Im Dezember 2014 wurden die gemeinsamen
Empfehlungen der Kirchen und Kommunalen Landesverbände zur Höhe der
Elternbeiträge in Kindertagesstätten für die Kindergartenjahre 2015/2016 und
2016/2017 fortgeschrieben. Gemäß einem Beschluss des Gemeinderates aus dem Jahr
1998 wurden die Empfehlungen in Berglen bisher mit einer zeitlichen Verzögerung
von einem Jahr übernommen. Für das Kindergartenjahr 2016/2017 steht nun eine
weitere Anpassung der Gebühren an.
Ausgangslage für die Erhebung der
Elternbeiträge bleibt, dass landesweit weiterhin angestrebt wird, rd. 20% der
Betriebsausgaben durch Elternbeiträge zu decken. Die Empfehlungen vom Dezember
2014 berücksichtigen die voraussichtlichen Personal- und Sachkostensteigerungen
in Höhe von ca. 3% pro Jahr und bewirken damit keine grundsätzliche Erhöhung
des Deckungsgrades.
Der Tarifabschluss für den Sozial- und
Erziehungsdienst Ende des Jahres 2015 brachte für das Personal der
Kinderbetreuungseinrichtungen teilweise erhebliche Verbesserungen, insbesondere
bei der Eingruppierung. Um die Lohnkostenentwicklung noch stärker zu
berücksichtigen, war geplant, die Empfehlungen der Kirchen und Kommunalen
Landesverbände im Frühjahr 2016 nochmals zu überarbeiten.
Angesichts der fortgeschrittenen Zeit und
der Tatsache, dass viele Träger die Elternbeiträge für das Jahr 2016/2017
bereits festgesetzt hatten, haben sich die Kirchen und Kommunalen
Landesverbände schließlich darauf verständigt, dass es für das Kindergartenjahr
2016/2017 keine Empfehlung für neue Beitragssätze gibt, d.h. es gelten
weiterhin die Empfehlungen vom Dezember 2014. Die zu Beginn des Jahres 2016
aufgrund des Tarifabschlusses eingetretenen Steigerungen des Personalaufwands
werden bei der Festsetzung der Beitragssätze für das Kindergartenjahr 2017/2018
mit einer Erhöhung im Umfang von 6% bis 8% berücksichtigt. Über die
Gebührensätze für das Kindergartenjahr 2017/2018 soll deshalb erst nach der
Veröffentlichung dieser Empfehlungen entschieden werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die
Landesrichtsätze künftig ohne Zeitverzögerung zu übernehmen.
Bei der Betreuung
von Kindern zwischen drei Jahren und Schuleintritt kann diese Anpassung
durchgeführt werden, ohne dass eine Erhöhung der aktuellen Gebührensätze
erfolgt, da gleichzeitig auf den unverbindlichen Zuschlag für Gruppen mit
verlängerten Öffnungszeiten verzichtet werden soll.
Für Kinder
zwischen einem Jahr und drei Jahren ergibt sich für die Betreuung in altersgemischten Gruppen keine Änderung. Nachdem
pro Kleinkind ein zusätzlicher regulärer Platz frei bleiben muss, wird – wie
bisher – das Doppelte des regulären Gebührensatzes veranlagt.
In Kinderkrippen
ist die Empfehlung der Landesverbände um ca. 20 % höher als der aktuelle
Gebührensatz in Berglen (siehe Anlage). Hier werden die Kinder in kleineren
Gruppen betreut. Es gibt einen höheren Betreuungsschlüssel, was bedeutet, dass
sich dort mehr Betreuungspersonen um die Kleinkinder kümmern. Der pädagogische
Schwerpunkt liegt auf der Gestaltung einer bindungsähnlichen emotionalen
Beziehung, der sprachlichen sowie pflegerischen Begleitung und Förderung.
Unter diesem Aspekt wird vorgeschlagen, die
Landesrichtsätze zum 01.09.2016 auch für den Krippenbereich zu übernehmen. Da
dadurch die Gebühren teilweise bis zu 20% ansteigen würden, wäre alternativ
eine Erhöhung in zwei Stufen, zum 01.09.2016 und zum 01.03.2017, vorstellbar.
Die Anpassung an die Landesrichtsätze ist
notwendig, da diese bei der Bewilligung von Fördermitteln grundsätzlich
vorausgesetzt wird. So werden die Einnahmen bei der Gewährung von
Investitionshilfen bereits jetzt in voller Höhe des Landesrichtsatzes
angerechnet. Hierzu muss die Gemeinde regelmäßig eine Vergleichsberechnung
vorlegen, die in erheblichem Umfang Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
Die Änderungen sind in beiliegendem Entwurf
rot hervorgehoben.
2 x Hauptamt
2 x Kämmerei
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen
in der Gemeinde Berglen mit nachfolgendem Wortlaut:
- Rems-Murr-Kreis –
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13 und
19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat
der Gemeinde Berglen am 19.07.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 5 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
§ 5 Gebührenhöhe
(2) Höhe
der Gebührensätze ab 01.09.2016 je Betreuungsplatz im Einzelnen:
1. Gruppen
mit verlängerten Öffnungszeiten
VÖ 6 Betreuungszeit
7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, 6
Stunden pro Tag, max.
