Betreff
Neufassung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Vorlage
SV/198/2016
Aktenzeichen
022.221
Art
Sitzungvorlage

 

Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – vom 14. Oktober 2015 hat der Gemeindetag von Baden-Württemberg das Muster einer Geschäftsordnung für den Gemeinderat in einigen Punkten inhaltlich und redaktionell geändert und ergänzt.

 

Die derzeit gültige Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Berglen wurde am 15. September 2009 beschlossen. Diese Fassung wurde nun komplett überarbeitet und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Die Änderungen sind dem in der Anlage beigefügten Schriftstück mit „rot“ dargestellt.

 

Neben redaktionellen kleineren Änderungen wurde insbesondere Folgendes geändert:

 

§ 2 Fraktionen

Der Begriff „Mitgliedervereinigungen“ wurde durch „Fraktionen“ ersetzt.

Mit § 32a GemO werden Fraktionen nunmehr neu institutionalisiert. Die Bildung von Fraktionen im Gemeinderat ist jedoch nach wie vor freiwillig; Gemeinderäte sind grundsätzlich nicht gezwungen, sich in Fraktionen zusammenzuschließen. Es steht jedem einzelnen Gemeinderat frei, ob er einer Fraktion beitritt oder diese wieder verlässt. Das Nähere zur Bildung der Fraktionen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Neu ist, dass den Fraktionen in der Gemeindeordnung, unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder, eigene Rechte zugebilligt werden (§§ 20 Abs. 3, 24 Abs. 3, 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 4). Besonders zu erwähnen ist das Recht der Fraktionen zur Meinungsäußerung im gemeindlichen Amtsblatt (§ 20 Abs. 3 GemO). Das Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Berglen wurde deshalb bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 14. Juni 2016 geändert.

 

Fraktionen können sich nur aus gewählten Gemeinderäten zusammensetzen. Die Mindeststärke einer Fraktion ist in der Gemeindeordnung nicht normiert. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann den Fraktionsstatus von einer bestimmten Mindestanzahl von Mitgliedern abhängig machen. Bei ihrer Bestimmung verfügt der Gemeinderat über ein weites Ermessen. Dieses Ermessen unterliegt der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranke, von ihm entsprechend dem Normzweck Gebrauch zu machen und dessen durch höherrangiges Recht gezogener Rahmen zu beachten ist. Dem Ermessen des Gemeinderats werden damit durch die Grundsätze des Willkürverbots, der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes Grenzen gezogen. Die Fraktionsmindeststärke darf nicht außer Verhältnis zur Gesamtgröße des Gemeinderats stehen. Dies bedeutet, dass die Struktur des Gemeinderats und die Anzahl der auf die Mehrheit der Wahlvorschläge entfallenden Sitze ebenfalls berücksichtigt werden müssen Dies muss anhand der örtlichen Verhältnisse geprüft werden. Das Geschäftsordnungsmuster des Gemeindetags geht von dem Fall aus, dass die Mindestanzahl bei drei Mitgliedern liegt. Aus Sicht der Verwaltung wird diese Anzahl für Berglen als vertretbar empfunden und deshalb auch so übernommen.

Ein Gemeinderat kann natürlich immer nur einer Fraktion angehören.

 

§ 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte

In Absatz 1 wurde eine Anpassung an die Änderungen des § 24 Abs. 3 GemO vorgenommen. Die gesetzlichen Minderheitsquoren für Anträge auf Unterrichtung sind von einem Viertel auf ein Sechstel der Gemeinderäte abgesenkt worden. Fraktionen erhalten dieses Recht unabhängig von ihrer Stärke. Für das weitergehende Recht auf Akteneinsicht ist es bei dem Quorum von einem Viertel der Gemeinderäte geblieben.

 

§ 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

Absatz drei wurde an die Neuregelung des § 35 Abs. 2 GemO angepasst. Danach sind Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben. Das öffentliche Wohl der berechtigte Interessen Einzelner darf jedoch nicht entgegenstehen.

 

§ 12 Einberufung

Hier handelt es sich um eine notwendige Anpassung an § 34 Abs. 1 GemO. Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen wird in § 34 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass der Bürgermeister die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung sowie die erforderlichen Sitzungsunterlagen in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag mitzuteilen hat. Damit will der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Gemeinderäte nach ausreichender Vorbereitungszeit Rechnung tragen. Der nach bisherigem Recht in § 34 GemO verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „rechtzeitig“ wurde nunmehr definiert mit den Worten „in der Regel mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag“. Da der Gesetzgeber von sieben Tagen „in der Regel“ spricht, besteht dennoch die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände und sozusagen in begründeten Einzelfällen davon abzuweichen, so dass es dann auch in diesen Fällen möglich sein könnte, einzelne Verhandlungsgegenstände oder Beratungsunterlagen kurzfristiger nachzureichen (Ausnahmen von der Regel). In der Gesetzesbegründung wird zudem noch ausgeführt: „Bei recht schwierigen Verhandlungsgegenständen oder umfangreichen Sitzungsunterlagen kann auch eine längere Vorbereitungszeit geboten sein.“.

