änderung des
Bauleitplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, da es sich
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Dies hat zur Folge, dass
auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange verzichtet wird und Eingriffe, die aufgrund der Bauleitplanung zu
erwarten sind, keines entsprechenden Ausgleichs bedürfen.
1 x Bebauungsplanordner "Nachbarschaftsschule – 3. Änderung"
1. Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Nachbarschaftsschule – 3.
Änderung" - Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB auf den
Gemarkungen Bretzenacker und Oppelsbohm - wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 13a BauGB gefasst. Ferner wird der Bebauungsplan im
Entwurf festgestellt.
2. Zusammen mit dem Bebauungsplan sollen
auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO) erlassen werden.
3. In
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden auf Gemarkung Oppelsbohm
Teilflächen der Flurstücke Nr. 1215, 1276 und 1302 sowie auf
Gemarkung Bretzenacker eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 246 einbezogen. Der
räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan im Maßstab 1: 500 des
freien Landschaftsarchitekten Wolfgang Blank, Stuttgart, vom 12.04.2016.
4. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt, weshalb von einer
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
5. Eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
6. Der
beschlossene Bebauungsplanentwurf vom 12.04.2016 einschließlich der Begründung
vom 12.04.2016 ist nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Berglen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen
und die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
beteiligen.