- Aufstellungsbeschluss für die 15. Flächennutzungsplanänderung im Teilbereich
"Bauhofgelände" in Bergen-Steinach und Berglen-Reichenbach
Der gemeinsame Flächennutzungsplan
2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der
Gemeinde Berglen wurde mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
29.05.2006 genehmigt. Er ist mit der Bekanntmachung der Genehmigung am
06.07.2006 wirksam geworden. Im Gebiet des Teilverwaltungsraumes Berglen hat
sich inzwischen der folgende Änderungsbedarf ergeben, der wie folgt begründet
wird:
In Berglen-Steinach, nordwestlich des
Ortsteils Erlenhof, soll im Bereich des bestehenden Gewerbegebiets
„Gewerbegebiet Erlenhof – II. Bauabschnitt“ ein neuer Gemeindebauhof errichtet
werden und der bestehende Standort in der Orffstraße 8 in Berglen-Oppelsbohm
aufgegeben werden.
Durch die Aufgabe bzw. Verlagerung des
bestehenden Gemeindebauhofs in der Orffstraße 8 in Berglen-Oppelsbohm ist
vorgesehen, die innerörtliche Fläche für die Nachverdichtung bzw.
Innenentwicklung freizumachen und einer Wohnbebauung zuzuführen.
Im gemeinsamen Flächennutzungsplan 2000 -
2015 (FNP) des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der Gemeinde Berglen
ist die außerhalb des Siedlungszusammenhangs liegende Fläche als Fläche für die
Landwirtschaft (Bestand) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9
Buchstabe a BauGB dargestellt und nachrichtlich als
Landschaftsschutzgebiet vermerkt.
Durch die 15. Änderung des gemeinsamen
Flächennutzungsplans 2000 - 2015 (FNP) des
Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der Gemeinde Berglen wird eine
gewerbliche Baufläche (Planung) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1
BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt.
Ziele
und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Berglen beabsichtigt im Bereich
des bestehenden Gewerbegebiets „Gewerbegebiet Erlenhof – II. Bauabschnitt“ in
Berglen-Steinach einen neuen Gemeindebauhof zu errichten und den bestehenden
Gemeindebauhof in der Orffstraße 8 in Berglen-Oppelsbohm aufzugeben.
Der bestehende Gemeindebauhof liegt
innerhalb des bestehenden Wohngebiets „Alter Hau“ in Berglen-Oppelsbohm. Unmittelbar angrenzend
befinden sich Wohngebäude. Durch an- und abfahrende Fahrzeuge sowie die Be- und
Entladung von Maschinen und Geräten bestehen gegenüber der Wohnbebauung
relevante Lärmbelastungen.
Der bestehende Gemeindebauhof in der
Orffstraße 8 in Berglen-Oppelsbohm ist aufgrund des Alters (Baujahr 1973 und
Erweiterung 1979) sanierungsbedürftig. Es bestehen bautechnische (z.B.
Korrosion im Dachgeschoss), funktionale (z.B. keine ordnungsgemäßen
Arbeitsstätten, Sanitäranlagen und Sozialräume gemäß Arbeitsstättenverordnung)
und betriebliche Mängel (z.B. geringe Lagerkapazität für u.a. für Material,
Baustoffe sowie wenig Abstellmöglichkeiten für Betriebsfahrzeuge, fehlender
Waschplatz für Fahrzeuge usw.).
Darüber hinaus ist die Zufahrt zum
Gemeindebauhof durch den engen Straßenraum im Schumannweg verkehrstechnisch
nicht günstig. Es bestehen für größere Lastkraftwagen keine ausreichend
bemessenen Rangierflächen, sodass bei Materialanlieferungen der öffentliche
Verkehrsraum vor dem Gemeindebauhofgelände in Anspruch genommen wird. Dieser
Umstand ist für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Verkehrsgefährdung.
Insgesamt ist eine Erweiterung bzw.
Weiterentwicklung des bestehenden Gemeindebauhofs in der Orffstraße 8 in
Berglen-Oppelsbohm durch die genannten Gründe sowie auf Grund der beengten
Verhältnisse nicht realisierbar.
Der nordwestlich des Ortsteils Erlenhof, im
Bereich des bestehenden Gewerbegebiets „Gewerbegebiet Erlenhof – II.
