Die Vorstandschaft des Tierschutzvereins Berglen e.V. hat bereits vor einiger Zeit bei der Verwaltung bezüglich der Möglichkeiten zur Errichtung einer Tier-Notauffangstation in der Gemeinde angefragt.
Die vorübergehende Versorgung von Fundtieren erfolgt derzeit in erster
Linie in Privatwohnungen der Vereinsmitglieder. Um eine adäquate
Ausweichmöglichkeit zu schaffen, plant der Tierschutzverein eine kleinere
Tierauffangstation, in der aufgefundene Tiere kurzfristig untergebracht werden
können. Nach Mitteilung des Vereins wird hierzu eine Fläche benötigt, die mit
einer Einfriedung abgegrenzt werden kann und die für die Aufstellung eines
Containers geeignet ist.
Die Verwaltung hat aufgrund dieser Anfrage mit dem Baurechtsamt im
Vorfeld die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit einer entsprechenden Station
besprochen. Da Standorte innerhalb der Ortslagen aufgrund von möglichen
Lärmimmissionen, z.B. durch bellende Hunde, ungeeignet sind, kommen nach
Auffassung der Verwaltung nur Flächen im Außenbereich in Frage. Eine
Genehmigung für bauliche Anlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist
für eine derartige Einrichtung nach einer ersten Einschätzung der
Baurechtsbehörde nicht möglich. Die Behörde vertritt die Auffassung, dass es
sich hierbei um kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt.
Die Suche nach einem geeigneten Gelände gestaltete sich vor diesem Hintergrund
äußerst schwierig. Die Verwaltung hat schließlich das Kläranlagegelände am
Buchenbach als möglichen Standort näher in Betracht gezogen, da hier noch
gewisse Freiflächen vorhanden sind. Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2
BauGB wäre hier gegeben. Mit dem Betriebsleiter der Anlage, Herrn Sascha
Wagner, wurde im Rahmen eines Ortstermins das Projekt besprochen und in diesem
Zusammenhang ein möglicher Standort ausgewählt. Gegen eine Nutzung der
Grünfläche im Zufahrtsbereich südöstlich der Halle bestehen aus Sicht von Herrn
Wagner keine Bedenken (siehe rote Markierung im beigefügten Lageplan). Die
betreffende Fläche müsste jedoch durch eine Einfriedigung vom übrigen
Kläranlagengelände abgetrennt und ein eigener Zugang vom Weg Nr. 969 geschaffen
werden, um einen ungehinderten Zutritt auszuschließen. Darüber hinaus wäre ein
Wasser- und Stromanschluss von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Durch die Unterbringung und Verpflegung von Fundtieren entstehen dem
Tierschutzverein Berglen e.V. erhebliche Kosten, die aufgrund der gesetzlichen
Regelungen die Gemeinde zu tragen hätte:
Ø Die Gemeinden sind nach § 5a des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Somit sind sie grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und artgerecht gem. § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) unterzubringen und zu betreuen.
Ø
Kann die zuständige Fundbehörde die notwendige
Unterbringung und Betreuung nicht selbst sicherstellen, so hat sie das Fundtier
einer geeigneten Einrichtung bzw. Person zu übergeben und die erforderlichen
Aufwendungen für die Versorgung der Fundtiere zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn
Finder das Fundtier nicht bei der Fundbehörde, sondern – mit Zustimmung der
Behörde – direkt bei der Einrichtung / Person abgegeben.
Ø Erforderlich
sind die Kosten, die für Unterbringung, Verpflegung und die lebensnotwendige
medizinische Behandlung entstehen.
Ø Die
Behörden sind verpflichtet, die Aufwendungen für die Unterbringung und
Betreuung der Fundtiere zu erstatten. Falls die Eigentümer des herrenlosen
Tieres ermittelt werden können, kann die Fundbehörde von diesen die Erstattung
der bereits übernommenen Kosten verlangen.
Derzeit wird der Tierschutzverein Berglen von der Gemeinde mit einem
Pauschalbetrag in Höhe von 300,00 € sowie 15,00 € je aktivem Jugendlichem pro
Jahr gefördert. Dies deckt die entstehenden Kosten für die Versorgung der
Fundtiere bei weitem nicht.
Üblicherweise werden Tierschutzvereine mit einer Pro-Kopf-Pauschale je
Einwohner gefördert. Nachdem der Verein die Aufgaben der Gemeinde bisher nahezu
kostenlos wahrgenommen hat wird vorgeschlagen, die Kosten für den Zugang und
die Einzäunung des Geländes sowie für den Wasser- und Abwasseranschluss von
Seiten der Gemeinde zu übernehmen.
Nach Herstellung der Anlage soll ein Betrag von 0,20 € / Einwohner /
Jahr als Zuschuss bezahlt werden. Der Verein verzichtet im Gegenzug auf eine
Erstattung im Wege der „Spitzabrechnung“ der Unterbringungs- und
Betreuungskosten für Fundtiere.
Vertreter des Tierschutzvereins Berglen werden in der
Gemeinderatssitzung anwesend sein und über die aktuelle Situation im Bereich
des Tierschutzes in der Gemeinde informieren bzw. für Fragen zur geplanten
Notauffangstation sowie zur Vereinsarbeit zur Verfügung stehen.
Lageplan:
1 x Bauamt
1 x Kämmerei
1 x Ordnungsamt
1. Der Gemeinderat stimmt der beabsichtigten
Nutzung auf dem Kläranlagengelände zu und erteilt sein Einvernehmen gemäß § 36
Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB.
2. Die Verwaltung wird
ermächtigt, die baulichen und sonstigen Voraussetzungen (Zugang, Einzäunung,
Stromversorgung, Wasser- und Abwasseranschluss) für die Nutzung des Standortes
als Tier-Notauffangstation zu schaffen.
3. Der Tierschutzverein
Berglen e.V. erhält nach Fertigstellung der Tier-Notauffangstation einen
Zuschuss in Höhe von 0,20 € / Einwohner / Jahr.