Neubau eines Carports auf dem Grundstück Tannenstraße 23, Flurstück Nr. 480/1 in Steinach
Die Antragsteller möchten auf der nördlichen
Seite ihrer bestehenden Garage bzw. auf der Ostseite des Wohngebäudes
Tannenstraße 23 auf dem Grundstück Flst.Nr. 480/1 in Steinach einen Carport mit
einer Grundfläche von 3,34 m x 5,76 m errichten. Die Gesamthöhe bis zur Attika
des Flachdachs ist in den vorliegenden Unterlagen mit 2,70 m angegeben. Das
Dach erhält eine extensive Begrünung. Zum Wohngebäude hin wird wegen des
dortigen Fensters eine Schrägverglasung eingebaut. Die Ausführung erfolgt als
Holz-Glaskonstruktion.
Das Baugrundstück befindet sich im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kelteräcker II Steinach –
Änderung" aus dem Jahre 1979. Die Bestimmungen dieses Bebauungsplans sind
nicht eingehalten, da der Carport ganz in nicht überbaubarer Grundstücksfläche
zur Ausführung kommen soll.
Die Verwaltung hat dennoch gegen die
Erteilung der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
keine Bedenken. Der Carport befindet sich auf der straßenabgewandten
Gebäudeseite und wird zudem nur unwesentlich in Erscheinung treten. Aus
städtebaulicher Sicht ist nichts gegen das Vorhaben einzuwenden.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher vorgeschlagen,
das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag unter Auflagen herzustellen.
1 x Bauakte "Tannenstraße 23"
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass
- das
Carportdach mit einer extensiven Dachbegrünung versehen wird;
- alle
offen Seiten des Carports dauerhaft nicht geschlossen werden.
- das Niederschlagswasser
ordnungsgemäß auf dem Baugrundstück beseitigt wird. Es ist dabei
sicherzustellen, dass dieses nicht auf die angrenzende öffentliche
Verkehrsfläche gelangen kann.
2.
Die Gemeinde stimmt auch als Angrenzerin
an das Baugrundstück dem geplanten Vorhaben zu.
Südansicht
Ostansicht
Nordansicht