Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Gebäudeabbruch und Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Stellplätzen sowie Umbau des bestehenden Wohngebäudes auf dem Grundstück Buchenbachstraße 38, Flst.Nr. 73/1 und 80/2 in Rettersburg
Vorlage
BUA/050/2016
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

 

Die Antragsteller beabsichtigen, nach Abbruch der bestehenden Garage und eines Schuppens, die Errichtung eines Einfamilienwohngebäudes auf dem Flurstück Nr. 73/1 in der Buchenbachstraße. Das geplante Gebäude soll eine Grundfläche von ca. 11,20 m x 8,00 m erhalten und traufständig zur Straße platziert werden. Die Traufhöhe ist in den vorliegenden Unterlagen mit 6,19 m und die Firsthöhe mit 8,80 m, jeweils gemessen von der Erdschossfußbodenhöhe, angegeben. Das Dach des Gebäudes soll als Satteldach mit Ziegelein­deckung und einer Neigung von 25° ausgeführt werden. An der südöstlichen Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 73/2 ist ein Carport geplant, dessen Dach ebenfalls leicht geneigt und ziegelgedeckt sein wird. Weitere Parkierungsmöglichkeiten sind auf zwei Stellplätzen an der Buchenbachstraße gegeben.

 

Im Rahmen des geplanten Wohnhausneubaus soll auch das bestehende Gebäude geringfügig baulich verändert werden. Dabei wird u.a. das Satteldach auf dem straßenabgewandten Gebäudeteil entfernt und gegen ein Pultdach aus Blech ersetzt. Des Weiteren sollen neue Fenster und Türen eingebaut werden. 

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bauungsplanes. Die Bebauung des Grundstücks ist dennoch möglich, da es sich im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) befindet. In unbeplanten Gebieten bestehen keine konkreten planungsrechtlichen Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie sie üblicherweise in Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein Vorhaben muss sich mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen an der vorhandenen, umgebenden Bausubstanz orientieren. Es ist folglich nach § 34 Abs. 1 BauGB u. a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert ist, es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

Die Verwaltung hat gegen das Bauvorhaben keine städtebaulichen Bedenken, da sich der Neubau größenmäßig und auch höhenmäßig, wie die vorliegende Straßenabwicklung verdeutlicht, in die Umgebungsbebauung einfügen wird. Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.

 


1 x Bauakte "Buchenbachstraße 38"

1 x Bauakte "Buchenbachstraße 40"   


1.      Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass

 

         -  neue Zugangs-, Zufahrts- und Stellplatzflächen nur mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;

 

         -  das anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß auf dem Baugrundstück beseitigt wird. Es ist dabei sicherzustellen, dass kein Oberflächenwasser auf die Buchenbachstraße gelangen kann.

 

         -  insgesamt drei Stellplätze für das bestehende und das geplante Wohngebäude nutzbar hergestellt werden.

 

2.      Die dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine getrennte Beseitigung des Regenwassers nicht möglich sein, sind der Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

3.      Die Gemeinde stimmt dem Antrag auch als Angrenzerin an die Baugrundstücke zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lageplanauszug

 

 

Schnitt

Nordostansicht und Straßenabwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ostansicht

 

Südansicht

 

 

 

Westansicht