- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat in seiner
öffentlichen Sitzung am 15.12.2015 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1
BauGB für den Bebauungsplan "Wieselstraße – 2. Änderung" mit
örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO gefasst. Zudem wurde der Planentwurf
des Architektur- und Stadtplanungsbüros Leissle vom 15.12.2015 gebilligt und
die öffentliche Auslegung der Unterlagen beschlossen. Die Beschlüsse des
Gemeinderates sowie die Auslegung des Bebauungsplanes in der Zeit vom
28.12.2015 bis einschließlich 28.01.2016 sind im Amtsblatt der Gemeinde Berglen
am 17.12.2015 öffentlich bekannt gemacht worden. Zeitgleich hat die Verwaltung
die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB über die Bauleitplanung der Gemeinde unterrichtet und sie um
Stellungnahme gebeten.
Von privater Seite sind keine
Stellungnahmen zur Planung eingegangen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange haben sich wie folgt geäußert:
1. Syna
GmbH
Gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan bestehen von unserer Seite aus keine Bedenken. Die Stromversorgung kann durch Erweiterung der bestehenden Anlagen sichergestellt werden. Das derzeit bestehende Gebäude (Haus Nr. 3) ist an das Freileitungsnetz angeschlossen. Während der gesamten Bauzeit muss zur Weiterversorgung der umliegenden Häuser ein Provisorium errichtet werden.
Wir bitten Sie, uns den Zeitpunkt der Realisierung Ihrer Planung so früh wie möglich mitzuteilen, damit wir in der Lage sind, das Vorhaben rechtzeitig auch in unsere Dispositionen einzuordnen. Ansprechpartner für den Freileitungsbau bzw. das Provisorium ist unser Netzplaner Herr Heiko Knejfl, Tel.-Nr. 07144/266-407.
Stellungnahme
der Verwaltung und Beschlussvorschlag:
Die Erschließung und die Neubebauung des Geländes laufen nicht unter der Federführung der Gemeinde Berglen, weshalb bezüglich der Information der Syna GmbH in den Textteil ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden sollte. Die Verwaltung schlägt vor folgenden Hinweis aufzunehmen:
"3.9 Stromversorgung:
Der Zeitpunkt der Realisierung der Planung
ist der Syna GmbH, Herrn Heiko Knejfl, Tel.-Nr. 07144/266-407, so früh wie
möglich mitzuteilen, damit das Vorhaben rechtzeitig disponiert werden
kann."
2. Deutsche
Telekom Technik GmbH
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planungen Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. Für den rechtzeitigen Ausbau der Telekommunikationslinien sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung und Beschlussvorschlag:
Die Erschließung und die Neubebauung des Geländes laufen nicht unter der Federführung der Gemeinde Berglen, weshalb bezüglich der Information der Deutschen Telekom Technik GmbH in den Textteil ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden sollte. Die Verwaltung schlägt vor folgenden Text aufzunehmen:
"3.10 Telekommunikation:
Der Zeitpunkt der Realisierung der Planung ist der Deutschen Telekom Technik GmbH, Niederlassung Südwest, PTI 22, Nauheimer Straße 98-101, 70372 Stuttgart, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen."
3. Landratsamt
Rems-Murr-Kreis
Aufgrund der Fachbehördenbeteiligung liegen der
Geschäftsstelle für Genehmigungs- und Planverfahren folgende Informationen vor:
Geschäftsbereich
Baurecht
Textteil Ziffer 1.4 Überbaubare Grundstücksflächen:
„Überschreitungen
der Baugrenzen sind ausnahmsweise zugelassen für:“ Bitte verdeutlichen, z.B.
„Überschreitungen können ausnahmsweise zugelassen werden für:“ oder
„Überschreitungen werden zugelassen für:“
Textteil Ziffer 2.1 Dachform und Dachneigung von Garagen, Carports, überdachte Fahrradstellplätze:
Es ist neben Sattel- und Pultdach auch Flachdach möglich, jedoch nur als Hanggarage mit Erdüberdeckung und Begrünung oder mit Erdüberdeckung und Begrünung. Sind auch Flachdächer mit extensiver Begrünung möglich (oder gehören diese zu „mit Erdüberdeckung und Begrünung“)?
Stellungnahme
der Verwaltung und Beschlussvorschlag:
Die Anregung bezüglich Ziffer 1.4 des Textteils sollte übernommen werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Ziffer 1.4 durch die Streichung des Wortes "ausnahmsweise" abzuändern, damit Baugrenzenüberschreitungen für festgelegte Bauteile innerhalb eines bestimmten Rahmens generell zugelassen sind. Die Ziffer 1.4 sollte daher wie folgt neu gefasst werden:
1.4
Überbaubare
Grundstücksflächen: (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB u. § 23 (1+3) BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind
durch Baugrenzen festgelegt.
Überschreitungen der Baugrenzen sind
zugelassen für:
-
Untergeordnete Bauteile und Vorbauten im Sinne von § 5 (6) Ziff.1+ 2 LBO bis
max. 1,5 m.
