Am 16. Dezember 2015 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Änderung
des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) beschlossen. Dabei wurde u.a.
auch der „§ 34 Kostenersatz“ neu gefasst. Aufgrund der
Gesetzesänderungen muss eine Kostenersatzsatzung beschlossen werden. Dies
erfordert eine Neukalkulation des Kostenersatzes für die Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr.
Der Kostenersatz war bisher von den einzelnen Kommunen nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Abgesehen vom zeitlichen
Aufwand für die Kalkulation führte diese Regelung in der Praxis dazu, dass die
einzelnen Stundensätze für Personal- und Fahrzeugkosten von Ort zu Ort sehr
unterschiedlich ausfielen, was den jeweiligen Kostenpflichtigen nur schwer
vermittelbar war. Außerdem ergaben sich aufgrund der sogenannten
„Handwerkerregelung“, wonach die Kosten pro Feuerwehrfahrzeug auf 1.700 bis
2.000 Einsatzstunden zu verteilen waren, sehr niedrige Stundensätze für die
Feuerwehrfahrzeuge.
Nach § 34 Abs. 8 FwG kann das Innenministerium nun die Stundensätze für
Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordnung einheitlich festsetzen. Das Innenministerium
hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und am 18.03.2016 die Verordnung über den
Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr –
VOKeFw) erlassen. In § 1 der Verordnung wurden für verschiedene
Feuerwehrfahrzeuge verbindliche Stundensätze festgelegt. Diese Stundensätze
müssen – ohne dass es einer Regelung in der Feuerwehrkostenersatzsatzung bedarf
– direkt angewendet werden. Im Satzungsentwurf ist daher nur noch ein Verweis
auf die Rechtsverordnung enthalten.
Weiterhin selbst zu kalkulieren und per Satzung zu regeln sind die
Stundensätze für die ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte, wobei § 34 Absatz 5
FwG hier nun völlig geänderte Kalkulationsvorgaben zugrunde legt. Der
Stundensatz setzt sich nun zusammen aus der gewährten Entschädigung gemäß der
Entschädigungssatzung und den sonstigen jährlichen Kosten, die für die
ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung entstehen, wobei
diese auf 80 Stunden je Feuerwehrangehörigen zu verteilen sind (s. Anlage).
1 x
Ordnungsamt
1 x Kämmerei
Der beigefügten Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Berglen wird zugestimmt.