Frau Gemeinderätin Martina Lang hat
mitgeteilt, dass sie ihren Hauptwohnsitz zum 1. März 2017 nach Schorndorf
verlegen wird.
Mit diesem Wohnortwechsel verliert Frau Lang
das Bürgerrecht in Berglen und scheidet mit dem gleichzeitigen Verlust der
Wählbarkeit aus dem Gemeinderat der Gemeinde Berglen aus (§ 31 i.V.m. § 28 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg).
Das Ausscheiden aus dem Gemeinderat tritt
automatisch ein. Zur Klarstellung der Rechtslage trifft der Gemeinderat jedoch
die Feststellung, ob die Voraussetzung für ein Ausscheiden vorliegt.
1 x Bürgermeister
1 x Hauptamt
Der Gemeinderat stellt fest, dass Frau Martina Lang mit dem Verlust ihrer Bürgereigenschaft die Wählbarkeit nach § 28 GemO zum 28. Februar 2017 verliert. Die Voraussetzung für ein Ausscheiden aus dem Gemeinderat nach § 31 Abs. 1 GemO liegt vor.