Austausch eines Schleuderbetonmastes auf dem Flst.Nr. 636 im Gewann Schlottäcker in Oppelsbohm
Nachdem der vorhandene Mobilfunkmast Schaden durch einen Brand im September 2019 genommen hat und nicht mehr den statischen Forderungen entspricht, plant die DFMG Deutsche Funkturm GmbH als Eigentümerin nun den Austausch des vorhandenen 40,25 m hohen Schleuderbetonmastes gegen einen 40,15 m hohen Mast. Der neue Mast soll ca. 21 m weiter nördlich mit einem 1 m langen Aufsatzrohr sowie der Systemtechnik und einer Fundamentplatte errichtet werden. Zu einem ca. 25 m südlich gelegenen 4 m hohen Container soll ein neuer Kabelweg führen. Dieser befindet sich auf einer Höhe von ca. 3 m und wird von Stützen getragen. Der alte Mast sowie der bisherige Container werden mit Inbetriebnahme der neuen Anlage abgebaut (siehe gelbe Darstellung im Grundriss). Der Mast soll mit einer 4G-Technik ausgestattet werden.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich von Oppelsbohm und wird daher nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Dieser Bereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Mit der sehr strikten Regelung verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in bestimmtem Maße Bauvorhaben auch im Außenbereich zugelassen. Dabei handelt es sich um bauliche Nutzungen, die wegen ihrer spezifischen Anforderungen gerade auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind oder sonst einen spezifischen Bezug zum Außenbereich haben und nicht in die durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete bzw. in den unbeplanten Innenbereich verwiesen werden können (=privilegierte Vorhaben). Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zählen hierzu auch Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen.
Da öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist, ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung genehmigungsfähig.
Aufgrund der Höhe des Vorhabens werden Abstandsflächen mit einer Tiefe von rund 16,50 m um den Mast herum erforderlich. Die westliche Abstandsfläche befindet sich deshalb mit einer Fläche von ca. 312 m² auf dem Gemeindegrundstück Flst.Nr. 637 im Gewann Birkach in Oppelsbohm. Da es sich hier um ein der Allgemeinheit dienendes Vorhaben handelt und sich dieses Flurstück ebenfalls im Außenbereich befindet, wo eine Bebauung zum einen nur unter gewissen Voraussetzungen (wie oben beschrieben) zulässig ist und zum anderen in naher Zukunft auch nicht angedacht ist, hat die Verwaltung für die Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächenbaulast keine Bedenken. Die Eigentümerin des östlich angrenzenden Flst.Nr. 638/2 hat der Übernahme einer Baulast ebenfalls zugestimmt.
Dem Bau- und Umweltausschuss wird vor diesem Hintergrund empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
1 x Bauakte „Schlottäcker 1“
1.
Das
gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 35 Abs. 1 BauGB wird erteilt.
2.
Der
Übernahme der Abstandsflächenbaulast auf dem Flst.Nr. 637 im Gewann Birkach in
Oppelsbohm stimmt die Gemeinde zu.
3.
Die
Gemeinde stimmt dem Vorhaben ferner auch als Angrenzerin an das Baugrundstück
zu.
Lageplan
Abstandsflächenplan
Grundriss
Ostansicht
Detailplan Systemtechnik
Grundriss und Detailplan Systemtechnik
Technikschrank