Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Neubau eines Carports auf dem Grundstück Tannenstraße 23, Flurstück Nr. 480/1 in Steinach
Vorlage
BUA/066/2017
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

 

Die Antragsteller möchten auf der nördlichen Seite ihrer bestehenden Garage bzw. auf der Ostseite des Wohngebäudes Tannenstraße 23 auf dem Grundstück Flst.Nr. 480/1 in Steinach einen Carport mit einer Grundfläche von 3,34 m x 5,76 m errichten. Die Gesamthöhe bis zur Attika des Flachdachs ist in den vorliegenden Unterlagen mit 2,70 m angegeben. Das Dach erhält eine extensive Begrünung. Zum Wohngebäude hin wird wegen des dortigen Fensters eine Schrägverglasung eingebaut. Die Ausführung erfolgt als Holz-Glaskonstruktion.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kelteräcker II Steinach – Änderung" aus dem Jahre 1979. Die Bestimmungen dieses Bebauungsplans sind nicht eingehalten, da der Carport ganz in nicht überbaubarer Grundstücksfläche zur Ausführung kommen soll.

 

Die Verwaltung hat dennoch gegen die Erteilung der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Bedenken. Der Carport befindet sich auf der straßenabgewandten Gebäudeseite und wird zudem nur unwesentlich in Erscheinung treten. Aus städtebaulicher Sicht ist nichts gegen das Vorhaben einzuwenden.

 

Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag unter Auflagen herzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 x Bauakte "Tannenstraße 23" 


1.         Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass

 

-     das Carportdach mit einer extensiven Dachbegrünung versehen wird;

-     alle offen Seiten des Carports dauerhaft nicht geschlossen werden.

-     das Niederschlagswasser ordnungsgemäß auf dem Baugrundstück beseitigt wird. Es ist dabei sicherzustellen, dass dieses nicht auf die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche gelangen kann.

 

2.         Die Gemeinde stimmt auch als Angrenzerin an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Südansicht

 

Ostansicht

 

Nordansicht