Am 1. und 2. Juli 2017 findet wieder ein
gemeinsames Dorffest der Vereine, Organisationen und Firmen aus Berglen rund um
das Rathaus in Oppelsbohm statt. Rund 24 Vereine, Organisationen und Firmen
haben bereits ihre Teilnahme zugesichert und sorgen für ein buntes und
vielseitiges Programm. Auch verschiedene Gewerbetreibende aus Oppelsbohm wollen
sich mit einem Tag der offenen Tür bzw. einem Verkaufsstand an diesem Fest
beteiligen.
Aus diesem Anlass ist es erforderlich,
aufgrund § 8 des Ladenöffnungsgesetzes eine Satzung über die Öffnung von
Verkaufsstellen in Berglen-Oppelsbohm am Sonntag, dem 2. Juli 2017, zu
erlassen. In der Satzung ist der Zeitraum festzulegen, während dessen die
Verkaufsstellen geöffnet sind. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht
überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit
des Hauptgottesdienstes liegen. Es wird empfohlen, die Öffnungszeit der
Verkaufsstellen – wie in den Vorjahren – von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr
festzulegen.
1 x
Ordnungsamt
Gemeinde
Berglen
Satzung
zur Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 2. Juli 2017
Aufgrund von § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung
von Baden-Württemberg i.V. mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung
vom 14. Februar 2007 (Ladenöffnungsgesetz, GBl. S. 135) hat der
Gemeinderat am 9. Mai 2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Verkaufsoffener Sonntag
Aus Anlass des „Bergles-Hock 2017“ wird am
2. Juli 2017 für den Ortsteil Oppelsbohm der Gemeinde Berglen ein
verkaufsoffener Sonntag festgesetzt. Verkaufsstellen dürfen an diesem Tag von
11.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Beachtung von Vorschriften
Die Vorschriften des § 12 des Ladenöffnungsgesetzes,
des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes sowie die Bestimmungen
der Arbeitszeitverordnung sind zu beachten.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände in §
15 des Ladenöffnungsgesetzes wird hingewiesen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund
der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Gemeinde Berglen geltend
gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt
worden sind.
Berglen, den 10.05.2017
Friedrich, Bürgermeister
Es wird vorgeschlagen, die nachstehende Satzung zu beschließen: