Betreff
Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bergles-Hocks am 2. Juli 2017
Vorlage
SV/299/2017
Aktenzeichen
366.61
Art
Sitzungvorlage

 

Am 1. und 2. Juli 2017 findet wieder ein gemeinsames Dorffest der Vereine, Organisationen und Firmen aus Berglen rund um das Rathaus in Oppelsbohm statt. Rund 24 Vereine, Organisationen und Firmen haben bereits ihre Teilnahme zugesichert und sorgen für ein buntes und vielseitiges Programm. Auch verschiedene Gewerbetreibende aus Oppelsbohm wollen sich mit einem Tag der offenen Tür bzw. einem Verkaufsstand an diesem Fest beteiligen.

 

Aus diesem Anlass ist es erforderlich, aufgrund § 8 des Ladenöffnungsgesetzes eine Satzung über die Öffnung von Verkaufsstellen in Berglen-Oppelsbohm am Sonntag, dem 2. Juli 2017, zu erlassen. In der Satzung ist der Zeitraum festzulegen, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sind. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Es wird empfohlen, die Öffnungszeit der Verkaufsstellen – wie in den Vorjahren – von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr festzulegen.

 

 


1 x Ordnungsamt


 

Gemeinde Berglen

Satzung zur Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 2. Juli 2017

 

 

Aufgrund von § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg i.V. mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung vom 14. Februar 2007 (Ladenöffnungsgesetz, GBl. S. 135) hat der Gemeinderat am 9. Mai 2017 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Verkaufsoffener Sonntag

 

Aus Anlass des „Bergles-Hock 2017“ wird am 2. Juli 2017 für den Ortsteil Oppelsbohm der Gemeinde Berglen ein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt. Verkaufsstellen dürfen an diesem Tag von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

Beachtung von Vorschriften

 

Die Vorschriften des § 12 des Ladenöffnungsgesetzes, des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes sowie die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung sind zu beachten.

 

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

 

Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 15 des Ladenöffnungsgesetzes wird hingewiesen.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Gemeinde Berglen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.

 

Berglen, den 10.05.2017

Friedrich, Bürgermeister


Es wird vorgeschlagen, die nachstehende Satzung zu beschließen: