Gebäudeabbruch und Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Stellplätzen sowie Umbau des bestehenden Wohngebäudes auf dem Grundstück Buchenbachstraße 38, Flst.Nr. 73/1 und 80/2 in Rettersburg
Die
Antragsteller beabsichtigen, nach Abbruch der bestehenden Garage und eines
Schuppens, die Errichtung eines Einfamilienwohngebäudes auf dem Flurstück Nr.
73/1 in der Buchenbachstraße. Das geplante Gebäude soll eine Grundfläche von
ca. 11,20 m x 8,00 m erhalten und traufständig zur Straße platziert werden. Die Traufhöhe ist in den vorliegenden
Unterlagen mit 6,19 m und die Firsthöhe mit 8,80 m, jeweils gemessen von der
Erdschossfußbodenhöhe, angegeben. Das Dach des Gebäudes soll als Satteldach mit
Ziegeleindeckung und einer Neigung von 25° ausgeführt werden. An der
südöstlichen Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 73/2 ist ein Carport geplant,
dessen Dach ebenfalls leicht geneigt und ziegelgedeckt sein wird. Weitere
Parkierungsmöglichkeiten sind auf zwei Stellplätzen an der Buchenbachstraße
gegeben.
Im Rahmen des geplanten Wohnhausneubaus soll
auch das bestehende Gebäude geringfügig baulich verändert werden. Dabei wird
u.a. das Satteldach auf dem straßenabgewandten Gebäudeteil entfernt und gegen
ein Pultdach aus Blech ersetzt. Des Weiteren sollen neue Fenster und Türen
eingebaut werden.
Das Baugrundstück liegt nicht im
Geltungsbereich eines Bauungsplanes. Die Bebauung des Grundstücks ist dennoch
möglich, da es sich im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) befindet. In unbeplanten Gebieten bestehen keine
konkreten planungsrechtlichen Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie
sie üblicherweise in Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein
Vorhaben muss sich mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen
an der vorhandenen, umgebenden Bausubstanz orientieren. Es ist folglich nach §
34 Abs. 1 BauGB u. a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert
ist, es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird.
Die Verwaltung hat gegen
das Bauvorhaben keine städtebaulichen Bedenken, da sich der Neubau größenmäßig
und auch höhenmäßig, wie die vorliegende Straßenabwicklung verdeutlicht, in die
Umgebungsbebauung einfügen wird. Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher
empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.
1 x Bauakte
"Buchenbachstraße 38"
1 x Bauakte "Buchenbachstraße 40"
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass
- neue Zugangs-, Zufahrts- und Stellplatzflächen
nur mit wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- das anfallende Niederschlagswasser
ordnungsgemäß auf dem Baugrundstück beseitigt wird. Es ist dabei
sicherzustellen, dass kein Oberflächenwasser auf die Buchenbachstraße gelangen
kann.
- insgesamt drei Stellplätze für das bestehende
und das geplante Wohngebäude nutzbar hergestellt werden.
2. Die
dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine
getrennte Beseitigung des Regenwassers nicht möglich sein, sind der
Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür mitzuteilen.
3. Die Gemeinde stimmt dem Antrag auch als
Angrenzerin an die Baugrundstücke zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Nordostansicht und Straßenabwicklung
Ostansicht
Südansicht
Westansicht