Bauabschnitt“ in Berglen-Steinach, geplante neue Gemeindebauhof liegt
verkehrsgünstig an einer verkehrstechnisch gut erschlossenen
Ortsdurchfahrtsstraße (L 1140) am westlichen Ortseingang. Die sehr gute
Verkehrsanbindung ermöglicht das schnelle Erreichen der Einsatzorte im
Gemeindegebiet. Aufgrund der Lage im Gewerbegebiet „Gewerbegebiet Erlenhof –
II. Bauabschnitt“ in Berglen-Steinach besteht außerdem kein Konfliktpotential
mit bestehender und auch mit im Gewerbegebiet ausgeschlossener Wohnbebauung.
Zudem ist in unmittelbarer Nähe eine Tankstelle vorhanden, die den Verzicht auf
eine eigene Betriebstankstelle ermöglicht. Die geplante Flächengröße ermöglicht
außerdem eine Streusalzlagerung in einem Silo (sicherer Befüllvorgang und
einfache, schnelle Beladung der Fahrzeuge aus dem Silo möglich). Ein weiterer
Vorteil ist die mögliche Integration der Verwaltung des Wasserwerks im
Gemeindebauhofgebäude (Aufgabe des Betriebssitzes in der Forchenstraße 15 in
Berglen-Steinach, gemeinsame Nutzung von Maschinen und Geräten).
Darstellung
einer gewerblichen Baufläche (Planung) für den Gemeindebauhof
Der Gemeindebauhof ist als Gewerbebetrieb
innerhalb einer gewerblichen Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
BauNVO und innerhalb eines Gewerbegebiets nach § 1 Abs. 2 Nr. 9
BauNVO i. V. m. § 8 BauNVO allgemein zulässig. Somit lässt sich die
geplante Nutzung für einen Gemeindebauhof eindeutig und zweifelsfrei dem
Gewerbegebiet als Baugebiet nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen. Die
planerische Zielsetzung der Gemeinde kann durch die Festsetzung eines
Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit der Feinsteuerung
nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO verwirklicht werden (vgl.
höchstrichterliche Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 09.06.2016 - 4 B
8.16).
Die Darstellung einer Sonderbaufläche nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO und eines sonstigen Sondergebiets nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 11 BauNVO i. V. m. § 11 BauNVO ist für
den vorgesehenen Gemeindebauhof nicht möglich. Nach § 11 Abs. 1
BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und
festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO
wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den
§§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich
keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich
deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht
erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist dahin
konkretisiert, ob sich das festgesetzte sonstige Sondergebiet wesentlich von
einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu
vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der
jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps, wie er
sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO ergibt.
Da die mit der Planung für den
Gemeindebauhof verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung
der anderen Baugebiete eindeutig und zweifelsfrei in Deckung gebracht werden
können, scheidet eine Sonderbaufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
BauNVO und ein sonstiges Sondergebiet nach § 1 Abs. 2
Nr. 11 BauNVO i. V. m. § 11 BauNVO aus.
Die Darstellung einer Sonderbaufläche und
die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets dürfen nicht zu einer Umgehung
des grundsätzlichen Typenzwangs der Baunutzungsverordnung, die auch Ausfluss
einer sachgerechten Inhaltsbestimmung des Eigentums ist, führen. Die
eigentumsrechtlichen Randerscheinungen im Zusammenhang mit dem geplanten
Gemeindebauhof dürfen nicht Gegenstand der Bauleitplanung sein. Die aus Sicht
der Gemeindeverwaltung angestrebten vorhabenbezogenen Darstellungen im
Flächennutzungsplan und Festsetzungen im Bebauungsplan begründen nicht den von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegeben Festsetzungsgehalt, der sich
wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unterscheidet.
Bedarfsermittlung
des Gewerbeflächenbedarfs nach der Plausibilitätsprüfung des Landes
Baden-Württemberg
Die Bedarfsermittlung für den
Gewerbeflächenbedarf erfolgt gemäß den „Hinweisen für die Plausibilitätsprüfung
der Bauflächennachweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach
§ 6 BauGB und nach § 10 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs“ vom 15. Februar 2017, wie vom Land Baden-Württemberg
vorgegeben.