 

In Berglen müssen daher bei Sitzungen an einem Dienstag die Sitzungsunterlagen bis spätestens am Montag der Vorwoche zugehen.

 

Die Regelfrist von sieben Tagen für die Ladung der Gemeinderäte steht nicht zur Disposition durch Geschäftsordnungsregelungen und kann weder durch einen Gemeinderatsbeschluss im Einzelfall, noch durch eine allgemeine Geschäftsordnungsregelung verkürzt werden.

 

Die Regelfrist für Ladung, Übersendung der Tagesordnung und erforderliche Beratungsunterlagen gilt selbstverständlich auch für nichtöffentliche Sitzungen sowie für Ausschusssitzungen.

 

Festzuhalten ist, dass bezüglich der rechtzeitigen Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen an die Bürger und Einwohner jedoch keine Gesetzesänderung erfolgt ist (§ 34 Abs. 1 Satz 7 GemO).

 

Seit Anfang des Jahres kommt in Berglen für die Übermittlung der Einladung, der Tagesordnung und der zur Beratung erforderlichen Beratungsunterlagen ein Ratsinformationssystem zum Einsatz. Die Empfänger sind dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladung und Beratungsunterlagen nehmen können. Entsprechende Erklärungen wurden von den Mitgliedern des Gremiums in Berglen bereits unterzeichnet. Gemeinderäte, mit denen diese Form der elektronischen Übermittlung vereinbart wurde, erhalten grundsätzlich keine schriftlichen Beratungsunterlagen. Die Einladung mit der Tagesordnung wird bis auf weiteres auch noch auf dem Postweg versandt.

 

§ 13 Tagesordnung

Es liegt in der Organkompetenz des Bürgermeisters die Tagesordnung aufzustellen. Gleichzeitig wird hier das Minderheitenrecht nach § 34 Abs. 1 Satz 4 wiedergegeben, das es einer Fraktion, unabhängig von ihrer Stärke, sowie einem Sechstel der Gemeinderäte erlaubt, einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen.

 

§ 14 Beratungsunterlagen

In Abs. II des § 14 wurde die Regelung vom Muster des Gemeindetags übernommen.

 

§ 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung

Bislang war es herrschende Meinung, dass es in nichtöffentlichen Sitzungen durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder möglich ist, einen Tagesordnungspunkt nachträglich aufzunehmen. Nicht geklärt ist, ob diese Möglichkeit wegen der grundsätzlichen Vorgabe, Sitzungen mit einer Mindestfrist von sieben Tagen einzuladen, entfallen ist. Nachdem der Gesetzgeber diese Regelfrist ausdrücklich mit dem Ziel aufgenommen hat, den Gemeinderäten eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewährleisten, muss es umgekehrt auch zulässig sein, zumindest im Einzelfall mittels Übereinkunft aller Mitglieder, auf diese Ladungsfrist zu verzichten. Absatz zwei wurde deshalb entsprechend angepasst.

Die nachträgliche Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in einer laufenden öffentlichen Sitzung ist grundsätzlich nicht zulässig, weil die Beratung und Beschlussfassung unter dem Formmangel der nicht erfolgten ortsüblichen Bekanntgabe an die Bevölkerung leiden würde und somit der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht gewahrt wäre. Ein Nachschieben in sog. Notfällen nach § 34 Abs. 2 GemO bleibt wie bisher – sowohl in öffentlicher als auch in nichtöffentlicher Sitzung zulässig.

 

§ 23 Wahlen

Hier wurde lediglich der komplette Gesetztext des § 37 Abs. VII GemO wiedergegeben und nicht nur auf eine Rechtsgrundlage verwiesen.

 

§ 35 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats auf Ausschüsse

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den geänderten § 39 Abs. 5 GemO.


 


1 x Bürgermeister

1 x Bauamt

1 x Hauptamt

1 x Kämmerei

1 x Ordnungsamt

1 x Technische Verwaltung 


Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beschließt der Gemeinderat – die in der Anlage beigefügte – Geschäftsordnung.