Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Erweiterung des Wasserhochbehälters Königsbronnwald des Zweckverbands Wasserversorgung Berglen-Wieslauf auf dem Grundstück Königsbronn 1, Flst.Nr. 1950/42 in Rettersburg
Vorlage
BUA/159/2020
Aktenzeichen
815.41
Art
Sitzungsvorlage BUA

Aus dem Wasserhochbehälter des Zweckverbands Wasserversorgung Berglen-Wieslauf im Gewann Königsbronn in Rettersburg werden viele Teilorte der Gemeinden Rudersberg, Berglen und Althütte mit dem Fernwasser des Zweckverbands Landeswasserversorgung versorgt. Aufgrund der großen Trockenheit und der stetig steigenden Abnahmemengen kommt der Hochbehälter jedoch regelmäßig an seine Grenzen.

Der durchschnittliche tägliche Auslauf liegt mit 1.100 m³ bis 1.200 m³ bereits über dem maximalen Speichervolumen des Hochbehälters. Daraus resultiert, dass die Wasservorlage schon an einem jahresdurchschnittlichen Verbrauchstag 1 bis 1,2 Mal ausgetauscht wird. Hinzu kommt, dass aufgrund der eben beschriebenen unzureichenden Speicherkapazität und der stark begrenzten Nachspeiseleistung des Hochbehälter Hohensteins, aus welchem das Wasser zum Hochbehälter Königsbronnwald fließt, nur durch regelmäßig manuelles, personalintensives Eingreifen des Wasserwerkspersonals der zuletzt sehr hohe Trinkwasserbedarf gesichert und Versorgungsengpässe vermieden werden konnten.

 

Da für den Wasserhochbehälter Königsbronnwald keine Ersatzmöglichkeiten bestehen, wurde die Erweiterung des Hochbehälters durch eine Kammer beantragt. Die neue Kammer soll im Westen angebaut und ein Speichervolumen von 1.200 m³ aufweisen. Somit wird das Speichervermögen der Gesamtanlage mehr als verdoppelt. Für die neue Kammer ist eine L-Form aus Stahlbeton vorgesehen.

 

Das Vorhaben befindet sich zum Teil unterirdisch. Aufgrund dessen muss das Gelände ringsherum um bis zu 4 m angeschüttet werden. Da das Grundstück im Norden durch einen Schotterweg begrenzt ist, fehlt an dieser Seite die notwendige Fläche für die Aufschüttungen. Hier soll mit einem maximalen Abstand von 1 m zum Weg eine ca. 33 m lange Trockenmauer mit Höhe von 1,80 m bzw. 1,20 m gebaut werden. Östlich dieser Mauer soll eine 2,50 m hohe Stützmauer aus Beton hergestellt werden.

 

Der Zweckverband Wasserversorgung Berglen Wieslauf hat in seiner Sitzung am 25.11.2019 die Ausschreibung der Maßnahme „Speicherraumerweiterung und Kammersanierung am Hochbehälter Königsbronnwald“ beschlossen.

 

Das Baugrundstück befindet sich vollständig im Staatswald und somit im Außenbereich von Rettersburg und wird daher nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Dieser Bereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Mit der sehr strikten Regelung verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in bestimmtem Maße Bauvorhaben auch im Außenbereich zugelassen. Dabei handelt es sich aber um bauliche Nutzungen, die wegen ihrer spezifischen Anforderungen gerade auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind oder sonst einen spezifischen Bezug zum Außenbereich haben und nicht in die durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete bzw. in den unbeplanten Innenbereich verwiesen werden können (=privilegierte Vorhaben). Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 3 BauGB sind Vorhaben, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Südliches Weissacher Tal und Berglen“. Ob das Vorhaben mit dessen geltenden Vorschriften vereinbar ist, wird vom Landratsamt geprüft. Da es sich um die Erweiterung einer bestehenden Wasserversorgungsanlage handelt, geht die Verwaltung davon aus, dass eine Befreiung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Zum einen wird das Vorhaben zwar durch Aufschüttungen bzw. eine Trockenmauer sichtbar, diese sind jedoch durch den umliegenden Wald nur aus direkter Nähe ersichtlich. Zum anderen ist eine Notwendigkeit des Vorhabens gegeben. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss vor diesem Hintergrund das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 


1 x Bauakte „Königsbronn 1“


Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB wird erteilt.

 

 

 

 

Lageplan 1

 

 

Lageplan 2

 

 

 

Lageplan 3