Am 11.09.2019 erhielt der Antragsteller die
Baugenehmigung für den Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück
Heinkelstraße 3, Flst.Nr. 740/33 im Erlenhof. In der Zwischenzeit wurde das
Gebäude errichtet, woraufhin eine Abnahme durch den Baukontrolleur des
Landratsamts stattfand. Hierbei wurde festgestellt, dass das Gebäude
hinsichtlich des Standortes nicht gemäß den genehmigten Planunterlagen
errichtet wurde. Es fand eine Verschiebung um 3 m in südwestliche Richtung
statt.
Das Baugrundstück befindet sich im
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Erlenhof
– 2. Bauabschnitt“ aus dem Jahre 2005. Durch die Versetzung des Gebäudes werden
dessen Festsetzungen nicht eingehalten, da das Baufenster um 3 m im Südwesten überschritten wird. Um rechtmäßige Zustände schaffen
zu können, müsste für die veränderte Ausführung eine Baugenehmigung erteilt
werden.
Laut dem Antragsteller war die Veränderung
der Lage des Bürogebäudes notwendig, da eine Anlieferung durch LKWs für sein
Gewerbe zwischen der nordöstlich gelegenen bestehenden
Halle und dem neuen Bürogebäude auf dem Grundstück ansonsten nur eingeschränkt
möglich gewesen wäre. Die ursprünglich genehmigte Durchfahrtsbreite beläuft
sich auf ca. 6,45 m (gemessen von der
Außenwand der Halle bis zur Außenwand des neuen Bürogebäudes). Allerdings muss
für die Durchfahrt mit LKWs das Vordach der Halle berücksichtigt werden. Somit
beträgt die Durchfahrtsbreite nach Angaben des Antragstellers eigentlich nur
rund 3,50 m.
Obwohl die Gemeinde in diesem Fall vor
vollendete Tatsachen gestellt wird und die Durchfahrtsmöglichkeit der LKWs im
ursprünglichen Genehmigungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, sollte
aus der Sicht der Verwaltung eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans erteilt werden, da sie das mildeste Mittel darstellt. Ein
Rückbau des Bürogebäudes wäre im Hinblick auf die Kosten und den baulichen
Aufwand unverhältnismäßig. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und
Umweltausschuss vor diesem Hintergrund den folgenden Beschluss zu fassen.
1 x Bauakte „Heinkelstraße 3“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 31
Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt.
2.
Die
Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.
Lageplan
Schnitt
Nordwestansicht
Südostansicht
Südwestansicht
Nordostansicht