30 Stunden pro Woche |
1-Kind-Haushalt |
2-Kind-Haushalt |
3-Kind-Haushalt |
4 od.
mehr -Kind-Haushalt |
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1.1 ohne
Anpassung an die
Schulferien |
118,00
€ |
90,00€ |
60,00€ |
20,00€ |
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1.2 mit
Anpassung an die |
107,00
€ |
81,00
€ |
54,00
€ |
18,00
€ |
2. Gruppen
mit verlängerten Öffnungszeiten
VÖ 7 Betreuungszeit
7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, 7
Stunden pro Tag, max.
35 Stunden pro Woche |
1-Kind-Haushalt |
2-Kind-Haushalt |
3-Kind-Haushalt |
4 od.
mehr -Kind-Haushalt |
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2.1 ohne Anpassung an die
Schulferien |
131,00
€ |
101,00
€ |
66,00
€ |
21,00
€ |
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2.2 mit Anpassung an die Schulferien |
118,00
€ |
91,00
€ |
60,00
€ |
19,00
€ |
3. Halbtageskindergarten Betreuungszeit 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 5 Stunden pro Tag, max. 25 Stunden pro Woche |
1-Kind-Haushalt |
2-Kind-Haushalt |
3-Kind-Haushalt |
4 od. mehr -Kind-Haushalt |
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3.1 mit Anpassung an die
Schulferien |
86,00
€ |
65,00
€ |
43,00
€ |
14,00
€ |
4. Altersgemischte Gruppe |
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Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren
Kindern in altersgemischten Gruppen sowie bei der Aufnahme von Kindern mit 2
Jahren und 9 Monaten beträgt die Gebühr das Doppelte von Nr. 1, 2, 3 und 5. |
5. Ganztagesbetreuung |
1-Kind-Haushalt |
2-Kind-Haushalt |
3-Kind-Haushalt |
4 od.
mehr -Kind-Haushalt |
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5.1 Ganztagsbetreuung, GT
8 Betreuungszeit
7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 8
Stunden pro Tag, max.
40 Stunden pro Woche, ohne
Anpassung an die Schulferien |
190,00
€ |
144,00
€ |
96,00
€ |
32,00
€ |
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5.2 Ganztagsbetreuung, GT
10 Betreuungszeit
7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 10
Stunden pro Tag, max.
45 Stunden pro Woche, ohne
Anpassung an die Schulferien |
237,00 € |
180,00 € |
120,00 € |
40,00 € |
6. Kinderkrippe |
1-Kind-Haushalt |
2-Kind-Haushalt |
3-Kind-Haushalt |
4 od.
mehr -Kind-Haushalt |
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6.1 Verlängerte
Öffnungszeiten, VÖ 6 Betreuungszeit
7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, 6
Stunden pro Tag, max
30 Stunden pro Woche, ohne
Anpassung an die Schulferien |
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ab 01.09.16 Gebührensatz in € |
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291,00 € |
217,00 € |
147,00 € |
60,00 € |
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ab 01.03.17 Gebührensatz in € |
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317,00 € |
237,00 € |
160,00 € |
65,00 € |
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6.2 Verlängerte
Öffnungszeiten, VÖ 7 Betreuungszeit
7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, 7
Stunden pro Tag, max.
35 Stunden pro Woche, ohne
Anpassung an die Schulferien |
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ab 01.09.16 Gebührensatz in € |
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339,00 € |
253,00 € |
171,00 € |
69,00 € |
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ab 01.03.17 Gebührensatz in € |
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370,00 € |
277,00 € |
187,00 € |
76,00 € |
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6.3 Ganztagsbetreuung, GT
8 Betreuungszeit 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 8
Stunden pro Tag, max.
40 Stunden pro Woche, ohne
Anpassung an die Schulferien |
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ab 01.09.16 Gebührensatz in € |
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388,00 € |
289,00 € |
196,00 € |
79,00 € |
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ab 01.03.17 Gebührensatz in € |
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423,00 € |
316,00 € |
213,00 € |
87,00 € |
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6.4 Ganztagsbetreuung, GT
10
Betreuungszeit 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 10
Stunden pro Tag, max.
45 Stunden pro Woche, ohne
Anpassung an die Schulferien |
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ab 01.09.16 Gebührensatz in € |
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485,00 € |
362,00 € |
245,00 € |
99,00 € |
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ab 01.03.17 Gebührensatz in € |
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528,00 € |
395,00 € |
267,00 € |
108,00 € |
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7. Feriengruppe |
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Für den Besuch der
Feriengruppe wird als einmalige Gebühr die Differenz zwischen der
Jahresgebühr eines Kindergartens mit verlängerten Öffnungszeiten ohne
Anpassung an die Schulferien und der Jahresgebühr eines Kindergartens mit
verlängerten Öffnungszeiten mit Anpassung an die Schulferien berechnet. |
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8. Betreuung in den Ferien |
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Die Betreuungsgebühr für das Angebot der
„Ferienbetreuung“ beträgt 8,00 € pro Tag, bei 6-stündiger Betreuung, 10,00 €
pro Tag bei 7-stündiger Betreuung, 11,00 € pro Tag bei 8-stündiger Betreuung
und 14,00 € pro Tag bei zehnstündiger Betreuung. Sofern ein Geschwisterkind gleichzeitig
dieses Angebot in Anspruch nimmt, verringert sich die Gebühr für das 2.Kind
auf die Hälfte. Das Angebot kann
nur wochenweise gebucht werden. |
§
2 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung
beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden
ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Berglen, den