Betreff
Nachkalkulation der Bestattungsgebühren mit Änderung der Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Vorlage
SV/467/2019
Aktenzeichen
75
Art
Sitzungvorlage

 

In der Friedhofsgebührenkalkulation des Jahres 2013, welche durch die Firma Allevo Kommunalberatung durchgeführt wurde (vgl. GR-Vorlage 084/2013), sind u.a. auch die Bestattungsgebühren kalkuliert worden.

 

Aufgrund der Neuvergabe bzw. Beauftragung der Firmen Rolf Herter für die Grabherstellung und der Firma Bestattungen Duhm mit den Aufgaben des Bestattungsordners ist eine Nachkalkulation der hierfür in der Friedhofgebührenordnung erhobenen Bestattungsgebühren notwendig.

 

Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist eine Kostendeckung von bis zu 100% zulässig. Das grundsätzliche Kostendeckungsgebot des KAG wird begrenzt von der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit der Gebührensätze für die Benutzer der öffentlichen Einrichtung. In der gültigen Kalkulation aus dem Jahre 2013 wurde deswegen eine differenzierte Kostendeckung durch den Gemeinderat beschlossen. Ein differenzierter Kostendeckungsgrad ist getrennt für folgende Bereiche möglich und zulässig:

·         Bestattungsgebühren

·         Grabnutzungsgebühren

·         Benutzung der Aussegnungshalle / des Vorplatzes

 

Innerhalb der vorstehend genannten Bereiche können aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes keine differenzierten Kostendeckungsgrade festgelegt werden. Der Gemeinderat hat bei der Beschlussfassung im Jahre 2013 hiervon Gebrauch gemacht und die Kostendeckung bei Bestattungsgebühren auf 100 %, die Kostendeckung für die Grabnutzungsgebühren und Hallengebühren auf 55,5% beschlossen. So wurde ein durchschnittlicher Gesamt-kostendeckungsgrad in Höhe von 60% erreicht.

 

Um den Gesamtkostendeckungsgrad in Höhe von 60% beibehalten zu können, ist es notwendig die Bestattungsgebühren entsprechend des damaligen Beschlusses anzupassen. Die Kalkulation hierzu ist in der Anlage 1 dargestellt.

 

Die Gebühren für die Grabherstellung steigen dadurch bei einer einfachtiefen Erdbestattung von derzeit 527,00 € auf 890,00 €, was einer Kostensteigerung von ca. 69 % entspricht. Die Gebühren einer doppeltiefen Erdbestattung von 621,00 € auf 1.009,00 € (Steigerung ca. 62%). Die Gebühren einer Urnenerdbestattung steigen von derzeit 159,00 € auf 349,00 €. Dies entspricht einer Steigerung in Höhe von ca. 119 %. Der größte Gebührensprung ist bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter 18 Jahren zu verzeichnen. Hier springt die Gebühr von seither 46,00 € auf dann 581,00 €, was einer Steigerung von ca. 1.163 % entspricht. Ursächlich hierfür ist, dass die Herstellung von Gräbern Verstorbener unter 18 Jahren bislang ohne Kostenberechnung durch den Bestattungsunternehmer erfolgte und so lediglich nur die angesetzten Verwaltungskosten einkalkuliert worden sind. Neu aufgenommen wird der Gebührentatbestand der Bestattung in einer Urnenstele. Dies wurde seither mit der gleichen Gebühr wie Urnenerdgräber abgerechnet. Hierfür beträgt künftig die Gebühr 301,00 €.

 

Aufgrund der glücklicherweise geringen Fallzahl (ein Fall in den Jahren 2015 bis 2018) schlägt die Verwaltung vor, auf die Bestattungsgebühren für Verstorbene unter 18 Jahren vollständig zu verzichten. Der Gemeinderat hat bereits in der Sitzung am 09.12.2012 die Altersgrenze für vergünstigte Bestattungsgebühren von seinerzeit sechs Jahren auf 18 Jahre angehoben. Der vorgeschlagene Verzicht betrifft sowohl die Gebühr für Erdbestattungen, als auch die Gebühr für eine Urnenbestattung in einem Erdgrab oder einer Urnenstele.

 

Die Grabnutzungsgebühren werden weiterhin wie seither erhoben und veranlagt. Dies wäre auch für die Kalkulation unschädlich, da dieser Fall äußerst selten eintritt und die Kosten hierfür äußerst marginal ausfallen. Kalkulatorisch ist nur ein Fall pro Jahr angesetzt, was jedoch durch die Auswertung der Statistik durchschnittlich nur einmal in fünf Jahren vorkommt.

 

Bei der Gebührenkalkulation handelt es sich um ein Kontrollinstrument zur Überprüfung des Gebührensatzes als rechnerisches Endergebnis. Sie muss vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Höhe des Gebührensatzes gebilligt werden und dient als Nachweis darüber, dass der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen über die Höhe des Gebührensatzes fehlerfrei ausgeübt hat (VGH BW NKB vom 7.9.1987, 2S 998/86 und Urt. vom 24.11.1988, 2S 1168/88). Der Gemeinderat hat Ermessensentscheidungen in folgenden Bereichen zu treffen:

1.       Gebührensatz

1.1      Definition der verschiedenen Gebührentatbestände

1.2      Höhe der Gebührensätze (Festsetzung)

2.       Kalkulation

2.1      Berechnungssystematik

2.2      Abschreibungsmethode (Brutto-, Nettomethode)

2.3      Höhe der Abschreibungssätze

2.4      Methode der kalkulatorischen Verzinsung (Rest- oder Durchschnittswertmethode)

2.5      Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes

2.6      Kostenzuordnung in die einzelnen Bereiche (Bestattung/Grabnutzung)

3.      Prognosen und Schätzungen

3.1      Prognostizierte Anzahl der künftigen Todesfälle

3.2      Prognostizierte Anzahl der Nutzungsrechte nach Grabarten

3.3      Prognostizierte Entwicklung der Kosten über den Bemessungszeitraum

 

Zu Punkt 3: Wenn genaue Ergebnisse über die Zukunft nicht bekannt sind, ist es Aufgabe des Gemeinderats hierüber Prognosen oder Schätzungen anzustellen. Für die vorliegende Gebührenkalkulation wurden die Zahlen vom Friedhofsamt, anhand der Erfahrungen und der Fallzahlen der vergangenen Jahre, hochgerechnet.

 

Aufgrund dieser Nachkalkulation ist auch eine Änderung der Friedhofssatzung, hier der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – notwendig. Die Änderung der Satzung ist in Anlage 2 dargestellt. Die Satzungsänderung soll nach öffentlicher Bekanntgabe in Kraft treten.

 

 


1 x Kämmerei  


1.    Der Gemeinderat beschließt die Nachkalkulation der Bestattungsgebühren, wie in Anlage 1 dargestellt.

 

2.    Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis –, wie in Anlage 2 dargestellt.