Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) wurde vom Gemeinderat am 28. Juli 1998 beschlossen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2001 erfolgte eine Anpassung an den Euro. Eine Gebührenkalkulation wurde hier nicht vorgenommen.

 

Nun soll die Gebührensatzung an die inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen angepasst werden. Der Satzungsentwurf entspricht der Mustersatzung des Gemeindetags von Baden-Württemberg. Aufgrund der gestiegenen Lebenserhaltungskosten wurde der Gebührenrahmen in § 4 der Satzung von 2,50 Euro bis 2.500 Euro auf 2,50 Euro bis 5.000 Euro angepasst.

 

Des Weiteren ist eine Neukalkulation der Verwaltungsgebühren erfolgt. In der Anlage beigefügter Übersicht sind die Änderungen ausführlich dargestellt.

 

 

Rechtsgrundlage

Die Gebührenkalkulation beruht auf § 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Danach können die Gemeinden und Städte für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Die Gebühren dürfen dabei höchstens so bemessen werden, dass die Verwaltungskosten, das heißt die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, gedeckt werden (Kostenobergrenze).

 

 

Personalkosten

Für die Gebührenkalkulation wurden die Personalkosten für das Haushaltsjahr 2017 zugrunde gelegt. Diese Kosten beinhalten die Bezüge und Entgelte einschließlich der Sonderzuwendung, Versorgungszuschläge für Beamte sowie allgemeine Personalnebenkosten vom Jahre 2017. Umlagezahlungen für schon im Ruhestand befindliche Beamte sind nicht enthalten. Des Weiteren wurden keine künftigen Tariferhöhungen berücksichtigt.

 

 

Sachkosten

Für die Veranschlagung der Sachkosten wurden die Pauschalsätze aus der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) herangezogen. Insgesamt betragen diese 17.174,00 Euro (durchschnittlicher Wert der Gemeinkosten des mittleren und gehobenen Dienstes (7.100 Euro + 8.800 / 2 = 7.950 Euro zzgl. Raumkosten: 4.314,00 Euro. Ausstattung: 1.710,00 Euro und sächlicher Verwaltungsaufwand: 3.200,00 Euro). Ebenfalls nach dieser Vorschrift wurde ein Zuschlag von 17% auf die Personalkosten angesetzt (Nr. 8 der Vorbemerkungen). Kalkulatorische Zinsen wurden mit einem Wert von 4% angerechnet. Mit diesem Satz wurde auch für den Haushaltsplan 2017 kalkuliert.

 

 

Folgende Gebührentatbestände wurden ersatzlos gestrichen:

 

-       Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung), da sich hierfür die rechtliche Grundlage geändert hat.

 

-       Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite, da diese Leistung nicht mehr angeboten wird und der Tatbestand auch in der Mustersatzung nicht mehr verankert ist.

 

 

Neu aufgenommen wurden:

 

-       Im Bereich des Grundstücksverkehrs wurde unter Ziffer 17.1 aufgenommen, dass bei einer Bauplatzbewerbung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 Euro für die Bearbeitung und die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs fällig wird. Bei Zustandekommen des notariellen Vertrages wird diese Gebühr allerdings mit dem Kaufpreis verrechnet. In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass die Verwaltung in sehr aufwändiger Weise einen Kaufvertrag ausgearbeitet hat und die Interessenten dann kurz vor dem Notartermin ihre Bewerbung zurückgezogen haben. Mit dieser Maßnahme soll erreicht werden, dass sich nur ernsthafte Interessenten um einen Platz bewerben.

 

-       Die Gemeinde Berglen übernimmt künftig weisungsgebundene Aufgaben im Bereich der Wasserbehörde, daher wurde die Ziffer 26.1 (Zulassung von Ausnahmen in Gewässerrandstreifen (§ 68 Abs. 7 WG)) sowie unter 26.2 (Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 88 WG)) neue Gebühren aufgenommen.

 

-       Seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit eine elektronische Auskunft über das Meldeportal (§ 32 Abs. 1 MG) zu stellen. Hierfür sollen Gebühren in Höhe von 5,00 Euro (Ziffer 20.1.3) erhoben werden.

 

-       Die Tatbestände für das Ausstellen und verlängern von Fischereischeinen (Ziffer 14 ff.) sowie die Erteilung von Empfangsbescheinigungen bei Gewerbesachen und Auskünften aus der Gewerbekartei (Ziffer 16 ff.) waren in der bisherigen Satzung nicht verankert und sollen nun aufgenommen werden.

 

-       In der Sitzung vom 03.03.2017 hat der Gemeinderat darüber Beschluss gefasst, dass standesamtliche Eheschließungen auch im Bürgerhaus Berglen in Rettersburg sowie im Heimatmuseum in Oppelsbohm durchgeführt werden können. Außerdem kann ab dem Spätsommer 2017 auf dem neuen Trauplatz in Öschelbronn unter freiem Himmel geheiratet werden. Bei diesen neuen Angeboten kommt es zu einem Verwaltungsmehraufwand, weshalb hierfür zusätzliche Gebühren erhoben werden müssen (siehe Ziffer 25 ff.).

 


1 x Hauptamt 


Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung mit Wirkung vom 1. Juli 2017.