Betreff
Antrag des Tierschutzvereins Berglen e.V. auf Errichtung einer Tier-Notauffangstation
Vorlage
SV/280/2017
Art
Sitzungvorlage

 

Die Vorstandschaft des Tierschutzvereins Berglen e.V. hat bereits vor einiger Zeit bei der Verwaltung bezüglich der Möglichkeiten zur Errichtung einer Tier-Notauffangstation in der Gemeinde angefragt.

 

Die vorübergehende Versorgung von Fundtieren erfolgt derzeit in erster Linie in Privatwohnungen der Vereinsmitglieder. Um eine adäquate Ausweichmöglichkeit zu schaffen, plant der Tierschutzverein eine kleinere Tierauffangstation, in der aufgefundene Tiere kurzfristig untergebracht werden können. Nach Mitteilung des Vereins wird hierzu eine Fläche benötigt, die mit einer Einfriedung abgegrenzt werden kann und die für die Aufstellung eines Containers geeignet ist.

 

Die Verwaltung hat aufgrund dieser Anfrage mit dem Baurechtsamt im Vorfeld die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit einer entsprechenden Station besprochen. Da Standorte innerhalb der Ortslagen aufgrund von möglichen Lärmimmissionen, z.B. durch bellende Hunde, ungeeignet sind, kommen nach Auffassung der Verwaltung nur Flächen im Außenbereich in Frage. Eine Genehmigung für bauliche Anlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist für eine derartige Einrichtung nach einer ersten Einschätzung der Baurechtsbehörde nicht möglich. Die Behörde vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt.

 

Die Suche nach einem geeigneten Gelände gestaltete sich vor diesem Hintergrund äußerst schwierig. Die Verwaltung hat schließlich das Kläranlagegelände am Buchenbach als möglichen Standort näher in Betracht gezogen, da hier noch gewisse Freiflächen vorhanden sind. Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB wäre hier gegeben. Mit dem Betriebsleiter der Anlage, Herrn Sascha Wagner, wurde im Rahmen eines Ortstermins das Projekt besprochen und in diesem Zusammenhang ein möglicher Standort ausgewählt. Gegen eine Nutzung der Grünfläche im Zufahrtsbereich südöstlich der Halle bestehen aus Sicht von Herrn Wagner keine Bedenken (siehe rote Markierung im beigefügten Lageplan). Die betreffende Fläche müsste jedoch durch eine Einfriedigung vom übrigen Kläranlagengelände abgetrennt und ein eigener Zugang vom Weg Nr. 969 geschaffen werden, um einen ungehinderten Zutritt auszuschließen. Darüber hinaus wäre ein Wasser- und Stromanschluss von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

 

Durch die Unterbringung und Verpflegung von Fundtieren entstehen dem Tierschutzverein Berglen e.V. erhebliche Kosten, die aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Gemeinde zu tragen hätte:

 

Ø  Die Gemeinden sind nach § 5a des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Somit sind sie grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und artgerecht gem. § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) unterzubringen und zu betreuen.

 

Ø  Kann die zuständige Fundbehörde die notwendige Unterbringung und Betreuung nicht selbst sicherstellen, so hat sie das Fundtier einer geeigneten Einrichtung bzw. Person zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen für die Versorgung der Fundtiere zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn Finder das Fundtier nicht bei der Fundbehörde, sondern – mit Zustimmung der Behörde – direkt bei der Einrichtung / Person abgegeben.

 

Ø  Erforderlich sind die Kosten, die für Unterbringung, Verpflegung und die lebensnotwendige medizinische Behandlung entstehen.

 

Ø  Die Behörden sind verpflichtet, die Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung der Fundtiere zu erstatten. Falls die Eigentümer des herrenlosen Tieres ermittelt werden können, kann die Fundbehörde von diesen die Erstattung der bereits übernommenen Kosten verlangen.

 

Derzeit wird der Tierschutzverein Berglen von der Gemeinde mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 300,00 € sowie 15,00 € je aktivem Jugendlichem pro Jahr gefördert. Dies deckt die entstehenden Kosten für die Versorgung der Fundtiere bei weitem nicht.

 

Üblicherweise werden Tierschutzvereine mit einer Pro-Kopf-Pauschale je Einwohner gefördert. Nachdem der Verein die Aufgaben der Gemeinde bisher nahezu kostenlos wahrgenommen hat wird vorgeschlagen, die Kosten für den Zugang und die Einzäunung des Geländes sowie für den Wasser- und Abwasseranschluss von Seiten der Gemeinde zu übernehmen.

 

Nach Herstellung der Anlage soll ein Betrag von 0,20 € / Einwohner / Jahr als Zuschuss bezahlt werden. Der Verein verzichtet im Gegenzug auf eine Erstattung im Wege der „Spitzabrechnung“ der Unterbringungs- und Betreuungskosten für Fundtiere.

 

Vertreter des Tierschutzvereins Berglen werden in der Gemeinderatssitzung anwesend sein und über die aktuelle Situation im Bereich des Tierschutzes in der Gemeinde informieren bzw. für Fragen zur geplanten Notauffangstation sowie zur Vereinsarbeit zur Verfügung stehen.

 

 

Lageplan:

 

 


1 x Bauamt

1 x Kämmerei

1 x Ordnungsamt 


1.            Der Gemeinderat stimmt der beabsichtigten Nutzung auf dem Kläranlagengelände zu und erteilt sein Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB.

2.            Die Verwaltung wird ermächtigt, die baulichen und sonstigen Voraussetzungen (Zugang, Einzäunung, Stromversorgung, Wasser- und Abwasseranschluss) für die Nutzung des Standortes als Tier-Notauffangstation zu schaffen.

3.            Der Tierschutzverein Berglen e.V. erhält nach Fertigstellung der Tier-Notauffangstation einen Zuschuss in Höhe von 0,20 € / Einwohner / Jahr.