Die Gemeinden können Bauflächen in einem
Umfang ausweisen, der ihrem voraussichtlichen Bedarf entspricht
(§ 5 Abs. 1 BauGB). Sie sollen dabei aber mit Grund und
Boden sparsam umgehen, der Innenentwicklung durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen und Nachverdichtung den Vorrang vor zusätzlicher Inanspruchnahme von
Flächen geben und die Bodenversieglung begrenzen (§ 1a BauGB). Für
die Plausibilität des Planungsansatzes zum Gewerbeflächenbedarf ist ein
pauschaler Flächenansatz, bezogen auf Raumkategorie / zentralörtliche Funktion,
Wohnbaufläche oder Einwohnerzahl, wegen der Differenziertheit gewerblicher
Bedarfsansprüche nicht geeignet. Der prognostizierte Gewerbeflächenbedarf muss
daher im Einzelfall nachvollziehbar dargestellt und begründet sein. Dazu soll
aus den Planunterlagen und der Begründung ersichtlich sein:
·
Darstellung
nicht bebauter Misch-, Gewerbe- und Industrieflächen in Plangebieten sowie
nicht bebauter und nicht genutzter Misch-, Gewerbe- und Industrieflächen im
nicht beplanten Bereich einschließlich betrieblicher Reserveflächen sowie die
Darlegung von deren Entwicklungspotenzialen für gewerbliche Flächennutzung
sowie der Strategien zu deren Mobilisierung,
·
Darstellung
von Flächen mit Nutzungspotentialen für gewerbliche Anlagen in anderen
Bestandsgebieten sowie deren Eignungsqualitäten, Aktivierbarkeit und Strategien
zu deren Mobilisierung,
·
Darstellung
der Beteiligungen an interkommunalen Gewerbegebieten
·
Darstellung
und Begründung des zusätzlichen Gewerbeflächenbedarfs ortsansässiger
Unternehmen,
·
Darstellung
und Begründung des zusätzlichen Flächenbedarfs für Neuansiedlungen unter
Darlegung der angewandten Berechnungsmethode der Flächenbedarfsprognose,
·
Berücksichtigung
regionalplanerischer Vorgaben hinsichtlich Funktionszuweisung und Obergrenzen
für gewerbliche Flächen, soweit vorhanden.
Bei der Darstellung neuer gewerblicher Flächen
soll in die Prüfung der Plausibilität des Bedarfs auch die überschlägige
Prüfung der Entwicklungseignung dieser Flächen einbezogen werden.
Die geringe Flächengröße der gewerblichen
Baufläche „Bauhofgelände“ (Planung) in Berglen-Steinach und /-Reichenbach
(0,2 ha) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO liegt deutlich unter der Schwelle
für eine Bedarfsermittlung des Gewerbeflächenbedarfs nach der Plausibilitätsprüfung
des Landes Baden-Württemberg gemäß den „Hinweisen für die Plausibilitätsprüfung
der Bauflächennachweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 6 des
Baugesetzbuchs und nach § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuchs“ vom 15. Februar 2017.
Ermittlung
des Wohnbauflächenbedarfs insgesamt nach dem Orientierungswert des
Regionalplans für Gemeinden beschränkt auf Eigenentwicklung
Der Regionalplan wurde von der
Regionalversammlung am 22.07.2009 als Satzung beschlossen und ist durch die
Bekanntmachung am 12.11.2010 rechtsverbindlich geworden. Die Gemeinde Berglen
befindet sich gemäß der Strukturkarte des Verbands Region Stuttgart, die auf
Basis des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg (LEP 2002)
beruht, in der Raumkategorie ländlicherer Raum im engeren Sinne. Die Gemeinde
Berglen ist als Gemeinde beschränkt auf Eigenentwicklung festgelegt und liegt
in abgesetzter Lage in den Berglen innerhalb eines zusammenhängenden,
topografisch bewegten, der Erholung dienendem, Natur und Landschaftsraums und
hat keinen Anschluss an den Schienenpersonenverkehr.
Gemäß der landesplanerisch angestrebten
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung an geeigneten und infrastrukturell
besonders ausgestatten Standorten werden regionalplanerisch Siedlungsbereiche
bestimmt. In den Gemeinden beschränkt auf Eigenentwicklung sind gewerbliche
Bauflächen für den aus der Eigenentwicklung sich ergebenden Bedarf zulässig.
Die geringe Flächengröße der gewerblichen
Baufläche „Bauhofgelände“ (Planung) in Berglen-Steinach und /-Reichenbach
(0,2 ha) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO liegt deutlich unter der Schwelle
für eine Ermittlung des Wohnbauflächenbedarfs nach dem Orientierungswert des
Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, von der Regionalversammlung am
22.07.2009 als Satzung beschlossen und durch die Bekanntmachung am 12.11.2010
rechtsverbindlich geworden.
Bebauungsplan
„Neubau Bauhof“ in Berglen-Steinach und Berglen-Reichenbach
Der Bebauungsplan „Neubau Bauhof“ in
Berglen-Steinach und Berglen-Reichenbach soll gleichzeitig mit der Änderung des
Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB
aufgestellt werden. Das Gebiet „Neubau Bauhof“ liegt nordwestlich des Ortsteils
Erlenhof.
