Neubau eines Einfamilienwohngebäudes mit Doppelgarage auf dem Grundstück Wilhelmstraße 6, Flst.Nr. 16/2 und 19 in Ödernhardt
Die Antragsteller möchten auf dem Grundstück
Wilhelmstraße 6 in Ödernhardt ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von
9,50 m x 11,00 m errichten. Die Traufhöhe ist in den vorliegenden Unterlagen
mit 5,00 m und die Firsthöhe mit 8,25 m, jeweils gemessen von der
Erdgeschossfußbodenhöhe, angegeben. Das Dach des Gebäudes soll als Satteldach
mit Ziegeleindeckung und einer Neigung von 35° ausgeführt werden. An der nördlichen
Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst.Nr. 19/7 bzw. östlichen Grenze zum
Flst.Nr. 16/1 ist eine Doppelgarage geplant, deren Dach extensiv begrünt wird.
Zudem soll in diesem Bereich des Areals eine Geschirrhütte platziert werden.
Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der Wilhelmstraße aus über eine
private Zufahrt (Flst.Nr. 19/6 und 21/1).
Der hauptsächlich zur Bebauung vorgesehene
Teil des Flurstücks Nr. 19 und das Grundstück Flst.Nr. 16 liegen nicht im
Geltungsbereich eines Bauungsplanes. Es handelt sich hierbei um nicht
überplante Flächen im Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Der
Balkon auf der südöstlichen Gebäudeseite und die Terrasse ragen in die mit dem
Bebauungsplan „Friedrichstraße-Wilhelmstraße“ festgesetzte „Fläche für
Landwirtschaft“ hinein. Auch die Zufahrt zum Baugrundgrundstück liegt teilweise
in dieser Fläche.
Die Verwaltung hat gegen
das Bauvorhaben keine städtebaulichen Bedenken, da sich der Neubau größenmäßig
und auch höhenmäßig, wie die vorliegende Straßenabwicklung verdeutlicht, in die
Umgebungsbebauung einfügen wird. Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher
empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag herzustellen.
1 x Bauakte „Wilhelmstraße 6“
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird mit der
Maßgabe erteilt, dass
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit
wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- das anfallende Niederschlagswasser
ordnungsgemäß auf dem Baugrundstück beseitigt wird.
2. Die
dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers ist anzustreben. Sollte eine
getrennte Beseitigung des Regenwassers nicht möglich sein, sind der
Gemeindeverwaltung die Gründe hierfür mitzuteilen.
3. Die
Gemeinde Berglen stimmt dem Antrag auch als Angrenzerin zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Westansicht
Nordansicht
Ostansicht
Südansicht
Straßenabwicklung