Seit dem 17. März 2020 sind aufgrund der
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung-CoronaVO) alle
Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungseinrichtungen in Berglen
geschlossen.
Für die Schülerinnen und Schüler an
Grundschulen sowie Kinder in den Kindertageseinrichtungen wurde eine
Notbetreuung eingerichtet und seit 27. April 2020 erweitert. Das Angebot
erstreckt sich jeweils auf die bisherigen Betreuungszeiten oder einen
geringeren Betreuungsbedarf.
Die Landesregierung hat in dem Fahrplan für
die weitere Öffnung des Schul-und Kitabetriebs ab 18. Mai im Bereich der
Kindertageseinrichtungen die schrittweise Ausweitung in Richtung eines
reduzierten Regelbetriebs vorgesehen. Außerdem ist für die Grundschulen der
schrittweise Einstieg in den Präsenzunterricht geplant. Ab wann wieder ein
Regelbetrieb stattfinden kann, ist derzeit nicht absehbar.
Der Gemeinderat hat sich bereits einstimmig
per Umlaufverfahren dafür ausgesprochen, im April auf den Einzug der Monatsbeiträge
für die Kindergartengebühren, die Entgelte für die Verlässliche Grundschule und
die Gebühren für die Bläserklasse der Nachbarschaftsschule ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht zu verzichten.
Auch für den Monat Mai wurde die Erhebung
der regulären Gebühren für die Kindertageseinrichtungen und die Verlässliche
Grundschule ausgesetzt. Lediglich für die erweiterte Notbetreuung wurden
entsprechend den regulären Betreuungsangeboten einer Einrichtung
Kindergartengebühren bzw. Entgelte für die Verlässliche Grundschule fällig und
– ggf. anteilig – berechnet. Die Gebühren für die Bläserklasse wurden wieder in
gewohnter Form eingezogen, da die Schülerinnen und Schüler die 15-minütige
Unterrichtseinheit via Skype/ Zoom, etc. erhalten.
Der Gemeinderat hat darüber hinaus ebenfalls
per Umlaufbeschluss zugestimmt, dass auch der Waldkindergarten Berglen e.V.
analog zur Regelung der Gemeinde auf den Einzug der Betreuungsgebühren im April
und Mai verzichten kann. Der entsprechende finanzielle Abmangel wird von der Gemeinde
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufgefangen.
Im Rahmen der Corona-Soforthilfe des Landes
wurden für den Monat April die Gebühren bereits an die Gemeinden erstattet. Die
Gemeinde Berglen erhielt aus diesem Sondertopf 36.035 Euro, die insbesondere
für die Deckung der Gebührenausfälle für Kindertageseinrichtungen (29.069,00
€), Kernzeit (2.718,00 €) und Bläserklasse (570,00 €) sowie die Erstattung der
ausgefallenen Betreuungsgebühren des Waldkindergartens (ca. 3.500,00 €)
verwendet wurden. Für den Monat Mai liegt noch keine vollständige
Finanzierungszusage des Landes vor. Eine Abschlagszahlung wurde aber bereits
zugesagt.
Es wird daher vorgeschlagen, die
Betreuungsgebühren für die Monate April und Mai endgültig zu erlassen, sofern
diese im Rahmen der Soforthilfe des Landes erstattet werden.
Solange kein Regelbetrieb stattfinden wird,
kann auf den Einzug der Betreuungsgebühren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
bis auf Weiteres verzichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass diese durch
das Land erstattet werden, könnte einem Erlass zugestimmt werden.
1 x Hauptamt
1 x Kämmerei
Für
den Monat April wird dem endgültigen Erlass der Gebühren für die Betreuung in
den Kindertageseinrichtungen, in der Verlässlichen Grundschule und der
Unterrichtsgebühren für die Bläserklasse zugestimmt.
Für
den Monat Mai und alle weiteren Monate, in denen kein Regelbetrieb stattfindet,
wird dem endgültigen Erlass der Gebühren für die Betreuung in den
Kindertageseinrichtungen und in der Verlässlichen Grundschule zugestimmt,
sofern diese im Rahmen der Soforthilfe des Landes erstattet werden. Vorab wird
auf den Einzug der Gebühren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verzichtet.
Wenn
eine Betreuung in der erweiterten Notbetreuung oder im Rahmen des reduzierten
Regelbetriebs in Anspruch genommen wird, werden Betreuungsgebühren für
Kindertageseinrichtungen und die Verlässliche Grundschule fällig und – ggf.
anteilig – berechnet.
Diese
Regelungen gelten auch für den Waldkindergarten Berglen e. V.. Der entsprechende
finanzielle Abmangel wird von der Gemeinde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
aufgefangen.