Der nachstehend aufgeführte Feld- und Wirtschaftsweg soll mit Wirkung
vom 29.06.2017 gemäß § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der
geltenden Fassung als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet werden:
Neubau eines Wirtschaftsweges zwischen der Falkenstraße in Bretzenacker
und der Nachbarschaftsschule „In den Berglen“, Flst. 255 im Gewann Stockwiesen
auf Gemarkung Bretzenacker
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die eine Straße, ein Weg
oder ein Platz die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines
öffentlichen Weges erhält und damit zu einer für den öffentlichen Verkehr
bestimmten öffentlichen Sache wird. Sie eröffnet den Gemeingebrauch, d.h. die
Straße kann nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung
genutzt werden.
Mit der Widmung wird die Straßengruppe (Straßenklasse) und gleichzeitig
der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab
diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße
zusammenhängenden Aufgaben.
1 x
Ordnungsamt
1 x Bauamt
1.
Die Widmung des o.g. Weges als beschränkt
öffentlicher Wirtschaftsweg sowie Gehweg entsprechend des vorstehenden
Lageplanes wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung im Amtsblatt Berglen öffentlich bekanntzumachen (Text siehe Anlage).