Neubau eines Einfamilienwohngebäudes mit Doppelgarage auf dem Grundstück Nelkenstraße 33, Flurstück Nr. 657 in Öschelbronn
Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück
Flst.Nr. 657, nordöstlich der Nelkenstraße am südlichen Ortseingang von Öschelbronn,
ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von 10,34 m x 7,43 m errichten.
Der rechteckige Baukörper soll in West-Ost-Ausrichtung auf dem hängigen Gelände
platziert werden. Aufgrund dieser topographischen Verhältnisse wird das
Untergeschoss insbesondere auf der zum Tal gelegenen Seite sichtbar sein. Die
Traufhöhe des neuen Wohngebäudes ist in den vorliegenden Unterlagen mit 4,70 m
ab Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH 406,20) angegeben. Die Firsthöhe beträgt 7,17 m
ab EFH. Das Dach soll als ziegelgedecktes Satteldach mit einer Neigung von rd.
34° ausgeführt werden. Die Parkierung ist in einer Doppelgarage geplant. Damit
im Untergeschoss eine Terrasse angelegt werden kann, muss das bestehende
Gelände durch eine ca. 2 m hohe Erdauffüllung begradigt werden.
Ein Bebauungsplan besteht in diesem Teil von
Öschelbronn nicht. Die Bebauung des Grundstücks ist dennoch möglich, da es sich
im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
befindet. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich erfolgt durch die
rechtsverbindliche Abgrenzungssatzung aus dem Jahre 1984 (siehe unterbrochene
Linie im Lageplan).
Die Verwaltung begrüßt die beabsichtigte Bebauung der seit Jahrzehnten brachliegenden Baulücke. Gegen die Errichtung des Wohnhauses bestehen keine städtebaulichen Bedenken, da sich das neue Gebäude gut in die Umgebungsbebauung der Nelkenstraße integrieren wird. Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen unter Auflagen zu erteilen.
1 x Bauakte "Nelkenstraße 33"
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem
Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit
der Maßgabe erteilt, dass
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit
wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- die geplante Erdauffüllung mit möglichst
flachem Neigungswinkel ausgeführt wird.
2. Die dezentrale Beseitigung des
Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine getrennte Beseitigung des
Regenwassers nicht möglich sein, sind der Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür
mitzuteilen.
3. Die Gemeinde stimmt auch als
Angrenzerin an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Südansicht
Ostansicht
Nordansicht
Westansicht
Schnitt
Straßenabwicklung