In der Gemeinderatssitzung vom 21.04.2020 wurde der einstimme Beschluss gefasst, dass, in Anlehnung an den Erlass der obersten Finanzbehörden im Zuge der Corona-Pandemie, Anträge auf Stundung der Gewerbesteuerzahlungen ohne aufwändige Prüfung der Voraussetzungen, für einen Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung, in der Zuständigkeit des Bürgermeisters zinslos gestundet werden.
Des Weiteren wurden die Zuständigkeiten über die Stundung von Forderungen ohne Betragsobergrenze und der Erlass von Nebenforderungen im Zusammenhang mit Gewerbesteuerforderungen bis zur Betragsobergrenze von 25.000 € im Einzelfall, befristet bis zum 31.07.2020 auf den Bürgermeister übertragen.
In seiner Sitzung vom 23.06.2020 hat der Gemeinderat diese Regelungen bis zum 31.12.2020 ausgeweitet.
Da ein Ende der Corona-Pandemie derzeit noch nicht absehbar ist, sollen diese Regelungen nochmals bis zum 30.06.2021 verlängert werden.
1 x Kämmerei
1. Anträge
auf Stundung der Gewerbesteuer werden für einen Zeitraum von drei Monaten ab
Antragstellung ohne Ansatz von Stundungszinsen gewährt.
2. Dem
Bürgermeister werden im Zusammenhang mit der Stundung von
Gewerbesteuerforderungen bis auf weiteres ohne Betragsbeschränkungen die
Zuständigkeiten über die Wertgrenze gem. § 11 Absatz 2 Ziffer 2.6.2 der
Hauptsatzung hinaus übertragen.
3. Dem
Bürgermeister werden im Zusammenhang mit dem Erlass von Nebenforderungen
aufgrund Gewerbesteuerforderungen bis auf weiteres die Zuständigkeiten über die
Wertgrenze gem. § 11 Absatz 2 Ziffer 2.7 der Hauptsatzung hinaus bis zu einem
Betrag von 25.000 € im Einzelfall übertragen.
4.
Die Regelungen in Ziffern 1., 2. und 3.
gelten für Fälligkeiten ab dem 15.02.2020 und sind bis 30.06.2021 befristet.