Der Antragsteller hat auf dem Grundstück Wilhelmstraße 6 in Ödernhardt die auf der Südseite des Wohnhauses bestehende Terrasse auf einer Länge von 11,5 m erweitert. Die erweiterte Terrasse hat eine Breite von 5,5 m und tritt im Westen 1,5 m vor die Hauswand. Die alte Terrasse weist eine Grundfläche ca. 30 m² auf, mit der Erweiterung hat die Terrasse eine Grundfläche von rund 63 m². Da sich die Terrassenvergrößerung auf der gleichen Höhe wie die ursprüngliche Terrasse befindet, wurde das Gelände mit Hilfe von L-Steinen abgefangen und zur Privatstraße bzw. zum restlichen Garten hin abgeböscht. Am westlichen Rand der Terrasse wurde ein Sichtschutz angebracht.
Zudem soll ein Terrassendach errichtet werden, jedoch nur über einer Teilfläche der Terrasse mit einer Grundfläche von 28 m². Die Höhen des Pultdachs betragen 2,70 m bzw. 2,20 m. Die Konstruktion der Überdachung soll nach den vorliegenden Unterlagen in Aluminium ausgeführt werden. Als Eindeckungsmaterial ist Sicherheitsglas vorgesehen.
Das Baugrundstück liegt teilweise im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Friedrichstraße – Wilhelmstraße“ aus dem Jahre 1991. Die Bestimmungen des Bebauungsplans sind nicht eingehalten, da sowohl mit der Erweiterung der Terrasse, als auch mit der Terrassenüberdachung Fläche für die Landwirtschaft in Anspruch genommen werden soll. Der Antragsteller hat daher eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt. Eine Baugenehmigung ist für die Überdachung nicht erforderlich.
Die ursprüngliche Terrasse, welche sich ebenfalls in der ausgewiesenen Fläche für die Landwirtschaft befindet, wurde zusammen mit dem Wohngebäude am 24.07.2017 vom Baurechtsamt genehmigt. Bei der vorherigen Beratung im Bau- und Umweltausschuss am 25.04.2017 wurden weder seitens der Verwaltung, noch seitens des Gemeinderats diesbezüglich Bedenken geäußert. Auch gegen dieses Vorhaben hat die Verwaltung keine städtebaulichen Bedenken. Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
1 x Bauakte „Wilhelmstraße 6“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Befreiungsantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird erteilt.
2.
Die
Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Lageplan
Grundriss Erdgeschoss
Nordansicht
Ostansicht
Südansicht
Westansicht