Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Erdauffüllung auf den Flst.Nr. 377 und 378 im Gewann Beetlesäcker, Gemarkung Reichenbach Flur Lehnenberg
Vorlage
BUA/164/2020
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

 

Die Antragsteller planen auf den Grundstücken Flst.Nr. 377 und 378 im Gewann Beetlesäcker in Lehnenberg die Aufschüttung einer 30 m langen und 18 m breiten Rampe in Richtung des südwestlich gelegenen Wirtschaftswegs Flst.Nr. 376 im Gewann Raisewiesen, von dem die Grundstücke aus angefahren werden. Da das Gelände an der Grundstücksgrenze der beiden Flurstücke zum Wirtschaftsweg hin einen Höhenunterschied aufweist, soll die Rampe der besseren Bewirtschaftung der Grundstücke dienen (erleichterte Abfuhr von Ernteerzeugnissen, effizienter Maschineneinsatz zur Streuobsternte). Die maximale Höhe der Aufschüttung beträgt ca. 1,10 m am Wirtschaftsweg. Insgesamt sollen somit auf einer 500 m² großen Fläche 297 m³ Erde aufgeschüttet werden.

 

Die Baugrundstücke liegen im Außenbereich und werden somit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Mit dieser sehr strikten Regelung verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in bestimmtem Maße Bauvorhaben auch im Außenbereich zugelassen. Dies sind unter anderem sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.

 

Die Baugrundstücke befinden sich im Landschaftsschutzgebiet. Für die Prüfung, ob das Vorhaben gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung genehmigungsfähig ist oder befreit werden müsste, ist das Landratsamt zuständig.

 

Die geplante Erdauffüllung ist aus Sicht der Verwaltung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben genehmigungsfähig, da die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um ein Bauwerk handelt. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss vor diesem Hintergrund den folgenden Beschluss zu fassen.

 

 

 

  


1 x Bauakte „Beetlesäcker 1“


1.      Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB wird erteilt.

 

2.      Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Grundstück zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Luftbild

 

 

 

Lageplan

 

 

 

 

 

 

 

 

Schnitt

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