Betreff
Stundung von Gewerbesteuerforderungen aufgrund Corona - Verlängerung der Übertragung von Zuständigkeiten auf den Bürgermeister
Vorlage
SV/611/2020
Aktenzeichen
914.00
Art
Sitzungvorlage

In der Gemeinderatssitzung vom 21.04.2020 wurde der einstimme Beschluss gefasst, dass, in Anlehnung an den Erlass der obersten Finanzbehörden im Zuge der Corona-Pandemie, Anträge auf Stundung der Gewerbesteuerzahlungen ohne aufwändige Prüfung der Voraussetzungen, für einen Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung, in der Zuständigkeit des Bürgermeisters zinslos gestundet werden.

 

Des Weiteren wurden die Zuständigkeiten über die Stundung von Forderungen ohne Betragsobergrenze und der Erlass von Nebenforderungen im Zusammenhang mit Gewerbesteuerforderungen bis zur Betragsobergrenze von 25.000 € im Einzelfall, befristet bis zum 31.07.2020 auf den Bürgermeister übertragen.

 

Diese Regelungen sollen nun bis zum 31.12.2020 ausgeweitet werden.

 

 


1 x Kämmerei  


1.     Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer werden für einen Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung ohne Ansatz von Stundungszinsen gewährt.

 

2.     Dem Bürgermeister werden im Zusammenhang mit der Stundung von Gewerbesteuerforderungen bis auf weiteres ohne Betragsbeschränkungen die Zuständigkeiten über die Wertgrenze gem. § 11 Absatz 2 Ziffer 2.6.2 der Hauptsatzung hinaus übertragen.

 

3.     Dem Bürgermeister werden im Zusammenhang mit dem Erlass von Nebenforderungen aufgrund Gewerbesteuerforderungen bis auf weiteres die Zuständigkeiten über die Wertgrenze gem. § 11 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Hauptsatzung hinaus bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall übertragen.

 

4.     Die Regelungen in Ziffern 1, 2. und 3. gelten für Fälligkeiten ab dem 15.02.2020 und sind bis 31.12.2020 befristet.