Schuppenabbruch und Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf den Grundstücken Flst.Nr. 98/1, 100 und 101, Rosenstraße 24 in Öschelbronn
Die Antragsteller beabsichtigen nach Abbruch eines Schuppens den Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf den Grundstücken Flst.Nr. 98/1, 100 und 101 nordöstlich des Gebäudes Rosenstraße 24 in Öschelbronn. Die neue Halle soll eine Grundfläche von 12,50 m x 8,50 m erhalten und giebelständig zum Weg bzw. talseitig ausgerichtet werden. Die Traufhöhe ist in den eingereichten Bauvorlagen, gemessen vom bestehenden Gelände, mit 6,14 m und die Firsthöhe mit 10,03 m angegeben. Die Ausführung der Halle ist in massiver Bauweise geplant. Alle Außenwände erhalten einen Verputz. Das geplante Pfettensatteldach wird mit einer Neigung von 42,5° ausgeführt und mit Dachpfannen eingedeckt. Die Erschließung der Mehrzweckhalle erfolgt über die Gemeindewege Nr. 96 und 111, die im Zuge des laufenden Flurbereinigungsverfahrens zum Ausbau vorgesehen sind.
Die genannten
Baugrundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Durch die
Abgrenzungssatzung aus dem Jahre 1984 werden die Flurstücke jedoch dem nicht
überplanten Innenbereich von Öschelbronn zugeordnet. Das Bauvorhaben ist daher
gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Die
Charakteristik des angrenzenden Gebiets entspricht nach Auffassung der
Verwaltung einem Dorfgebiet gemäß § 5 Baunutzungsverordnung.
Die Verwaltung hat gegen die Errichtung des Gebäudes keine städtebaulichen Bedenken. Die Halle wird sich sowohl größenmäßig, als auch von den Höhenausmaßen, wie die vorliegenden Ansichten verdeutlichen, in die vorhandene Gebäudelandschaft integrieren. Dem Bau- und Umweltausschuss wird vor diesem Hintergrund empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag unter Auflagen herzustellen.
1 x Bauakte „Rosenstraße 24“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB wird mit der Maßgabe erteilt, dass
- die Zugangs- und Zufahrtsflächen nur mit
wasserdurchlässigen Belägen befestigt werden;
- das anfallende Niederschlagswasser
dezentral auf dem Baugrundstück beseitigt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass
dieses nicht auf die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche gelangt;
- der über das Grundstück verlaufende
Schmutzwasserkanal der Gemeinde Berglen im Zuge der Baumaßnahme nicht
beeinträchtigt wird. Vor Baubeginn ist dessen genauer Verlauf vor Ort zu
bestimmen. Der Grundstückseigentümer muss eine entsprechende Baulast für diesen
Kanal übernehmen.
2.
Die
Ausführung des Bauvorhabens ist mit der Unteren Flurbereinigungsbehörde vorab
abzustimmen.
3.
Die
Gemeinde stimmt auch als Angrenzerin an die Baugrundstücke dem geplanten
Vorhaben zu.
Lageplanauszug
Schnitt
Nordwestansicht
Südöstansicht
Südwestansicht
Nordostansicht