Betreff
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Berglen
Vorlage
SV/328/2017
Art
Sitzungvorlage

 

Am 16. Dezember 2015 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Änderung des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) beschlossen. Dabei wurde u.a. auch der „§ 34 Kostenersatz“ neu gefasst. Aufgrund der Gesetzesänderungen muss eine Kostenersatzsatzung beschlossen werden. Dies erfordert eine Neukalkulation des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr.

 

Der Kostenersatz war bisher von den einzelnen Kommunen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Abgesehen vom zeitlichen Aufwand für die Kalkulation führte diese Regelung in der Praxis dazu, dass die einzelnen Stundensätze für Personal- und Fahrzeugkosten von Ort zu Ort sehr unterschiedlich ausfielen, was den jeweiligen Kostenpflichtigen nur schwer vermittelbar war. Außerdem ergaben sich aufgrund der sogenannten „Handwerkerregelung“, wonach die Kosten pro Feuerwehrfahrzeug auf 1.700 bis 2.000 Einsatzstunden zu verteilen waren, sehr niedrige Stundensätze für die Feuerwehrfahrzeuge.

 

Nach § 34 Abs. 8 FwG kann das Innenministerium nun die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordnung einheitlich festsetzen. Das Innenministerium hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und am 18.03.2016 die Verordnung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw) erlassen. In § 1 der Verordnung wurden für verschiedene Feuerwehrfahrzeuge verbindliche Stundensätze festgelegt. Diese Stundensätze müssen – ohne dass es einer Regelung in der Feuerwehrkostenersatzsatzung bedarf – direkt angewendet werden. Im Satzungsentwurf ist daher nur noch ein Verweis auf die Rechtsverordnung enthalten.

 

Weiterhin selbst zu kalkulieren und per Satzung zu regeln sind die Stundensätze für die ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte, wobei § 34 Absatz 5 FwG hier nun völlig geänderte Kalkulationsvorgaben zugrunde legt. Der Stundensatz setzt sich nun zusammen aus der gewährten Entschädigung gemäß der Entschädigungssatzung und den sonstigen jährlichen Kosten, die für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung entstehen, wobei diese auf 80 Stunden je Feuerwehrangehörigen zu verteilen sind (s. Anlage).

 


1 x Ordnungsamt               

1 x Kämmerei 


Der beigefügten Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Berglen wird zugestimmt.