Betreff
Straßenrechtliche Widmung eines beschränkt öffentlichen Feld- und Wirtschaftsweges
Vorlage
SV/316/2017
Aktenzeichen
785.2
Art
Sitzungvorlage

 

Der nachstehend aufgeführte Feld- und Wirtschaftsweg soll mit Wirkung vom 29.06.2017 gemäß § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der geltenden Fassung als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet werden:

 

 

Neubau eines Wirtschaftsweges zwischen der Falkenstraße in Bretzenacker und der Nachbarschaftsschule „In den Berglen“, Flst. 255 im Gewann Stockwiesen auf Gemarkung Bretzenacker

 

 

 

 

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die eine Straße, ein Weg oder ein Platz die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines öffentlichen Weges erhält und damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache wird. Sie eröffnet den Gemeingebrauch, d.h. die Straße kann nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung genutzt werden.

 

Mit der Widmung wird die Straßengruppe (Straßenklasse) und gleichzeitig der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.

 

 

 


1 x Ordnungsamt

1 x Bauamt 


1.                   Die Widmung des o.g. Weges als beschränkt öffentlicher Wirtschaftsweg sowie Gehweg entsprechend des vorstehenden Lageplanes wird beschlossen.

 

2.                   Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung im Amtsblatt Berglen öffentlich bekanntzumachen (Text siehe Anlage).