Mit der vorgesehenen Erweiterung des
bestehenden Gewerbegebiets „Gewerbegebiet Erlenhof – II. Bauabschnitt“ in
Berglen-Steinach soll ein Angebot für weitere Gewerbeflächen für einen
geplanten Gemeindebauhof entstehen.
Das Plangebiet ist im gemeinsamen
Flächennutzungsplan 2000 - 2015 (FNP) des Gemeindeverwaltungsverbands
Winnenden und der Gemeinde Berglen als Fläche als Fläche für die Landwirtschaft
(Bestand) gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe a BauGB
dargestellt und nachrichtlich als Landschaftsschutzgebiet vermerkt.
Landschaftsschutzgebiet
Das verordnete Landschaftsschutzgebiet
„Buchenbach-, Brunnbächle-, Steinach- und Zipfelbachtal mit angrenzenden Hängen
sowie Bürger Höhe (1.19.008)“ liegt vollständig im räumlichen Geltungsbereich
der 15. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans 2000 - 2015 (FNP) des
Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der Gemeinde Berglen.
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen
nach § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) ein
besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter wegen
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen
Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist. Von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder
kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und
wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Mit dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis sind zur
Klärung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Landschaftsschutzverordnung frühzeitig Gespräche zu führen. Die geringe
Flächengröße des Eingriffs lässt vermuten, dass eine Befreiung in Aussicht
gestellt werden kann. Eine entsprechende Antragstellung ist vorzubereiten.
Regionaler
Grünzug
Der Regionalplan wurde von der Regionalversammlung
am 22.07.2009 als Satzung beschlossen und ist durch die Bekanntmachung am
12.11.2010 rechtsverbindlich geworden. Der in der Raumnutzungskarte mit der
zeichnerischen Darstellung der verbindlich festgelegten Ziele festgelegte
Regionale Grünzug (VRG), PS 3.1.1 (Z), liegt vollständig im räumlichen
Geltungsbereich der 15. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans 2000 -
2015 (FNP) des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der Gemeinde Berglen.
Die Vorgaben im Regionalplan unterscheiden zwischen Zielen und Grundsätzen.
Beide sind für die kommunale Bauleitplanung und die Fachplanung bindend. Die
Ziele der Regionalplanung können durch planerische Abwägung oder
Ermessensausübung nicht überwunden werden.
Der in der Raumnutzungskarte festgelegte Regionale
Grünzug ist ein Vorranggebiet für den Freiraumschutz mit dem Ziel der Erhaltung
und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen
Freiraumzusammenhangs. Der in der Raumnutzungskarte mit der zeichnerischen
Darstellung der verbindlich festgelegten Ziele festgelegte Regionale Grünzug
ist fachlich begründet durch das verordnete Landschaftsschutzgebiet
„Buchenbach-, Brunnbächle-, Steinach- und Zipfelbachtal mit angrenzenden Hängen
sowie Bürger Höhe (1.19.008)“. Der Regionale Grünzug beinhaltet und ergänzt die
überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume, die gemäß Plansatz 5.1.2
des Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg zu sichern sind, und in dem
die Funktions- und Leitungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern
ist.
Mit dem Verband Region Stuttgart sind zur
Bestimmung der genauen Ausformung bzw. Abgrenzung des in der Raumnutzungskarte
mit der zeichnerischen Darstellung der verbindlich festgelegten Ziele
festgelegten Regionalen Grünzugs frühzeitig Gespräche zu führen. Die geringe
Flächengröße des Eingriffs lässt vermuten, dass ein Zielabweichungsverfahren
nicht erforderlich wird. Grundsätzlich ist ein Zielabweichungsverfahren
möglich, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist
und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zuständig für das Verfahren
ist das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Raumordnungsbehörde.
Aus den vorstehend genannten Gründen wird
gebeten, die Einleitung des Verfahrens für die 15. Flächennutzungsplanänderung
zu beschließen.
1 x GVV
Winnenden
1 x FNP-Ordner „15. Änderung“
1.
Das Verfahren zur 15. Änderung des am
29.05.2006 genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplans 2000 - 2015
des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der Gemeinde Berglen wird
eingeleitet.
2.
In den am 29.05.2006 genehmigten gemeinsamen
Flächennutzungsplan 2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbands
Winnenden und der Gemeinde Berglen werden die folgenden neuen Darstellungen
aufgenommen:
- Gewerbliche
Baufläche „Bauhofgelände“ (Planung) in Berglen-Steinach und
Berglen-Reichenbach, Flur 2 (0,2 ha)
3.
Maßgebend ist der jeweilige Abgrenzungsplan,
gefertigt vom Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden vom 16.09.2019 im
Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 1).