Die Amtszeit von Herrn Bürgermeister
Maximilian Friedrich läuft am 12.
September 2020 ab. Aus diesem Grund wird eine Neuwahl des Bürgermeisters
notwendig. Bürgermeister Maximilian Friedrich hat bereits angekündigt, für die
nächste Amtsperiode wieder zu kandidieren.
Entsprechend den Bestimmungen der
Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung muss der
Gemeinderat über folgende Punkte beschließen:
1.
Beschlussfassung über die Festsetzung des
Tages der Wahl und einer etwaigen Neuwahl
Nach § 47 Abs. 1 der
Gemeindeordnung muss die Bürgermeisterwahl zwischen dem 13. Juni 2020 und dem
12. August 2020 stattfinden.
è
Die Verwaltung schlägt den 21. Juni 2020 als Wahltermin vor.
Entfällt auf keinen
Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten
und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl statt (§ 45 Abs. 2
GemO).
Bei der Festlegung des Wahltermins auf den 21. Juni 2020 müsste die Wahl dann
frühestens am 5. Juli 2020 und spätestens am 19. Juli 2020 stattfinden.
è
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Termin einer etwaigen Neuwahl auf
Sonntag, 5. Juli 2020, festzulegen.
2.
Beschlussfassung über die
Stellenausschreibung
Gemäß § 47 Abs. 2 GemO ist die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters
spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben (21. April
2020). Die Ausschreibung soll in der Kalenderwoche 15 (9. April 2020) im
Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgen.
Hinsichtlich des Wortlautes wird folgender
Text vorgeschlagen:
Gemeinde Berglen Rems-Murr-Kreis Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Berglen, ca.
6.400 Einwohner, ist infolge Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers
neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wahl findet am Sonntag, dem 21. Juni 2020, eine
eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag,
dem 5. Juli 2020, statt. Wählbar sind Deutsche im
Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die
vor der Zulassung der Bewerbungen in
der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen / Bewerber müssen am
Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben
und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in §
46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen. Bewerbungen können
frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung im Staatsanzeiger und
spätestens am Montag, 25. Mai 2020, 18.00 Uhr, schriftlich
in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ beim Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt, Beethovenstraße 14 – 20, 73663
Berglen, eingereicht werden. Der Bewerbung sind folgende
Unterlagen beizufügen oder bis spätestens zum Ende der Einreichungsfrist
(siehe oben) nachzureichen: ·
eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der
Bewerberin / des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf
amtlichem Vordruck ·
eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin / des Bewerbers,
dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung
vorliegt
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer
Bewerbungen am Montag, dem 22. Juni
2020 und endet am Mittwoch, 24.
Juni 2020, 18.00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste
Wahl. Ort und Zeit einer persönlichen öffentlichen Vorstellung werden
den Bewerberinnen/Bewerber rechtzeitig
mitgeteilt. Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder. |
3.
Festsetzung des Endes der Einreichungsfrist
für Bewerbungen und des Endes der Frist für Einreichung weiterer Bewerbungen
und für die Zurücknahme von Bewerbungen im Falle einer Neuwahl
Bewerbungen zur
Bürgermeisterwahl können innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich
eingereicht und zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag
nach der Stellenausschreibung. Das Ende der Einreichungsfrist darf vom
Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag, festgesetzt werden.
Spätestens jedoch so rechtzeitig, dass die Entscheidung des
Gemeindewahlausschusses über die Zulassung der Bewerbungen noch möglich ist,
d.h. auf den dritten Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr.
Ausgehend vom 21. Juni 2020 als Wahltag darf die Einreichungsfrist demnach
frühestens am Montag, den 25. Mai 2020
und spätestens am Freitag, den 5. Juni
2020 enden.
è
Die Verwaltung schlägt vor, dass Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen für
die Bürgermeisterwahl am Montag, 25. Mai 2020, festzusetzen.
Der Gemeindewahlausschuss kann dann am Dienstag,
26. Mai 2020, 09.00 Uhr über die Zulassung der Bewerber entscheiden.
Die Einreichungsfrist für
neue Bewerbungen zur Neuwahl beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl;
ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der
ersten Wahl und spätestens auf den neunten Tag vor dem Tag der Neuwahl, 18.00
Uhr, festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zur
ersten Wahl zugelassenen Bewerbungen zurückgenommen werden.
Beim 21. Juni 2020 als Wahltag und
dem 5. Juli 2020 als Zeitpunkt der
Neuwahl beginnt die Frist damit am Montag, 22. Juni 2020. Sie muss spätestens
am Freitag, 26. Juni 2020, enden.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen,
das Ende der Einreichungs- und Rücknahmefrist auf Mittwoch, 24. Juni 2020,
18.00 Uhr, festzusetzen.
Der Gemeindewahlausschuss muss dann noch am Mittwoch, 1. Juli 2020, 18.30 Uhr
über die Zulassung der Bewerbungen befinden.
4.
Bildung des Gemeindewahlausschusses
Dem Gemeindewahlausschuss obliegen die
Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Der
Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und
mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl
wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten.
Ist der Bürgermeister Wahlbewerber für einen Wahlvorschlag, wählt der
Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen
Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten.
Die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses sollte, wenn möglich, im Wege
der Einigung erfolgen.
è Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die
Zahl der Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer auf je drei festzulegen.
Jede Fraktion sollte jeweils einen Vertreter sowie einen Stellvertreter in der
Gemeinderatssitzung benennen.
Außerdem wird von der Verwaltung vorgeschlagen, den zweiten stellvertretenden Bürgermeister, Herrn Armin Haller, als
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu bestimmen. Für das Amt der
stellvertretenden Vorsitzenden soll Frau Corinna Sigloch berufen werden.
1 x Hauptamt
Die
Bürgermeisterwahl findet am Sonntag, 21. Juni 2020 statt. Der Termin für eine
etwaige Neuwahl wird auf Sonntag, 5. Juli 2020, festgelegt.
In der Kalenderwoche 15 / 2020 (9. April 2020) erfolgt die Ausschreibung der
Wahl im Staatsanzeiger Baden-Württemberg. Es wird der von der Verwaltung
vorgeschlagene Wortlaut veröffentlicht.
Das Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen für die Bürgermeisterwahl wird
auf den 25. Mai 2020 festgesetzt.
Das Ende der Einreichungsfrist für eine etwaige Neuwahl wird auf 24. Juni 2020
festgesetzt.
Der
Gemeindewahlausschuss wird wie folgt gebildet:
Vorsitzender: Herr
Armin Haller
Stellvertretende
Vorsitzende: Frau Corinna Sigloch
Beisitzer/in: Es
werden von den Fraktionen drei Beisitzer sowie Stellvertreter/innen benannt