Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.05.2016 beschlossen, das Verfahren zur Einziehung einer Teilfläche der öffentlichen Wege Flst. 23 und 439/2, Gemarkung Reichenbach Flur Lehnenberg gemäß § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes (StrG) durchzuführen, da die betreffende Fläche für den öffentlichen Verkehr entbehrlich ist.
Die vorgesehene Einziehung wurde aufgrund dieses Beschlusses gemäß den Bestimmungen des Straßengesetzes in der Ausgabe des Amtsblatts vom 27.05.2016 öffentlich bekanntgemacht. Einwendungen gegen die Einziehung sind nicht eingegangen.
1 x Bauamt
1 x Ordnungsamt
1. Die im nachfolgenden Flurkartenausschnitt rosa und grün
gekennzeichneten Teilflächen der öffentlichen Wege Flst. 23 und 439/2,
Gemarkung Reichenbach Flur Lehnenberg sind für den öffentlichen Verkehr
entbehrlich. Sie werden deshalb gemäß § 7 Abs. 1 StrG eingezogen und verlieren
die Eigenschaft eines öffentlichen Weges. Widerrufliche Sondernutzungen
entfallen.
2. Die Verwaltung wird mit der Veräußerung der Teilfläche
nach erfolgter Vermessung beauftragt.