Aufgrund des zum 1.
April 2015 in Kraft getretenen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) und
der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur
Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) ist eine
Neufassung der Satzung der Jagdgenossenschaft Berglen vom 20. März 2002
erforderlich.
Der Entwurf der Satzung
basiert auf der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg.
Nachdem die Verwaltung
der Jagdgenossenschaft bisher auf den Gemeinderat als Gemeindevorstand
übertragen wurde und die Satzung Grundlage für die Verwaltung der Jagdgenossenschaft
ist, hat auch der Gemeinderat über seine Zustimmung zum vorliegenden Entwurf
der Satzung der Jagdgenossenschaft zu entscheiden.
Nachstehend
werden die wichtigsten Änderungen der Satzung erläutert:
Zu § 3 Nr. 3:
Nach
§ 13 Abs. 1 JWMG ruht die Jagd auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk
gehören und in befriedeten Bezirken.
Zu § 7 Nr. 5:
Durch
die Beschränkung der zu vertretenden Jagdgenossen auf fünf wird verhindert,
dass einem Jagdgenossen beliebig viele Vollmachten erteilt werden dürfen. Die
Anzahl der Vollmachten wird beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen.
Zu § 10 Nr. 1:
Eine
Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat für
unbestimmte Zeit wie § 9 der Satzung der Jagdgenossenschaft Berglen aus dem
Jahr 2002 festschreibt, ist nach dem JWMG nicht mehr möglich.
Nach
§ 15 Abs. 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 JWMG kann durch Beschluss der
Jagdgenossenschaft die Verwaltung der Jagdgenossen längstens für die Dauer der
gesetzlichen Mindestpachtzeit von sechs Jahren dem Gemeinderat mit dessen
Zustimmung übertragen werden.
Für
eine anschließende erneute Übertragung der Verwaltung ist dann ein neuer
Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung erforderlich.
Entsprechend
haben die Jagdgenossen in der nächsten Jagdversammlung
(Jagdgenossenschaftsversammlung) über die Übertragung der Verwaltung auf den
Gemeinderat zu beschließen.
Im
Vorgriff auf eine Entscheidung der Jagdgenossen für eine Übertragung der
Verwaltung wird der Gemeinderat schon heute um Zustimmung zur Übertragung
gebeten.
Wie
oben bereits ausgeführt, steht die Zustimmung des Gemeinderates zur Übertragung
der Verwaltung in Abhängigkeit von der Zustimmung der
Jagdgenossenschaftsversammlung zur neuen Satzung, da diese Grundlage für die
Verwaltung ist.
Zu § 17 Nr. 2:
Gemäß
§ 16 des Satzungsentwurfs ist ein Kassen- und Rechnungsprüfer durch den
Gemeinderat zu bestellen, der das Kassenbuch über die Einnahmen und Ausgaben
der Jagdgenossenschaft nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres und Ausweisung
des Reinertrages prüft.
Es
wird vorgeschlagen als Kassen- und Rechnungsprüfer seitens des Gemeinderats den
stellvertretenden Kämmerer der Gemeinde Berglen zu bestellen.
Allgemeine Erläuterung:
§
8 d der Satzung der Jagdgenossenschaft Berglen vom 11. November 2001 sieht eine
Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung über eine Änderung der
Satzung vor.
Die
Versammlung der Jagdgenossenschaft ist gemäß § 5 Nr. 1 der Satzung der
Jagdgenossenschaft Berglen vom 20.03.2002 durch den Gemeindevorstand
einzuberufen. Gemeindevorstand ist gemäß § 9 Nr. 1 der Satzung der
Jagdgenossenschaft Berglen der Gemeinderat, der auch gemäß § 7 Nr. 1 und 2 der
Satzung der Jagdgenossenschaft Berglen den Versammlungsleiter und Schriftführer
bestellt.
Die
Firma Lugis-IT, Herrenberg, gehört nicht der Jagdgenossenschaft an. Sie hat
aber das Jagdkataster erstellt und unterstützt die Versammlung bei der
Beschlussfassung. Deshalb ist die Teilnahme sachdienlich.
Die
Neufassung der Jagdgenossenschaftssatzung beruht auf der Mustersatzung des
Gemeindetags vom 08.10.2020.
Weiteres Vorgehen
Die
Satzung wird in der Jagdgenossenschaftsversammlung beschlossen und ist danach
noch der unteren Jagdbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Überarbeitung der Satzung.
1 x Hauptamt
1 x Kämmerei
1 x Ordnungsamt
1.
Als Versammlungsleiter der am 2. November 2020 in der
Sporthalle Opppelsbohm stattfindenden Versammlung der Jagdgenossen wird vom
Gemeinderat Bürgermeister Maximilian Friedrich, im Verhinderungsfall Herr
Jochen Friz als erster stellvertretender Bürgermeister, bestellt.
2.
Als Schriftführer wird vom Gemeinderat die Sachbearbeiterin
für das Jagdwesen, Frau Gudrun Boschatzke, Ordnungsamt, im Verhinderungsfall
Frau Corinna Sigloch, Hauptamt, bestellt.
3.
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Entwurf der
Neufassung der Satzung der Jagdgenossenschaft Berglen zu.
4.
Im Vorgriff auf einen Beschluss der Jagdversammlung zur
Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat, stimmt
der Gemeinderat der Übertragung schon heute zu, sofern die Jagdversammlung dem
vorliegenden Entwurf für die Satzung der Jagdgenossenschaft zustimmt und keine
wesentlichen Änderungen beschließt.
5.
Bei Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf
den Gemeinderat beauftragt der Gemeinderat schon heute den Bürgermeister mit
den Aufgaben nach § 11 Nr. 2 und 3 a) bis e) sowie g) bis i) und § 12 des
Entwurfs der Satzung der Jagdgenossenschaft Berglen.
6.
Der Gemeinderat stimmt der Teilnahme der Firma Lugis-IT,
Herrenberg, an der Jagdgenossenschaftsversammlung zu.
7.
Als Kassen- und Rechnungsprüfer wird der stellvertretende
Kämmerer der Gemeinde Berglen, Herr Attila Kisa, bestellt.