- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der Grundstückseigentümer und die Netto Marken-Discount AG & Co. KG beabsichtigen den bestehenden Lebensmittelmarkt in Oppelsbohm baulich zu erweitern bzw. durch einen Neubau zu ersetzen. Die Rahmenbedingungen des bestehenden ca. 820 m² großen Marktes entsprechen nicht mehr den aktuellen Anforderungen an Marktgröße und Organisation. Die Präsentation der Waren und der fehlende Komfort beim Einkauf sind nicht mehr zeitgemäß. Mit der geplanten Erweiterung werden bei gleicher Sortimentsstruktur die Einkaufsbedingungen für die Kunden verbessert. Ziel ist es, die bestehende Verkaufsfläche von ca. 820 qm auf insgesamt 1.100 qm zu erhöhen und so der Kundennachfrage nach einer besseren Präsentation der Waren durch z.B. großzügigere Zwischengänge und Regalbestückungen nachkommen zu können. Zudem sollen die Bewegungsräume der Kunden im Markt und in der Kassenzone verbessert werden.
Durch die Vergrößerung der Verkaufsflächen wird
die bestehende Bebauung nach Westen erweitert bzw. verlängert. Der bestehende
Kundenparkplatz soll dabei neu geordnet werden (eingehauste Einkaufswagenbox
sowie zusätzliche Familien-, Behinderten- und Fahrradstellplätze) und Richtung
Westen verschoben bzw. erweitert werden. Die bestehende Zufahrt von der Georg-Friedrich-Händel-Straße
(K1915) wird im Zuge des Bauvorhabens um ca. 15 m nach Westen verschoben. Damit
trägt das Vorhaben zur Sicherung der Nahversorgung an einem etablierten
Versorgungsstandort in der Gemeinde Berglen bei.
Für das Plangebiet am westlichen Ortseingang des Ortsteils Oppelsbohm liegt ein Bebauungskonzept als Vorentwurf vor, welches die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-Straße, 1. Änderung“ bilden soll. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des Einzelhandels am Standort Oppelsbohm geschaffen werden. Das Plangebiet wird als Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgewiesen. Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Eine Umweltprüfung ist daher nicht erforderlich.
1 x Bebauungsplan-Ordner „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-Straße, 1. Änderung“
1.
Es
wird festgestellt, dass weder ein an der Beschlussfassung mitwirkendes Mitglied
des Gemeinderats, noch der Vorsitzende, befangen sind.
2.
Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-Straße,
1. Änderung“ in Oppelsbohm wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Die Aufstellung
erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.
3.
Zusammen
mit dem Bebauungsplan sollen auch örtliche Bauvorschriften gemäß § 74
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlassen werden.
4.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auf Gemarkung Oppelsbohm das
Grundstück Flst.Nr. 1317 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1214
(Kreisstraße 1915). Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan
der Architekten Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:1000 vom 17.12.2019.
5.
Eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird mit folgenden
Unterlagen durchgeführt:
Ziele
und Zwecke der Planung vom 17.12.2019 (Anlage 1), Lageplan der Architekten
Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:1000 vom 17.12.2019 (Anlage 2)
und Bebauungskonzept (Vorentwurf) vom 17.12.2019 (Anlage 3).
Die
beschlossenen Unterlagen werden für die Dauer von einem Monat öffentlich
ausgelegt und es wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben. Ferner wird eine Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
6.
Von
einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie der Erstellung eines
Umweltberichts gemäß § 2a BauGB wird aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in
Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
7.
Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
8. Der Vorsitzende wird ermächtigt, eine Vereinbarung mit dem Landkreis bezüglich der Inanspruchnahme der Kreisstraße 1915 zu schließen, sofern eine Inanspruchnahme von Flächen des Rems-Murr-Kreises erforderlich wird.