Erdauffüllung auf den Flst.Nr. 377 und 378 im Gewann Beetlesäcker, Gemarkung Reichenbach Flur Lehnenberg
Die Antragsteller planen auf den
Grundstücken Flst.Nr. 377 und 378 im Gewann Beetlesäcker in Lehnenberg die
Aufschüttung einer 30 m langen und 18 m breiten Rampe in Richtung des
südwestlich gelegenen Wirtschaftswegs Flst.Nr. 376 im Gewann Raisewiesen, von
dem die Grundstücke aus angefahren werden. Da das Gelände an der
Grundstücksgrenze der beiden Flurstücke zum Wirtschaftsweg hin einen
Höhenunterschied aufweist, soll die Rampe der besseren Bewirtschaftung der
Grundstücke dienen (erleichterte Abfuhr von Ernteerzeugnissen, effizienter
Maschineneinsatz zur Streuobsternte). Die maximale Höhe der Aufschüttung
beträgt ca. 1,10 m am Wirtschaftsweg. Insgesamt sollen somit auf einer 500 m²
großen Fläche 297 m³ Erde aufgeschüttet werden.
Die Baugrundstücke liegen im Außenbereich
und werden somit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Der Außenbereich
soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Mit dieser sehr
strikten Regelung verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, den Außenbereich in
seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als
Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten. Gleichwohl hat der
Gesetzgeber in bestimmtem Maße Bauvorhaben auch im Außenbereich zugelassen.
Dies sind unter anderem sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.
Die Baugrundstücke befinden sich im
Landschaftsschutzgebiet. Für die Prüfung, ob das Vorhaben gemäß der
Landschaftsschutzgebietsverordnung genehmigungsfähig ist oder befreit werden
müsste, ist das Landratsamt zuständig.
Die geplante Erdauffüllung ist aus Sicht der
Verwaltung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben genehmigungsfähig, da
die öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um ein
Bauwerk handelt. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss vor
diesem Hintergrund den folgenden Beschluss zu fassen.
1 x Bauakte „Beetlesäcker 1“
1. Das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 35
Abs. 2 BauGB wird erteilt.
2. Die
Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Grundstück zu.
Luftbild
Lageplan
Schnitt
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