Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg – GemO – vom 14. Oktober 2015 hat der Gemeindetag von
Baden-Württemberg das Muster einer Geschäftsordnung für den Gemeinderat in
einigen Punkten inhaltlich und redaktionell geändert und ergänzt.
Die derzeit gültige Geschäftsordnung des
Gemeinderats der Gemeinde Berglen wurde am 15. September 2009 beschlossen.
Diese Fassung wurde nun komplett überarbeitet und an die aktuelle Rechtslage
angepasst. Die Änderungen sind dem in der Anlage beigefügten Schriftstück mit
„rot“ dargestellt.
Neben redaktionellen kleineren Änderungen
wurde insbesondere Folgendes geändert:
§
2 Fraktionen
Der Begriff „Mitgliedervereinigungen“ wurde
durch „Fraktionen“ ersetzt.
Mit § 32a GemO werden Fraktionen nunmehr neu
institutionalisiert. Die Bildung von Fraktionen im Gemeinderat ist jedoch nach
wie vor freiwillig; Gemeinderäte sind grundsätzlich nicht gezwungen, sich in
Fraktionen zusammenzuschließen. Es steht jedem einzelnen Gemeinderat frei, ob
er einer Fraktion beitritt oder diese wieder verlässt. Das Nähere zur Bildung
der Fraktionen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Neu ist, dass den
Fraktionen in der Gemeindeordnung, unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder,
eigene Rechte zugebilligt werden (§§ 20 Abs. 3, 24 Abs. 3, 34 Abs. 1 und § 39
Abs. 4). Besonders zu erwähnen ist das Recht der Fraktionen zur
Meinungsäußerung im gemeindlichen Amtsblatt (§ 20 Abs. 3 GemO). Das Redaktionsstatut
für das Amtsblatt der Gemeinde Berglen wurde deshalb bereits in der Sitzung des
Gemeinderates am 14. Juni 2016 geändert.
Fraktionen können sich nur aus gewählten
Gemeinderäten zusammensetzen. Die Mindeststärke einer Fraktion ist in der Gemeindeordnung
nicht normiert. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann den Fraktionsstatus
von einer bestimmten Mindestanzahl von Mitgliedern abhängig machen. Bei ihrer
Bestimmung verfügt der Gemeinderat über ein weites Ermessen. Dieses Ermessen
unterliegt der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranke, von ihm entsprechend dem
Normzweck Gebrauch zu machen und dessen durch höherrangiges Recht gezogener
Rahmen zu beachten ist. Dem Ermessen des Gemeinderats werden damit durch die
Grundsätze des Willkürverbots, der Chancengleichheit und des
Minderheitenschutzes Grenzen gezogen. Die Fraktionsmindeststärke darf nicht
außer Verhältnis zur Gesamtgröße des Gemeinderats stehen. Dies bedeutet, dass
die Struktur des Gemeinderats und die Anzahl der auf die Mehrheit der Wahlvorschläge
entfallenden Sitze ebenfalls berücksichtigt werden müssen Dies muss anhand der
örtlichen Verhältnisse geprüft werden. Das Geschäftsordnungsmuster des
Gemeindetags geht von dem Fall aus, dass die Mindestanzahl bei drei Mitgliedern
liegt. Aus Sicht der Verwaltung wird diese Anzahl für Berglen als vertretbar
empfunden und deshalb auch so übernommen.
Ein Gemeinderat kann natürlich immer nur
einer Fraktion angehören.
§
4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte
In Absatz 1 wurde eine Anpassung an die
Änderungen des § 24 Abs. 3 GemO vorgenommen. Die gesetzlichen Minderheitsquoren
für Anträge auf Unterrichtung sind von einem Viertel auf ein Sechstel der
Gemeinderäte abgesenkt worden. Fraktionen erhalten dieses Recht unabhängig von
ihrer Stärke. Für das weitergehende Recht auf Akteneinsicht ist es bei dem
Quorum von einem Viertel der Gemeinderäte geblieben.
§
9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
Absatz drei wurde an die Neuregelung des § 35
Abs. 2 GemO angepasst. Danach sind Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung
gefasst wurden, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies
ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu
geben. Das öffentliche Wohl der berechtigte Interessen Einzelner darf jedoch
nicht entgegenstehen.
