(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
In der Friedhofsgebührenkalkulation des
Jahres 2013, welche durch die Firma Allevo Kommunalberatung durchgeführt wurde
(vgl. GR-Vorlage 084/2013), sind u.a. auch die Bestattungsgebühren kalkuliert
worden.
Aufgrund der Neuvergabe bzw. Beauftragung
der Firmen Rolf Herter für die Grabherstellung und der Firma Bestattungen Duhm
mit den Aufgaben des Bestattungsordners ist eine Nachkalkulation der hierfür in
der Friedhofgebührenordnung erhobenen Bestattungsgebühren notwendig.
Nach den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist eine Kostendeckung von bis zu 100% zulässig.
Das grundsätzliche Kostendeckungsgebot des KAG wird begrenzt von der
Vertretbarkeit und Zumutbarkeit der Gebührensätze für die Benutzer der
öffentlichen Einrichtung. In der gültigen Kalkulation aus dem Jahre 2013 wurde
deswegen eine differenzierte Kostendeckung durch den Gemeinderat beschlossen.
Ein differenzierter Kostendeckungsgrad ist getrennt für folgende Bereiche
möglich und zulässig:
·
Bestattungsgebühren
·
Grabnutzungsgebühren
·
Benutzung
der Aussegnungshalle / des Vorplatzes
Innerhalb der vorstehend genannten Bereiche
können aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes keine differenzierten
Kostendeckungsgrade festgelegt werden. Der Gemeinderat hat bei der
Beschlussfassung im Jahre 2013 hiervon Gebrauch gemacht und die Kostendeckung
bei Bestattungsgebühren auf 100 %, die Kostendeckung für die
Grabnutzungsgebühren und Hallengebühren auf 55,5% beschlossen. So wurde ein
durchschnittlicher Gesamt-kostendeckungsgrad in Höhe von 60% erreicht.
Um den Gesamtkostendeckungsgrad in Höhe von
60% beibehalten zu können, ist es notwendig die Bestattungsgebühren
entsprechend des damaligen Beschlusses anzupassen. Die Kalkulation hierzu ist
in der Anlage 1 dargestellt.
Die Gebühren für die Grabherstellung steigen
dadurch bei einer einfachtiefen Erdbestattung von derzeit 527,00 € auf 890,00
€, was einer Kostensteigerung von ca. 69 % entspricht. Die Gebühren einer
doppeltiefen Erdbestattung von 621,00 € auf 1.009,00 € (Steigerung
ca. 62%). Die Gebühren einer Urnenerdbestattung steigen von derzeit 159,00
€ auf 349,00 €. Dies entspricht einer Steigerung in Höhe von ca.
119 %. Der größte Gebührensprung ist bei der Erdbestattung von
Verstorbenen unter 18 Jahren zu verzeichnen. Hier springt die Gebühr von
seither 46,00 € auf dann 581,00 €, was einer Steigerung von ca. 1.163 %
entspricht. Ursächlich hierfür ist, dass die Herstellung von Gräbern
Verstorbener unter 18 Jahren bislang ohne Kostenberechnung durch den
Bestattungsunternehmer erfolgte und so lediglich nur die angesetzten
Verwaltungskosten einkalkuliert worden sind. Neu aufgenommen wird der Gebührentatbestand
der Bestattung in einer Urnenstele. Dies wurde seither mit der gleichen Gebühr
wie Urnenerdgräber abgerechnet. Hierfür beträgt künftig die Gebühr 301,00 €.
Aufgrund der glücklicherweise geringen
Fallzahl (ein Fall in den Jahren 2015 bis 2018) schlägt die Verwaltung vor, auf
die Bestattungsgebühren für Verstorbene unter 18 Jahren vollständig zu
verzichten. Der Gemeinderat hat bereits in der Sitzung am 09.12.2012 die
Altersgrenze für vergünstigte Bestattungsgebühren von seinerzeit sechs Jahren
auf 18 Jahre angehoben. Der vorgeschlagene Verzicht betrifft sowohl die Gebühr
für Erdbestattungen, als auch die Gebühr für eine Urnenbestattung in einem
Erdgrab oder einer Urnenstele.
Die Grabnutzungsgebühren werden weiterhin
wie seither erhoben und veranlagt. Dies wäre auch für die Kalkulation
unschädlich, da dieser Fall äußerst selten eintritt und die Kosten hierfür
äußerst marginal ausfallen. Kalkulatorisch ist nur ein Fall pro Jahr angesetzt,
was jedoch durch die Auswertung der Statistik durchschnittlich nur einmal in
fünf Jahren vorkommt.
Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich um ein Kontrollinstrument
zur Überprüfung des Gebührensatzes als rechnerisches Endergebnis. Sie muss vom
Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Höhe des Gebührensatzes gebilligt
werden und dient als Nachweis darüber, dass der Gemeinderat das ihm eingeräumte
Ermessen über die Höhe des Gebührensatzes fehlerfrei ausgeübt hat (VGH BW NKB
vom 7.9.1987, 2S 998/86 und Urt. vom 24.11.1988, 2S 1168/88). Der Gemeinderat
hat Ermessensentscheidungen in folgenden Bereichen zu treffen:
1. Gebührensatz
1.1 Definition der verschiedenen
Gebührentatbestände
1.2 Höhe der Gebührensätze (Festsetzung)
2. Kalkulation
2.1 Berechnungssystematik
2.2 Abschreibungsmethode (Brutto-, Nettomethode)
2.3 Höhe der Abschreibungssätze
2.4 Methode der kalkulatorischen Verzinsung
(Rest- oder Durchschnittswertmethode)
2.5 Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes
2.6 Kostenzuordnung in die einzelnen Bereiche
(Bestattung/Grabnutzung)
3. Prognosen und Schätzungen
3.1 Prognostizierte Anzahl der künftigen
Todesfälle
3.2 Prognostizierte Anzahl der Nutzungsrechte
nach Grabarten
3.3 Prognostizierte Entwicklung der Kosten über
den Bemessungszeitraum
Zu Punkt 3: Wenn genaue Ergebnisse über die
Zukunft nicht bekannt sind, ist es Aufgabe des Gemeinderats hierüber Prognosen
oder Schätzungen anzustellen. Für die vorliegende Gebührenkalkulation wurden
die Zahlen vom Friedhofsamt, anhand der Erfahrungen und der Fallzahlen der
vergangenen Jahre, hochgerechnet.
Aufgrund dieser Nachkalkulation ist auch
eine Änderung der Friedhofssatzung, hier der Anlage
zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis –
notwendig. Die Änderung der Satzung ist in Anlage 2 dargestellt. Die Satzungsänderung
soll nach öffentlicher Bekanntgabe in Kraft treten.
1 x Kämmerei
1.
Der Gemeinderat beschließt die Nachkalkulation der
Bestattungsgebühren, wie in Anlage 1 dargestellt.
2.
Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Anlage
zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis –, wie in
Anlage 2 dargestellt.