Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.11.2016 beschlossen, das Verfahren zur Einziehung einer Teilfläche des öffentlichen Weges Feldweg 2 Flst. 74, Gemarkung Reichenbach, gemäß § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes (StrG) durchzuführen, da die betreffende Fläche für den öffentlichen Verkehr entbehrlich ist.
Die vorgesehene Einziehung wurde aufgrund dieses Beschlusses gemäß den Bestimmungen des Straßengesetzes in der Ausgabe des Amtsblatts Nr. 49 vom 08.12.2016 öffentlich bekanntgemacht. Einwendungen gegen die Einziehung sind nicht eingegangen.
1 x Bauamt
1 x Ordnungsamt
1. Die im nachfolgenden Flurkartenausschnitt gekennzeichnete
Teilfläche des öffentlichen Weges Feldweg 2 Flst. 74, Gemarkung Reichenbach,
ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich. Die Teilflächen werden deshalb
gemäß § 7 Abs. 1 StrG eingezogen und verlieren die Eigenschaft
eines öffentlichen Weges. Widerrufliche Sondernutzungen entfallen.
2. Die Verwaltung wird mit der Veräußerung der Teilfläche
nach erfolgter Vermessung beauftragt.