§ 12 Einberufung
Hier handelt es sich um eine notwendige
Anpassung an § 34 Abs. 1 GemO. Mit dem Gesetz zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen wird in § 34 Abs. 1 Satz 1
festgelegt, dass der Bürgermeister die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung
sowie die erforderlichen Sitzungsunterlagen in der Regel mindestens sieben Tage
vor dem Sitzungstag mitzuteilen hat. Damit will der Gesetzgeber den
Bedürfnissen der Gemeinderäte nach ausreichender Vorbereitungszeit Rechnung
tragen. Der nach bisherigem Recht in § 34 GemO verwendete unbestimmte
Rechtsbegriff „rechtzeitig“ wurde nunmehr definiert mit den Worten „in der
Regel mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag“. Da der Gesetzgeber von sieben
Tagen „in der Regel“ spricht, besteht dennoch die Möglichkeit, bei Vorliegen
besonderer Umstände und sozusagen in begründeten Einzelfällen davon
abzuweichen, so dass es dann auch in diesen Fällen möglich sein könnte,
einzelne Verhandlungsgegenstände oder Beratungsunterlagen kurzfristiger
nachzureichen (Ausnahmen von der Regel). In der Gesetzesbegründung wird zudem
noch ausgeführt: „Bei recht schwierigen Verhandlungsgegenständen oder
umfangreichen Sitzungsunterlagen kann auch eine längere Vorbereitungszeit
geboten sein.“.
In Berglen müssen daher bei Sitzungen an
einem Dienstag die Sitzungsunterlagen bis spätestens am Montag der Vorwoche
zugehen.
Die Regelfrist von sieben Tagen für die
Ladung der Gemeinderäte steht nicht zur Disposition durch
Geschäftsordnungsregelungen und kann weder durch einen Gemeinderatsbeschluss im
Einzelfall, noch durch eine allgemeine Geschäftsordnungsregelung verkürzt
werden.
Die Regelfrist für Ladung, Übersendung der
Tagesordnung und erforderliche Beratungsunterlagen gilt selbstverständlich auch
für nichtöffentliche Sitzungen sowie für Ausschusssitzungen.
Festzuhalten ist, dass bezüglich der
rechtzeitigen Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen
an die Bürger und Einwohner jedoch keine Gesetzesänderung erfolgt ist (§ 34
Abs. 1 Satz 7 GemO).
Seit Anfang des Jahres kommt in Berglen für
die Übermittlung der Einladung, der Tagesordnung und der zur Beratung
erforderlichen Beratungsunterlagen ein Ratsinformationssystem zum Einsatz. Die
Empfänger sind dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf
Einladung und Beratungsunterlagen nehmen können. Entsprechende Erklärungen
wurden von den Mitgliedern des Gremiums in Berglen bereits unterzeichnet. Gemeinderäte,
mit denen diese Form der elektronischen Übermittlung vereinbart wurde, erhalten
grundsätzlich keine schriftlichen Beratungsunterlagen. Die Einladung mit der
Tagesordnung wird bis auf weiteres auch noch auf dem Postweg versandt.
§
13 Tagesordnung
Es liegt in der Organkompetenz des
Bürgermeisters die Tagesordnung aufzustellen. Gleichzeitig wird hier das
Minderheitenrecht nach § 34 Abs. 1 Satz 4 wiedergegeben, das es einer Fraktion,
unabhängig von ihrer Stärke, sowie einem Sechstel der Gemeinderäte erlaubt,
einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten
Sitzung des Gemeinderats zu setzen.
§
14 Beratungsunterlagen
In Abs. II des § 14 wurde die Regelung vom
Muster des Gemeindetags übernommen.
§
17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung
Bislang war es herrschende Meinung, dass es
in nichtöffentlichen Sitzungen durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder
möglich ist, einen Tagesordnungspunkt nachträglich aufzunehmen. Nicht geklärt
ist, ob diese Möglichkeit wegen der grundsätzlichen Vorgabe, Sitzungen mit
einer Mindestfrist von sieben Tagen einzuladen, entfallen ist. Nachdem der
Gesetzgeber diese Regelfrist ausdrücklich mit dem Ziel aufgenommen hat, den
Gemeinderäten eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewährleisten, muss es
umgekehrt auch zulässig sein, zumindest im Einzelfall mittels Übereinkunft
aller Mitglieder, auf diese Ladungsfrist zu verzichten. Absatz zwei wurde
deshalb entsprechend angepasst.
Die nachträgliche Aufnahme von
Verhandlungsgegenständen in einer laufenden öffentlichen Sitzung ist
grundsätzlich nicht zulässig, weil die Beratung und Beschlussfassung unter dem
Formmangel der nicht erfolgten ortsüblichen Bekanntgabe an die Bevölkerung
leiden würde und somit der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht gewahrt wäre. Ein
Nachschieben in sog. Notfällen nach § 34 Abs. 2 GemO bleibt wie bisher – sowohl
in öffentlicher als auch in nichtöffentlicher Sitzung zulässig.
§ 23 Wahlen
Hier wurde lediglich der komplette Gesetztext des § 37 Abs. VII GemO
wiedergegeben und nicht nur auf eine Rechtsgrundlage verwiesen.
§
35 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats auf Ausschüsse
Es handelt sich um eine redaktionelle
Anpassung an den geänderten § 39 Abs. 5 GemO.
1 x
Bürgermeister
1 x Bauamt
1 x
Hauptamt
1 x
Kämmerei
1 x
Ordnungsamt
1 x Technische Verwaltung
Aufgrund
des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beschließt der
Gemeinderat – die in der Anlage beigefügte – Geschäftsordnung.