Betreff
Stellungnahmen zu Baugesuchen und sonstigen Anträgen
Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Fliederstraße 11, Flst.Nr. 663/4 und 739/10 in Öschelbronn
Vorlage
BUA/172/2020
Aktenzeichen
632.6
Art
Sitzungsvorlage BUA

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Fliederstraße 11 in Öschelbronn ein Dreifamilienwohnhaus mit einem Carport zu errichten. Das Gebäude weist eine Grundfläche von ca. 15 m x 9,5 m mit einer Traufhöhe von ca. 6,80 m bzw. einer Firsthöhe von ca. 8,98 m (gemessen ab dem Gelände im Bereich der Carportzufahrt) auf. Es sollen drei Geschosse (UG, EG und DG) mit einem Satteldach mit 25° Neigung gebaut werden. Auf der Südostseite ist im EG und OG jeweils ein rund 17 m² großer Balkon geplant. Darunterliegend soll im freistehenden UG eine gleichgroße Terrasse errichtet werden. Aus nordwestlicher Sicht ist das UG nicht sichtbar.

 

An dieser Gebäudeseite ist ein ca. 36 m² großer Carport (zwei Stellplätze) mit nördlich anschließendem Fahrradabstellplatz bzw. Müllstandort geplant. Beides erhält ein durchgängig begrüntes Flachdach. Zudem befinden sich im Westen des Grundstücks drei weitere Stellplätze.

 

Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und liegt somit im nicht überplanten Innenbereich von Öschelbronn. Die Beurteilung erfolgt daher nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In unbeplanten Gebieten bestehen keine konkreten planungsrechtlichen Regelungen. Auch örtliche Bauvorschriften, wie sie üblicherweise in Bebauungsplänen enthalten sind, existieren hier nicht. Ein Vorhaben muss sich mangels dieser konkretisierenden Regelungen und Bestimmungen hier an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Es ist folglich nach § 34 Abs. 1 BauGB u.a. dann genehmigungsfähig, wenn die Erschließung gesichert ist, es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

Der Stellplatzschlüssel der Gemeinde Berglen von 1,5 Stellplätzen pro Wohnung über 40 m² ist mit insgesamt fünf geplanten Stellplätzen eingehalten.

 

Wie aus der Straßenabwicklung ersichtlich ist (geplantes Gebäude in grün dargestellt), fügt sich das Vorhaben aufgrund seiner Höhe in die nähere Umgebung ein, weshalb aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Zudem wird erfreulicherweise dringend benötigter Wohnraum im Innenbereich geschaffen und eine weitere Baulücke geschlossen. Dem Bau- und Umweltausschuss wird daher empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

  


1 x Bauakte „Fliederstraße 11“


1.         Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB wird unter der Maßgabe erteilt, dass eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehen wird. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

2.         Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben auch als Angrenzerin an das Baugrundstück zu.

 

Lageplan

Schnitt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nordwestansicht

Südwestansicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Südostansicht

Nordostansicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Straßenabwicklung 1

 

 

 

Straßenabwicklung 2