-
Terrassen, dabei muss der Abstand zu öffentlichen Flächen mind. 2,0 m betragen.
Auch die Stellungnahme zu Ziffer 2.1 des Textteils sollte nach Ansicht der Verwaltung zur weiteren Klarstellung berücksichtigt werden. In Ziffer 2.1 wird daher eine Ergänzung beim Abschnitt "Flachdach als Hanggarage mit Erdüberdeckung und Begrünung" hinsichtlich der Zulässigkeit einer extensiven oder intensiven Begrünung des Daches vorgeschlagen. Die Ziffer 2.1 des Textteils sollte folgende Fassung erhalten:
2.1 Dachform und Dachneigung: (§ 74 (1) Nr.1 LBO)
Wohngebäude: -
Satteldach, Dachneigung entspr. Planeinschrieb
Dachaufbauten
sind zulässig als Schleppgauben oder Sattelgauben, wenn ihre Längen insgesamt
1/3 der Dachlänge nicht überschreiten, von den Giebelwänden muss ein Abstand
von mind. 1,5 m eingehalten werden, der Abstand zum First muss mind. 0,5 m
betragen.
Garagen, Carports,-
überdachte Fahrrad-
stellplätze: -
Satteldach, Dachneigung 20 - 35°
-
Pultdach, Dachneigung 10 - 35°
- Flachdach
als Hanggarage mit Erdüberdeckung und extensiver oder intensiver Begrünung
- Flachdach
mit Erdüberdeckung und extensiver oder intensiver Begrünung
Geschäftsbereich
Umweltschutz, Hochwasserschutz
und Wasserbau
Nach den
Hochwassergefahrenkarten (HWGK) wird eine geringe Teilfläche des Planbereichs
entlang der Wieselstraße bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100)
überschwemmt. Die Bebauungsplanung sieht hier keine Veränderung der örtlichen
Überschwemmungsverhältnisse vor. Gegen den Bebauungsplan bestehen keine
Bedenken, sofern die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge
beachtet werden. Wir bitten durch Festsetzung im Bebauungsplan sicher zu
stellen, dass keine Flächen des Planbereiches im Zuge der Bebauungsplanung
soweit abgesenkt werden, dass sie auf dem Niveau oder unterhalb der
Wasserspiegellage von HQ100 liegen. Außerdem ist das unmittelbar angrenzende
Überschwemmungsgebiet im Bebauungsplan darzustellen.
Stellungnahme
der Verwaltung und Beschlussvorschlag:
Der Textteil des Bebauungsplanes sollte um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden. Die Verwaltung schlägt vor, folgenden Text aufzunehmen:
"3.11 Hochwasserschutz und Wasserbau:
Nach der Hochwassergefahrenkarte (HWGK)
wird eine geringe Teilfläche des Planbereichs entlang der Wieselstraße bei
einem 100-jährigen Hochwasserereignis (HQ 100) überschwemmt.
Geländeveränderungen, die mit einer Absenkung auf oder unter das Niveau der
Wasserspiegellage von HQ 100 verbunden sind, bewirken deshalb eine Ausdehnung
der Fläche des Überschwemmungsgebietes auf den Baugrundstücken."
1 x
Bebauungsplanordner "Wieselstraße – 2. Änderung"
1 x Architektur- und Stadtplanungsbüro Leissle
1. Es wird festgestellt, dass weder ein
Mitglied des Gemeinderates noch der Vorsitzende befangen sind.
2.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag der
Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
3.
Der Bebauungsplan "Wieselstraße – 2.
Änderung", Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, mit
örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO auf Gemarkung Hößlinswart wird
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Satzung hat folgenden
Wortlaut (siehe nachfolgende Seite).
Gemeinde Berglen
Rems-Murr-Kreis
S a t z u n g
über die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wieselstraße – 2.
Änderung"
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO in Hößlinswart
Aufgrund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), hat der Gemeinderat am 12.04.2016 den Bebauungsplan
"Wieselstraße – 2. Änderung"
Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
mit örtlichen Bauvorschriften
gemäß § 74 LBO
auf der Gemarkung
Hößlinswart als
S a t z u n g
beschlossen.
Einziger Paragraph
(1) Der
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB "Wieselstraße – 2.
Änderung" in Hößlinswart besteht aus dem Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit
Planzeichenerklärung und Textteil des Architektur- und Stadtplanungsbüros
Leissle, Rudersberg, vom 15.12.2015 / 12.04.2016 sowie der Begründung vom 15.12.2015
/ 12.04.2016.
(2) Der räumliche Geltungsbereich ergibt
sich aus der Festsetzung im Lageplan.
(3) Die
vom Gemeinderat am 12.04.2016 beschlossene Begründung zum Bebauungsplan gemäß §
9 Abs. 8 BauGB vom 15.12.2015 / 12.04.2016 ist als Anlage beigefügt.
(4) Der Bebauungsplan enthält auch
örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO), die Bestandteil dieser Satzung sind.
(5) Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3
BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Berglen,
den 12.04.2016
Friedrich
Bürgermeister