Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Stellplatz auf dem Grundstück Bussardstraße 1, Flst.Nr. 448/2 in Bretzenacker
Die Bauherren möchten auf dem unbebauten
Grundstück Nr. 448/2 in der Bussardstraße in Bretzenacker ein
Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von 12,50 m x 9,50 m errichten. Die
Traufhöhe des geplanten Gebäudes ist in den Unterlagen, ausgehend von der
Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) 368,70 ü. NN, mit 6 m angegeben. Die Firsthöhe
beträgt ebenfalls ab der EFH 8,81 m. Das ziegelgedeckte Satteldach wird 28°
geneigt sein und auf der südöstlichen Gebäudeseite mit einem Zwerchgiebel
versehen. Im teilweise freiliegenden Untergeschoss ist nach den vorliegenden
Planunterlagen eine Einliegerwohnung mit rd. 42 m² Wohnfläche vorgesehen. Die
Parkierung erfolgt zum einen in einer Doppelgarage und zum anderen auf einem
direkt anfahrbaren Stellplatz.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Beim Friedhof" aus dem Jahre 1981. Die Bestimmungen dieses Bebauungsplanes sind nicht eingehalten, da die festgesetzte EFH von 370,25 um 1,55 m (368,70) unterschritten werden soll. Ferner überschreitet der Treppenaufgang teilweise die festgelegte Baugrenze.
Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Baulücke in einem nach Nordwesten ansteigenden Hang. Aus städtebaulicher Sicht ist die festgesetzte Erdgeschossfußbodenhöhe seinerzeit nicht ganz optimal gewählt worden, da der sich hieraus ergebende Höhenversatz zwischen dem bestehenden Gebäude Zeisigstraße 15 und dem neuen Wohnhaus aus heutiger Betrachtung zu groß ausfällt. Die nun von der beauftragten Architektin und der Verwaltung definierte EFH führt zu einem städtebaulich deutlich harmonischeren Ortsbild, da keine eklatanten Höhenversätze zwischen den einzelnen Baukörpern entstehen werden. Gegen das Bauvorhaben bestehen deshalb keine Bedenken. Auch die beantragte Befreiung für den Treppenaufgang ist aus Verwaltungssicht unkritisch.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
1 x Bauakte "Bussardstraße 1"
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass
- das Niederschlagswasser
ordnungsgemäß auf dem Baugrundstück beseitigt wird. Es ist dabei
sicherzustellen, dass dieses nicht auf die angrenzende öffentliche
Verkehrsfläche gelangen kann;
- die
Möglichkeit der dezentralen Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem
Grundstück geprüft wird;
- als
Ausgleich für die Inanspruchnahme von nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein
heimischer Laubbaum auf dem Baugrundstück gepflanzt wird.
2. Die
Gemeinde Berglen stimmt dem Bauantrag auch als Angrenzerin an das Baugrundstück
zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Südansicht und Straßenabwicklung
Ostansicht
Nordansicht
Westansicht