Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Neubau eines Fahrzeug- und Geräteschuppens auf dem Grundstück Oberweiler 18, Flst.Nr. 915 in Oppelsbohm
Vorlage
BUA/120/2019
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

Der Antragsteller plant laut seinem Antrag vom 14.08.2014 auf seinem Grundstück Oberweiler 18, Flst.Nr. 915 Gemarkung Oppelsbohm die Errichtung eines Fahrzeug- und Geräteschuppens.

 

Bereits im Jahr 2005 hatte der Antragsteller einen Schuppen samt Photovoltaikanlage auf dem Flst.Nr. 915 unzulässigerweise errichtet. Da mehrere Bauanträge in den darauffolgenden Jahren abgelehnt wurden, wurde die Angelegenheit sowohl beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, als auch im Petitionssauschuss des Landtags von Baden-Württemberg behandelt. Allerdings konnte hier nicht positiv für den Bauherren entschieden werden, weswegen der Rechtsweg ausgeschöpft ist.

 

Gründe für die nicht vorhandene Genehmigungsfähigkeit des Schuppens waren zum einen die fehlende Privilegierung des Vorhabens. Der Schuppen befand sich nämlich im Außenbereich, weshalb das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen war. Die Genehmigung kam nur mit einer Privilegierung gemäß Absatz 1 in Betracht. Zum anderen war der erforderliche Waldabstand von 30 m nicht gegeben und der Schuppen stellte eine Verunstaltung des Landschaftsbilds dar, weswegen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt waren.

 

Daraufhin folgten in den weiteren Jahren mehrere Zwangsgeldfestsetzungen und im Jahre 2015 die Androhung einer Ersatzvornahme für die Beseitigung des Schuppens inklusive der Photovoltaikanlage. Der Schuppen wurde letztendlich bis zum 04.05.2015 vom Antragsteller abgebrochen.

 

Der nun geplante Fahrzeug- und Geräteschuppen soll nördlich des bestehenden Wohnhauses traufständig zum Feldweg Flst.Nr. 942 errichtet werden. Das geplante Gebäude weist eine Grundfläche von ca. 170 m² und eine Nutzfläche vom 134 m² auf. Das nach Süden weit heruntergezogene Satteldach mit einer Neigung von 25° dient im Norden als Vordach für Stellplätze und überdacht insgesamt zwei Räume sowohl für Traktoren und Ladewagen, als auch für einen landwirtschaftlichen Fuhrpark mit Geräten. Die Firsthöhe beträgt 8,39 m.

Aufgrund der durchgeführten Nachbarbeteiligung liegen der Verwaltung Nachbareinwendungen vor. Diese beinhalten vor allem Bedenken bezüglich der Ableitung des Regenwassers von Dach und Vorplatz hinsichtlich der Kapazität des bestehenden Abwasserkanals.

 

Die Entwässerung des Niederschlagswassers vom Dach ist über fünf oberirdische Behälter geplant, welche sich südlich des geplanten Schuppens befinden. Von dort aus wird das Niederschlagswasser in das Regenwasser- und Entwässerungssystem des Wohnhauses Oberweiler 18 geleitet. Bei einem Rückhaltevolumen der Behälter von 5 m³ und einer Drosselmenge von 0,6l/s kann vom Oberflächenwasserkanal bei einem fünfjährlichen Regenereignis Niederschlagwasser von einer Fläche mit maximal 230 m² aufgenommen werden. Die Dachfläche beträgt 225 m². Die Thematik wurde vom Ingenieurbüro Riker+Rebmann aus Murrhardt geprüft.

 

Die Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden soll, liegt wie der vorherige Schuppen auch im Außenbereich auf Gemarkung Oppelsbohm. Das Vorhaben wird deshalb ebenfalls nach § 35 BauGB beurteilt. Da es sich laut der Stellungnahme des Landwirtschaftsamt nun um ein landwirtschaftliches Vorhaben handelt, ist die Privilegierung inzwischen gegeben. Somit ist die Errichtung des Schuppens nach § 35 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig. Hinzukommt, dass das Vorhaben einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die ausreichende Erschließung ist gesichert. Des Weiteren ist der gesetzlich geforderte Waldabstand von 30 m mit dem eigentlichen Schuppen eingehalten. Nur das Vordach als Unterstellung für landwirtschaftliche Fahrzeuge unterschreitet den Abstand um 5 m. Da dieses Bauwerk jedoch nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, ist das Forstamt bereit, seine Bedenken zurückzustellen. Auch das Amt für Umweltschutz, welches unter anderem für die Beurteilung der Verunstaltung des Landschaftsbildes zuständig ist, hat sich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Sofern eine uneingeschränkte Privilegierung bestätigt sei, könnten unter bestimmten Voraussetzungen, wie bspw. der Farbwahl der Dacheindeckung des Schuppens, naturschutzrechtliche Bedenken zurückgestellt werden.

 

Da nun alle Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vorliegen, hat die Verwaltung keine Einwände gegen das Vorhaben. Im Hinblick auf die langwierige Verfahrensdauer empfiehlt die Verwaltung dem Bau- und Umweltausschuss, das Einvernehmen zum oben genannten Vorhaben zu erteilen.

 

 


1 x Bauakte „Oberweiler 18“


1.         Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt.

 

2.         Die Gemeinde stimmt dem Antrag auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.

 

Lageplan

 

 

 

 

 

 

Schnitt

Südansicht

Nordansicht

 

 

 

 

 

 

Ostansicht

Westansicht